aberratio ictus
Gesetzlich nicht geregelt.
Fehlgehen des Angriffs.
Ein den Vorsatz ausschließender Irrtum in Form der sog. aberratio ist gegeben, wenn der Angriff gegen das vom Täter anvisierte Opfer fehlgeht und einen Dritten trifft. In einem solchen Fall ist der Täter nur wegen Versuchs und daneben ggf. noch wegen einer Fahrlässigkeitstat strafbar.
Beispiel:
In einer Kneipe kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen A und B. B schlägt den A zu Boden, worauf hin C sich in die Auseinandersetzung einmischt. Der am Boden liegende A zieht eine Waffe zielt und schießt auf B. Weil sich B und C in Bewegung befinden, verfehlt das Geschoss sein Ziel und trifft und verletzt einen vier Meter entfernt sitzenden Unbeteiligten.
A ist nicht wegen einer vollendeten Vorsatztat schuldig. Er hat sich aber wegen versuchter Tötung strafbar gemacht. In Betracht kommt daneben eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung.