Interessante Entscheidungen aus dem Wirtschaftsrecht

25.10.20152082 Mal gelesen

BGH: Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.

Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen gehören sogenannte "Gummibärchen", die sie mit "GOLDBÄREN" bezeichnet. Sie ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken "Goldbären", "Goldbär" und "Gold-Teddy". Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Dazu zählen der "Lindt Goldhase" sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die sie selbst als "Lindt Teddy" bezeichnen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform und macht Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar.

In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen.

Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG bestehen nicht. Zwar sind die Marken "Goldbär" und "Goldbären" der Klägerin in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sind sehr ähnlich. Jedoch fehlt es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten.

Stehen sich - wie im Streitfall - eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte hier der Gummibärchen der Klägerin einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt wird. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.

Im Streitfall besteht keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben "Goldbären" oder "Goldbär" in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa "Teddy", "Schokoladen-Bär" oder "Schokoladen-Teddy". Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die Wortmarke "Gold-Teddy" kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG, weil eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen der Klägerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten nicht vorliegt.

Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: I ZR 105/14


BGH: Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der Farbmarke Rot - Zurückverweisung an das OLG

 

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Streit um die Verwendung der Farbe Rot durch die Bank Santander vor dem Oberlandesgericht neu verhandelt werden muss.

Der Kläger, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der die Sparkassen gehören, die in Deutschland 16.000 Geschäftsstellen betreiben und Bankdienstleistungen für Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten in Deutschland die rote Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts ein. Der Kläger ist seit 2002 Inhaber der als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen deutschen Farbmarke "Rot" (HKS-Farbe 13), die für Bankdienstleistungen für Privatkunden eingetragen ist.

Die Beklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft des international operierenden spanischen Finanzkonzerns Santander, der größten Finanzgruppe im Euroraum. Sie unterhält eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main und besitzt die Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben. Ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1, unterhält in Deutschland etwa 200 Bankfilialen. Die Beklagte zu 2 verwendet seit Ende der 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem Marktauftritt einen roten Farbton. Die Beklagte zu 1 setzt seit dem Jahr 2004 ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der Beklagten enthalten auf rechteckigem rotem Grund ein weißes Flammensymbol und daneben den in Weiß gehaltenen Schriftzug "Santander CONSUMER BANK" oder "Santander" (bei der Beklagten zu 1) oder "Grupo Santander" (bei der Beklagten zu 2). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies im Jahr 2009 den Antrag der Beklagten zu 2 zurück, einen roten Farbton als Gemeinschaftsmarke mit Schutz für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Markenregister einzutragen. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten durch die Verwendung der roten Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts das Recht des Klägers an der konturlosen Farbmarke Rot in Deutschland verletzen.

Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage überwiegend stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil bestätigt, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist, und hat den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1 vorläufig bis zur Entscheidung über den von den Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Farbmarke Rot ausgesetzt. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2015 die Löschung der Farbmarke Rot des Klägers angeordnet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ist beim Senat das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil, mit dem die Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte zu 2, die spanische Muttergesellschaft, abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die Farbmarke Rot des Klägers zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat angenommen, dass das Berufungsgericht über die Klage gegen die Beklagte zu 2 nicht isoliert entscheiden durfte, weil sich im weiteren Verfahren gegen beide Beklagten zum Teil dieselben Rechtsfragen stellen und der Rechtsstreit deshalb einheitlich gegenüber beiden Beklagten entschieden werden muss, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Weiter hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass marken- und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche, insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 5 MarkenG, mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht vollständig verneint werden können. Er hat die Annahme des Oberlandesgerichts nicht gebilligt, wegen der Zurückweisung des Antrags, den roten Farbton als Gemeinschaftsmarke einzutragen, drohe keine Verwendung der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche des Klägers für möglich gehalten, soweit die Beklagte zu 2 ihr in roter und weißer Farbe gestaltetes Logo bei der Formel-1-Veranstaltung "Großer Preis Santander von Deutschland 2010" und bei ihrem Internetauftritt eingesetzt hat. Zwar hat die Beklagte zu 2 die rote Farbe in ihrem Logo nicht isoliert benutzt, sondern den roten Farbton in einem aus mehreren Elementen bestehenden Kombinationszeichen verwendet. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die abstrakte Farbmarke des Klägers eine in Deutschland bekannte Marke ist, mit der das Logo der Beklagten zu 2 im Rahmen ihres Internetauftritts verwechselt werden kann. Ist die rote Farbe eine bekannte Marke, kann der Kläger sich selbst wenn keine Verwechslungsgefahr bestehen sollte gegen die Verwendung des roten Farbtons durch die Beklagte zu 2 bei der Bandenwerbung und beim Internetauftritt wenden, wenn der angesprochene Verkehr das Logo der Beklagten zu 2 gedanklich mit der Farbmarke des Klägers verknüpft und die Klagemarke als Element des Marktauftritts des Klägers durch den Einsatz des roten Farbtons als Hausfarbe der Beklagten zu 2 beeinträchtigt wird. Die hierzu notwendigen Feststellungen muss das Oberlandesgericht nachholen.

Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: I ZR 78/14


BGH: Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen

 

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat, so der Bundesgerichtshof, mit Recht angenommen, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt hat. Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG voraus. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraus, dass einer "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten" der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören.

Eine Wiedergabe beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf "besondere Personen", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt.

Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit maßgebliche Begriff der "privaten Gruppe" kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der "persönlichen Verbundenheit" gleichgesetzt werden. Es handelt sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nicht, dass eine "private Gruppe" aus wenigen Personen bestehen muss.

Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer "privaten Gruppe" übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.

Urteil des BGH vom 17.09.2015, Az.: I ZR 228/14


BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

 

Mit Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum sogenannten "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht wegen Unzulässigkeit verworfen. Die Verfassungsbeschwerde war von einer Gewerkschaft eingelegt worden, die vor dem Bundesarbeitsgericht zwar obsiegt hatte, sich aber durch die Urteilsgründe beschwert sah. Der Gewerkschaft fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis. Sie ist weder durch den Urteilstenor beschwert noch folgt ausnahmsweise aus den Urteilsgründen, dass sie gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen ist.

Nach dem "Dritten Weg" werden die Arbeitsvertragsbedingungen weder einseitig durch die kirchlichen Dienstgeber ("Erster Weg") noch durch Tarifverträge ("Zweiter Weg") festgelegt, sondern durch eine Arbeitsrechtliche Kommission. Sie ist ein durch Kirchengesetz geschaffenes Gremium, das paritätisch mit Vertretern von Dienstgebern und Dienstnehmern besetzt ist. Ihre Aufgabe liegt darin, Normen zu schaffen, die Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsverhältnisses regeln. Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission kein Beschluss zustande, so wird ein ebenfalls paritätisch zusammengesetzter Schlichtungsausschuss mit der Angelegenheit befasst. Dieser entscheidet abschließend. Streiks und Aussperrung sind ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist eine Gewerkschaft. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind zwei evangelische Landeskirchen sowie sieben Einrichtungen der Diakonie. Im Ausgangsverfahren begehrten sie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, zukünftig Streiks und Streikaufrufe in Einrichtungen der Klägerinnen zu unterlassen. Ein im Wesentlichen stattgebendes Urteil des Arbeitsgerichts hob das Landesarbeitsgericht auf und wies die Klage insgesamt ab. Die Revision der Klägerinnen blieb ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Sie sei zwar nicht durch den Tenor, jedoch durch die Entscheidungsgründe beschwert. Aus diesen ergebe sich für den vorliegenden Fall insbesondere, dass gewerkschaftliche Streiks mit Tarifbezug das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in rechtswidriger Weise beeinträchtigten und solche ohne tarifliches Regelungsziel generell rechtswidrig seien.

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (sogenannte Beschwerdebefugnis, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sowie § 90 Abs. 1 BverfGG). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten. Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne; eine faktische Beschwer allein genügt nicht. Rechtsausführungen sowie nachteilige oder als nachteilig empfundene Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung allein begründen keine Beschwer.

Verfassungsbeschwerden gegen die Gründe einer gerichtlichen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bislang nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für möglich gehalten. Diese sind hier nicht einschlägig.

Um beschwerdebefugt zu sein, muss ein Beschwerdeführer behaupten können, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht oder gleichgestellten Recht verletzt zu sein. Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen ist dies regelmäßig der Fall und wird daher in der Regel nicht näher geprüft. Eine Prüfung der eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit ist jedoch in Sonderfällen angezeigt, etwa wenn sich die Beschwer - wie vorliegend - aus anderen Umständen als dem für den Beschwerdeführer eigentlich günstigen Tenor ergeben soll.

Gegenwärtige Betroffenheit ist das Abgrenzungskriterium gegenüber zukünftigen Beeinträchtigungen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Gegenwärtigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur potentiell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird.

Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht erst durch einen weiteren Akt bewirkt wird. Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit dient zudem dazu, dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung der Fachgerichte zu vermitteln. Sie ist damit auch eine Frage der Zumutbarkeit der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Verfahrens, innerhalb dessen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm inzident geprüft werden kann.

Soweit das Bundesverfassungsgericht Grundsätze zur Gegenwärtigkeit und Unmittelbarkeit anhand von Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsnormen entwickelt hat, gelten diese auch für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen.

Die Beschwerdeführerin ist nach diesen Maßstäben nicht beschwerdebefugt. Nach dem Grundsatz, dass sich bei Verfassungsbeschwerden gegen eine gerichtliche Entscheidung die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben kann, fehlt es an einer Beschwer der Beschwerdeführerin. Die gegen sie gerichtete Klage ist in vollem Umfang abgewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin ist nicht ausnahmsweise durch die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gegenwärtig und unmittelbar beschwert. Eine gegenwärtige Beschwer folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht daraus, dass das Bundesarbeitsgericht nicht nur geschriebenes Recht angewandt, sondern das im Wesentlichen durch die Rechtsprechung geprägte Arbeitskampfrecht richterrechtlich weiterentwickelt hat. Damit hat das Bundesarbeitsgericht nicht Recht gesetzt, das für die Beschwerdeführerin zukünftig verbindlich wäre. Die Fachgerichte sind an durch die Rechtsprechung entwickeltes Recht nicht in gleicher Weise gebunden wie an Gesetze. Nach deutschem Recht gibt es grundsätzlich keine Präjudizienbindung.

Eine gegenwärtige Beschwer ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf künftige Streiks und Streikaufrufe dem Risiko ausgesetzt sieht, von kirchlichen Einrichtungen auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, ihr sei eine verlässliche Planung gewerkschaftlicher Politik nicht möglich, bleibt offen, zu welchen irreversiblen Dispositionen sie genötigt sein soll. Jedes Gesetz und jeder von einem Gericht entwickelte Rechtssatz, der einem Beteiligten Handlungsoptionen eröffnet, kann für andere Beteiligte mit Ungewissheiten und Unsicherheiten verbunden sein. Dies führt jedoch nicht dazu, dagegen Verfassungsbeschwerde erheben zu können, noch bevor fachgerichtlich entschieden ist, ob ordnungsgemäß von den Rechten Gebrauch gemacht wurde.

Die vom Bundesarbeitsgericht formulierten Anforderungen an den "Dritten Weg" führen schließlich nicht dazu, dass klar abzusehen wäre, dass und wie die Beschwerdeführerin zukünftig betroffen ist. Wie die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts in der konkreten praktischen Gestaltung des "Dritten Weges" umzusetzen sind oder umgesetzt werden, ist nicht im Detail vorhersehbar. Insbesondere hinsichtlich der organisatorischen Einbindung der Gewerkschaften werden den Kirchen keine detaillierten Vorgaben gemacht.

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen und die vom Bundesarbeitsgericht formulierten Anforderungen auch nicht unmittelbar betroffen. Der potentielle Ausschluss des Streikrechts könnte sich vielmehr erst aus kirchenrechtlichen und satzungsmäßigen Regelungen ergeben, setzt also zwingend weitere Maßnahmen der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen voraus. Die vorherige Befassung der Fachgerichte ist der Beschwerdeführerin zumutbar und ermöglicht es, dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung der Fachgerichte hinsichtlich der - inzwischen modifizierten - kirchenrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

Beschluss des BVerfG vom 15.07.2015, Az.: 2 BvR 2292/13


BAG: Arbeitskampfrecht - Schadensersatz drittbetroffener Unternehmen

 

Die von einem Streik der Fluglotsen am 06.04.2009 am Stuttgarter Flughafen betroffenen Luftverkehrsgesellschaften haben nach einem Urteil des BAG gegen die streikführende Gewerkschaft keine Schadensersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge.

Die vier Klägerinnen betreiben Luftverkehrsunternehmen. Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in Deutschland. Im Frühjahr 2008 forderte die GdF den Betreiber des Verkehrsflughafens Stuttgart - die Flughafen Stuttgart GmbH - zu Tarifverhandlungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Vom 03. bis 06.03.2009 fand zunächst ein befristeter Streik dieser Beschäftigten statt, der danach auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Für den 6. April 2009 rief die GdF die bei ihr organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) angestellten Fluglotsen am Standort Stuttgart zu einem Streik in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes der Beschäftigten der Vorfeldkontrolle/ Verkehrszentrale auf. Entsprechend einer Notdienstvereinbarung mit der DFS wickelten die Fluglotsen 25 % des planmäßigen Luftverkehrs ab. Dennoch fielen zahlreiche Flüge der Klägerinnen aus, weitere hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab.

Die Vorinstanzen haben die im Wesentlichen auf die Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gerichteten Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Klägerinnen hatten vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen besteht nicht. Das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht verletzt. Der Streik der Fluglotsen war gegen den Betrieb der DFS gerichtet. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen war damit nicht verbunden und ist insbesondere nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für Luftverkehrsunternehmen anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerinnen i.S.d. § 826 BGB durch den Arbeitskampf bei der DFS liegen nicht vor.

Der Senat hat am selben Tag über die Revisionen von drei Fluggesellschaften verhandelt, die sich gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklagen wegen zwei von der GdF für den 4. und 9. August 2011 angekündigter - tatsächlich aber nicht durchgeführter - Streikmaßnahmen aller Tarifbeschäftigten der DFS richtete. Auch in diesem Fall hatten die Revisionen der Klägerinnen keinen Erfolg (BAG, Urteil vom 25.08.2015, Az.: 1 AZR 875/13).

Urteil des BAG vom 25.08.2015, Az.: 1 AZR 754/13


Mehr Unterstützung für Flüchtlinge in der Berufsausbildung


Das Bundeskabinett hat am 12.08.2015 einem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegten Gesetzentwurf zugestimmt, mit dem weitere Verbesserungen für junge Menschen mit einer Duldung umgesetzt werden sollen. Sie sollen bei einer Berufsausbildung im Betrieb künftig früher und besser unterstützt werden können.

Geduldete haben ab 01.01.2016 nach einer Voraufenthaltsdauer von 15 Monaten Zugang zu folgenden ausbildungsfördernden Leistungen:

1.

Geduldete können während einer betrieblichen Berufsausbildung deutlich schneller als bisher mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden. Die deutliche Verkürzung der Voraufenthaltsdauer von 4 Jahren auf 15 Monate wird auf den 1. Januar 2016 vorgezogen. Sie war bisher für den 1. August 2016 vorgesehen. Auszubildende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die die Ausbildungsvergütung ergänzende Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

2.

Auch für das seit dem 01.05.2015 existierende neue Instrument der Assistierten Ausbildung (§ 130 SGB III) wird die Voraufenthaltsdauer für junge Geduldete entsprechend verkürzt. Mit Assistierter Ausbildung sollen benachteiligte junge Menschen durch individuelle und kontinuierliche Unterstützung auf eine betriebliche Berufsausbildung vorbereitet und während dieser unterstützt werden. Ihre Ausbildungsbetriebe werden dabei miteinbezogen. Als benachteiligt gelten z. B. ausländische junge Menschen, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in Deutschland eine besondere Förderung benötigen.

3.

Erstmals sollen geduldete Auszubildende auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt werden können. Die Zielgruppe des Instruments wird entsprechend erweitert. Auszubildende können begleitend zu einer betrieblichen Berufsausbildung ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 75 SGB III erhalten, wenn sie zusätzliche Unterstützung benötigen, z. B. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten oder in Form einer sozialpädagogischen Begleitung. Ziel ist, so insbesondere Ausbildungsabbrüche von geduldeten Ausländerinnen und Ausländern zu verhindern.

Mit diesen Schritten strebt die Bundesregierung eine bessere Unterstützung der Integration junger Menschen mit einer Duldung in die Berufsausbildung und damit in den Arbeitsmarkt an.

In diesem Zusammenhang hat das Bundeskabinett heute auch die Voraufenthaltsdauer von Geduldeten für den Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von 4 Jahre auf 15 Monate herabgesetzt.

Die Bundesregierung will die Erbschaftsteuer neu regeln, nachdem das Bundesverfassungsgericht Änderungen an den bisher geltenden Regeln angemahnt hat. Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend betrachtet. Die Bundesregierung legte jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BT-Drs. 18/5923) vor, mit dem eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens und damit eine verfassungskonforme Erhebung der Steuer erreicht werden soll. Ziel ist es, die vorhandene Beschäftigung in den übergehenden Betrieben weiterhin zu sichern und die mittelständisch geprägte Unternehmenskultur zu erhalten.

Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 Prozent vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt (400 Prozent) und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100 Prozent erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700 Prozent betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Diese Lohnsummenregelung galt aber nur bei Betrieben über 20 Beschäftigten. Begünstigtes Vermögen konnte verschont werden, wenn der Verwaltungsvermögensanteil (zum Beispiel Bargeld, Dritten überlassene Grundstücke) bis zu 50 Prozent betrug.

Nach der Neuregelung kann künftig nur noch begünstigtes Vermögen, das einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient, berücksichtigt werden. Damit sollen Gestaltungsmöglichkeiten wie das Ausnutzen von 50 Prozent Verwaltungsvermögen auf jeder Firmenebene (so genannte Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften) ausgeschlossen werden.

Die Neuregelung sieht eine Beibehaltung der Verschonungsregeln zu 85 oder 100 Prozent vor, allerdings wird die Lohnsummenregelung geändert. Die Anforderungen an diese Regelungen steigen in Zukunft mit der Zahl der Beschäftigten. Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Von vier bis zu zehn Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren eine Lohnsumme von 250 Prozent erreicht werden muss (sieben Jahre: 500 Prozent). Bei Unternehmen von elf bis 15 Beschäftigten beträgt die Lohnsumme 300 Prozent bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren und 565 Prozent bei sieben Jahren. Bei den Lohnsummen werden Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende nicht mitgezählt.

Die bisherige Regelung, dass die Verschonungsregeln auch bei großen Betriebsvermögen gelten, ohne dass der Bedarf einer Verschonung geprüft wird, war vom Verfassungsgericht verworfen worden. Bei einem Erwerb großer Vermögen über 26 Millionen Euro wird daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag eingeführt. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung hat der Erwerber nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. "Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen", heißt es in dem Entwurf. Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Dabei beträgt der Abschlag 85 Prozent bei einer Haltefrist von fünf Jahren beziehungsweise 100 Prozent bei einer Haltefrist von sieben Jahren. Bei Vermögen über 26 Millionen Euro sinkt der Abschlag schrittweise (Verschonungsabschmelzmodell). Ab 116 Millionen Euro gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 Prozent bei einer Haltedauer von fünf Jahren (bei sieben Jahren 35 Prozent). Für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen können andere Beträge gelten.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 18/5923 (PDF)


Bundesrat will unseriöse Verkaufsveranstaltungen bekämpfen

Der Bundesrat setzt sich für eine Stärkung des Verbraucherschutzes bei so genannten Kaffeefahrten ein. Ziel seines am 25.09.2015 beschlossenen Gesetzentwurfs ist es, unseriöse Verkaufsveranstaltungen besser bekämpfen zu können. Er schlägt darin vor, die Anzeigepflicht der Veranstalter bei grenzüberschreitenden Kaffeefahrten auch auf die Beförderung der Teilnehmer auszudehnen.

Zudem seien neue Vertriebsverbote für Finanzdienstleistungen und Medizinprodukte einzuführen und die Bußgelder für Verstöße deutlich anzuheben. Auch die Publizitätspflicht für die Veranstalter soll erweitert werden. Diese sollen in öffentlichen Ankündigungen zukünftig auch Name und gewerbliche Niederlassung angeben.

Zur Begründung führt der Bundesrat aus, dass unseriöse Kaffeefahrten - von denen insbesondere ältere Menschen betroffen sind - weiterhin einen verbraucherpolitischen Missstand darstellen. Die Teilnehmer würden noch immer häufig mit aggressiven und irreführenden Verkaufsmethoden zu ihrem finanziellen Nachteil ausgenutzt. Der Umsatz der Branche betrage nach Medienrecherchen rund eine halbe Milliarde Euro pro Jahr.

Der Gesetzentwurf wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag vorzulegen hat. Dabei soll sie ihre Auffassung zu dem Vorschlag darlegen.

Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Bundesrates:

Den Gesetzesantrag des Freistaates Bayern: BR-Drs. 300/15 (PDF)

Die Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse: BR-Drs. 300/1/15 (PDF)

Den Gesetzesentwurf des Bundesrates: BR-Drs. 300715(B) (PDF)


Bundesregierung bringt Gesetzentwurf zum automatischen Austausch von Kontodaten in den Bundestag


Finanzinstitute müssen künftig einmal im Jahr bestimmte Daten von Konten übermitteln, damit die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zum Austausch von Informationen über Finanzkonten mit anderen Ländern nachkommen kann. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (BT-Drs. 18/5920) vor.

Zur Begründung heißt es, in den zurückliegenden Jahren hätten sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt. Der gestiegenen Anzahl von Möglichkeiten, international investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer korrekten Besteuerung entziehen zu können, könne mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten begegnet werden, erwartet die Bundesregierung.

Grundlage für den automatischen Datenaustausch sind unter anderem eine von der Bundesrepublik und 50 anderen Staaten am 09.12.2014 geschlossene Vereinbarung und die EU-Amtshilferichtlinie. Danach sollen für die Besteuerungszeiträume ab 2016 Daten ausgetauscht werden. Finanzinstitute müssen demnach Daten von Konten übermitteln, die diese für in anderen Vertragsstaaten beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige Personen führen. Mitgeteilt werden müssen Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresenddaten der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge. Im Gegenzug seien die anderen Staaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, entsprechende Informationen zu Finanzkonten von in der Bundesrepublik steuerpflichtigen Personen zu übermitteln.

Den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 18/5920 (PDF)


BGH: Folgen der Einwilligung in die künstliche Befruchtung der Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten


Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den gemeinsam mit der Mutter in die heterologe Insemination mit Spendersamen einwilligenden Mann für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht trifft, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis mindestens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23. Juli 2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch nicht zur Schwangerschaft führte. Der Beklagte hatte am selben Tag auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten "Notfall-/Vertretungsschein" handschriftlich vermerkt: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!". Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gab es im Dezember 2007 und Januar 2008 weitere einvernehmliche Versuche, von denen der letzte zum Erfolg führte. Der Beklagte hat seine Beteiligung an den weiteren Versuchen bestritten. Die Klägerin wurde am 18.10.2008 geboren. Der Beklagte zahlte für sie die Erstlingsausstattung sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 Unterhalt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten blieb ohne Erfolg, weil dieser nicht der leibliche Vater der Klägerin ist. Die Klägerin macht für die Zeit ab März 2009 vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats enthält eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB). Daraus ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes richtet sich auf die auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten. Sie entspricht insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB, welche die Anfechtung der Vaterschaft durch einen rechtlichen Vater und die Mutter ausschließt. Dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Vaterschaft begründet worden ist, weil der nicht mit der Mutter verheiratete Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, steht einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB das Ziel verfolgt, eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln. Dieses ist allerdings nicht vollständig erreicht worden, weil das nichteheliche Kind erst durch die Anerkennung einen rechtlichen Vater erhält. Deswegen darf das nichteheliche Kind aber jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt nicht schlechter gestellt werden als das eheliche.

Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils formbedürftigen) Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.

Die vertragliche Unterhaltspflicht des Mannes ist im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt auszurichten.

Urteil des BGH vom 24.09.2015, Az.: XII ZR 99/14



Bundesregierung bringt Gesetzentwurf zum automatischen Austausch von Kontodaten in den Bundestag
Finanzinstitute müssen künftig einmal im Jahr bestimmte Daten von Konten übermitteln, damit die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zum Austausch von Informationen über Finanzkonten mit anderen Ländern nachkommen kann. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (BT-Drs. 18/5920) vor.

Zur Begründung heißt es, in den zurückliegenden Jahren hätten sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt. Der gestiegenen Anzahl von Möglichkeiten, international investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer korrekten Besteuerung entziehen zu können, könne mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten begegnet werden, erwartet die Bundesregierung.

Grundlage für den automatischen Datenaustausch sind unter anderem eine von der Bundesrepublik und 50 anderen Staaten am 09.12.2014 geschlossene Vereinbarung und die EU-Amtshilferichtlinie. Danach sollen für die Besteuerungszeiträume ab 2016 Daten ausgetauscht werden. Finanzinstitute müssen demnach Daten von Konten übermitteln, die diese für in anderen Vertragsstaaten beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige Personen führen. Mitgeteilt werden müssen Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresenddaten der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge. Im Gegenzug seien die anderen Staaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, entsprechende Informationen zu Finanzkonten von in der Bundesrepublik steuerpflichtigen Personen zu übermitteln.

Den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 18/5920 (PDF).



BVerfG: Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011
In einem Normenkontrollverfahren auf Antrag des Berliner Senats hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt. Die Außervollzugsetzung von § 19 des Zensusgesetzes 2011 gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer Folgenabwägung: Die längere Datenspeicherung führt zu einer Vertiefung des Eingriffs in das Recht der betroffenen Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung, der jedoch von verhältnismäßig geringem Gewicht ist. Demgegenüber haben die Vorteile, die die einstweilige Anordnung für die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden mit sich bringt, ein erheblich höheres Gewicht. Denn die Löschung der Daten könnte den Gemeinden die Möglichkeit nehmen, eine etwaige fehlerhafte Berechnung ihrer Einwohnerzahl gerichtlich effektiv überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen.

Antragsteller ist der Senat von Berlin. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle begehrt er, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Zensusgesetzes 2011, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Stichprobenverordnung und § 19 des Zensusgesetzes 2011 für nichtig zu erklären. Darüber hinaus beantragt er, § 19 des Zensusgesetz 2011 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache außer Kraft zu setzen.

Nach dem Zensusgesetz 2011 führten die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung zum 9. Mai 2011 durch, um die Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden verbindlich festzustellen. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg stellte für das Land Berlin eine Einwohnerzahl von 3.292.365 Personen fest; dies sind ca. 180.000 Personen weniger als nach den fortgeschriebenen Zahlen auf Grundlage der Volkszählungen von 1981 (Ost) und 1987 (West). Das Land Berlin legte Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Insgesamt haben mehr als 1.000 Gemeinden gegen die ihre Einwohnerzahlen feststellenden Bescheide Rechtsbehelfe eingelegt.

Im Unterschied zu früheren Volkszählungen sieht das Zensusgesetz 2011 vor, dass die Ermittlung der Einwohnerzahlen nicht mehr auf einer Befragung aller Einwohnerinnen und Einwohner, sondern im Wesentlichen auf einer Auswertung der Melderegister und anderer Verwaltungsregister beruhen sollte. Befragungen in Haushalten waren lediglich ergänzend durchzuführen; dies wird in § 7 des Zensusgesetzes 2011 und der Stichprobenverordnung näher geregelt. Nach § 19 des Zensusgesetzes 2011 sind die erhobenen Daten spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen. Diese Löschung hat bereits begonnen.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, gilt hierfür ein besonders strenger Maßstab. Von dieser Befugnis darf das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen.

Der Ausgang des Normenkontrollverfahrens ist offen. Der Antrag, § 19 des Zensusgesetzes 2011 für nichtig zu erklären, ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Zur Abwehr möglicher schwerer Nachteile für die betroffenen Gemeinden ist der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten. Die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Normenkontrollverfahren aber später Erfolg hätte, überwiegen deutlich gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung außer Vollzug gesetzt würde, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich § 19 des Zensusgesetzes 2011 aber später als verfassungswidrig, so wären die im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten, sofern nicht schon geschehen, grundsätzlich unverzüglich zu löschen. Die im Gesetz vorgesehene Frist für die maximale Aufbewahrung dieses Datenmaterials ist am 9. Mai 2015 abgelaufen. Soweit die Löschung auch Datenmaterial zu Gemeinden betrifft, deren Rechtsschutzverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, wäre eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der festgestellten Einwohnerzahl erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich. Methodik und Qualität der Durchführung der Zensuserhebung könnten einer rechtlichen Würdigung jedenfalls nicht mehr anhand der umstrittenen Daten und Unterlagen - gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen - unterzogen werden.

Erginge die einstweilige Anordnung und erwiese sich § 19 des Zensusgesetzes 2011 im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß, so könnte den klagenden Gemeinden in den noch laufenden Rechtsschutzverfahren eine gerichtliche Überprüfung der festgestellten Einwohnerzahlen ermöglicht werden. Dies wäre zwar mit einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger verbunden, der nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dieser Grundrechtseingriff wöge jedoch nicht besonders schwer, da die längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vorgesehene Speicherung der erhobenen Daten lediglich für einen begrenzten Zeitraum fortdauern würde.

Die Auswirkungen einer Rechtsschutzvereitelung wären für die betroffenen Gemeinden hingegen von erheblichem Gewicht. Die von den Statistikämtern festgestellten Einwohnerzahlen des Zensus 2011 sind für den Zeitraum bis zur nächsten Erhebung im Jahre 2021 Grundlage der jeweiligen Zuweisungen der Länder und des Länderfinanzausgleichs nach Art. 107 GG. Sollten die Zahlen tatsächlich unzutreffend sein, könnten darauf beruhende Zahlungen zwar grundsätzlich rückabgewickelt werden. Diese Möglichkeit wäre jedoch ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit der Zahlen nicht mehr festgestellt werden könnte, weil das zugrunde liegende Datenmaterial vor einer gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung gelöscht und entsprechende Unterlagen vernichtet worden wären. Die in Rede stehenden Zahlungsbeträge sind beträchtlich. Allein für das antragstellende Land Berlin bedeutet die Korrektur seiner Einwohnerzahl um ca. 180.000 nach unten nach seinen Angaben eine Verringerung von Zuteilungen aus dem Länderfinanzausgleich um ca. 470 Millionen Euro pro Jahr, das heißt 4,7 Milliarden Euro für den Zeitraum 2011 bis 2021. Darüber hinaus knüpfen beispielsweise die Rechtsvorschriften über die Einteilung der Bundestagswahlkreise oder die Anzahl der Stimmen im Bundesrat an die Einwohnerzahlen an.

Auch unter Berücksichtigung der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 GG gebotenen Zurückhaltung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die § 19 des Zensusgesetzes 2011 vorläufig außer Vollzug setzt, zur Abwehr möglicher schwerer Nachteile für die betroffenen Gemeinden dringend geboten. Das vom Gesetzgeber verfolgte Konzept zum Ausgleich zwischen der Notwendigkeit der Datenerhebung und -speicherung und dem Schutz der personenbezogenen Daten der Auskunftspersonen wird durch die Verschiebung der Löschung um einen begrenzten Zeitraum nicht in Frage gestellt.



BVerfG: Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen
Die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten darf nicht vorrangig dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich sind vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung entfallen lässt. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit zwei Beschlüssen entschieden und Verfassungsbeschwerden eines Journalisten sowie eines Zeitungsverlags gegen Durchsuchungsmaßnahmen stattgegeben.

Die Beschwerdeführer sind ein Journalist sowie ein Zeitungsverlag. Im Frühjahr 2011 reiste der Journalist nach Amsterdam, um über das Verschwinden zweier Kinder in den 1990er Jahren zu recherchieren. Dabei wurde er von dem Polizeioberkommissar N. begleitet, der eine Rechnung über 3.149,07 Euro an die Chefredaktion der Beschwerdeführerin stellte. Sie endet mit den Worten: "Wegen der Konspirativität in dieser Sache bitte ich um Barauszahlung". Auf diese Rechnung stießen die Ermittlungsbehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen N. wegen Geheimnisverrats (§ 353b StGB). N. stand in Verdacht, eine geplante Razzia der Berliner Polizei im Rockermilieu an Journalisten weitergegeben zu haben. Über die bevorstehende Razzia hatte jedoch nicht der Zeitungsverlag vorab berichtet, sondern ein mit diesem nicht in Zusammenhang stehendes Online-Portal.

Im November 2012 wurden das Redaktionsgebäude des Zeitungsverlags sowie die Privatwohnung des Journalisten wegen des Verdachts der Bestechung (§ 334 StGB) durchsucht. Der Durchsuchungsbeschluss stützte sich auf eine Zahlung des Journalisten an N. in Höhe von 100,00 Euro sowie auf die genannte Rechnung. Aufgrund der Heimlichkeit der Reise, des ungewöhnlich hohen Tagessatzes von 500,00 Euro sowie der Bitte um konspirative Abrechnung bestehe der Verdacht, dass die von N. für die Zeitung erledigten Tätigkeiten dienstlichen Bezug hätten. Nach Darstellung der Beschwerdeführer sei N. jedoch außerhalb seiner Dienstzeit als Sicherheitsexperte für die Recherchereise nach Amsterdam engagiert worden. Die 100,00 Euro seien N. für den Kauf von zwei Jacken ausgelegt und später von ihm zurückgezahlt worden.

Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Der Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist eröffnet. Sie umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann. Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar.

Der Eingriff durch die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume und die Beschlagnahme der dort gefundenen Gegenstände ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) sind als allgemeine Gesetze anerkannt, müssen allerdings im Lichte dieser Grundrechtsverbürgung gesehen werden. Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes. Eine solche Zuordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, indem er einerseits die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO eingeschränkt hat, andererseits aber ein Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO bei strafrechtlicher Verstrickung des Zeugen oder der Sache ausgeschlossen hat. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob er den Schutz der Presse und des Rundfunks weiter hätte ziehen oder stärker hätte beschränken dürfen.

Diese Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings keine abschließenden Regelungen. Auch wenn § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht anwendbar ist, weil ein Journalist selbst (Mit-) Beschuldigter ist, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionen oder bei Journalisten von Bedeutung.

Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Beihilfehandlungen zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des § 353b Abs. 3a StGB nicht mehr als rechtswidrig anzusehen sind. Strafbar bleiben demgegenüber die Anstiftung zum Geheimnisverrat sowie Beihilfehandlungen, die der Vollendung der Haupttat vorausgehen oder über das Entgegennehmen und Veröffentlichen der Information hinausgehen. Hierzu soll insbesondere die Zahlung von Honorar für dienstlich erlangte Informationen zu rechnen sein. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann dies jedoch dann nicht gelten, wenn die Durchsuchung und Beschlagnahme nicht auf einen konkreten Verdacht gerade gegenüber den betroffenen Presseangehörigen gestützt ist, sondern dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck dient, Verdachtsgründe gegen den Informanten zu finden. Vielmehr erfordert eine Durchsuchung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, die den Beschlagnahmeschutz des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lässt. Ein bloß allgemeiner Verdacht, dass dienstliche Informationen an die Presse weitergegeben wurden, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Im vorliegenden Fall ging es den Strafverfolgungsbehörden, wie auch in dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss deutlich wird, zumindest vorwiegend um die Ermittlung belastender Tatsachen gegen einen Informanten aus Polizeikreisen. Diesem sollen Geldbeträge für Informationen zu bevorstehenden Ermittlungsmaßnahmen gezahlt worden sein. Bezogen auf dessen Kontakt zu den Beschwerdeführern handelt es sich jedoch um bloße Mutmaßungen. Zum einen berichtete nicht der beschwerdeführende Zeitungsverlag über die bevorstehende Razzia, sondern ein mit diesem nicht zusammenhängendes Online-Portal. Weder dem Durchsuchungsbeschluss noch der Beschwerdeentscheidung ist zum anderen zu entnehmen, für welche Informationen Geld gezahlt worden sein soll. Der Tatbestand der Bestechung verlangt jedoch schon einfachrechtlich die Vornahme einer hinreichend konkreten Diensthandlung. In Bezug auf die Beschwerdeführer mangelt es daher an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat, die den Beschlagnahmeschutz entfallen lässt.

Ferner lässt sich aus dem bloßen Umstand, dass der mitbeschuldigte Polizeibeamte ein auf eine fingierte Person angemeldetes "Journalisten-Handy" nutzte, nicht auf einen Tatverdacht der Bestechung gerade gegen die Beschwerdeführer schließen. Auf dem Handy waren die Namen des Beschwerdeführers und eines Journalisten des Online-Portals gespeichert. Dies mag dafür sprechen, dass der Informant dienstliche Geheimnisse an Journalisten weitergegeben hat. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Informantenschutzes rechtfertigt das bloße Interesse der Strafverfolgungsbehörden, dies zu erfahren, jedoch keine Durchsuchung in den Redaktionsräumen von Presseorganen, sofern nicht erkennbar ist, dass auch gegen diese selbst strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben sind. Was für eine Weitergabe der Informationen über eine Razzia gerade an den Beschwerdeführer sprechen soll, obwohl ein anderes Online-Magazin, für das der andere eingespeicherte Journalist tätig war, über diesbezügliche Ermittlungsmaßnahmen vorab berichtete, bleibt unklar.

Auch aus dem Vermerk auf der Rechnung lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Bestechung schließen. Die Rechnung bezog sich auf die Reise nach Amsterdam, für deren Ermöglichung sich der Beamte dienstunfähig gemeldet hatte. Es erscheint daher nicht fernliegend.



Kartellamt muss Rüstungsfusion prüfen
Eine Fusion des deutschen Rüstungskonzerns Krauss-Maffei Wegmann mit dem französischen Konzern Nexter würde unter die Zusammenschlusskontrolle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen und wäre damit vom Bundeskartellamt ...

Eine Fusion des deutschen Rüstungskonzerns Krauss-Maffei Wegmann mit dem französischen Konzern Nexter würde unter die Zusammenschlusskontrolle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen und wäre damit vom Bundeskartellamt zu prüfen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 18/5701) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 18/5511) schreibt, ist das Zusammenschlussvorhaben noch nicht beim Bundeskartellamt angemeldet worden.

Weiter erklärt die Regierung, sie werde den Prozess des Zusammenschlusses begleiten, "um sicherzustellen, dass die Sicherheitsinteressen Deutschlands gewahrt werden". Nach Unterezeichnung des Fusionsvertrages werde mit Frankreich der Abschluss einer bilateralen Vereinbarung über Konsultationen zu strategischen und rüstungspolitischen Fragestellungen angestrebt.

Beide Unternehmen würden weiterhin den geltenden Exportvorschriften unterliegen, stellt die Regierung fest. Eine Veränderung der gegenwärtigen Genehmigungspraxis bezüglich transnationaler Rüstungskooperation sei nicht geplant.


OLG Karlsruhe: Günther Jauch obsiegt erneut mit Gegendarstellungsanspruch auf Titelseite
Günther Jauch hat Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift. Der unter anderem für Presserecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigteeine Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden wonach der Verlag die Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden" in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite abdrucken muss. Damit obsiegt Jauch zum wiederholten Male in presserechtlichen Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

Die beklagte Wochenzeitschrift veröffentlichte am 11.04.2015 auf dem Titelblatt neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile "Günther Jauch Schock-Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?". Nach Auffassung des Senats enthält diese Schlagzeile die Tatsachenbehauptung Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Dementsprechend habe der klagende Fernsehmoderator Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden".

Der Inhalt der Gegendarstellung sei auch nicht deshalb offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe "bröckele", denn damit habe sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert. Da darüber hinaus die vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung auf der Titelseite in ihrem Umfang auch nicht unangemessen sei, hat der Senat die Berufung des beklagten Verlages zurückgewiesen.


Einstellung in und Auflösung von Kapitalrücklagen - Endert untersucht handels- und steuerbilanzielle Konsequenzen

Kurznachricht zu "Handels- und steuerbilanzielle Konsequenzen der Einstellung in und Auflösung von Kapitalrücklagen" von StB Dr. Volker Endert, original erschienen in: BBK 2015 Heft 17, 789 - 797.

Endert erläutert zunächst den Begriff der Kapitalrücklage. Er zeigt auf, dass Kapitalrücklagen gem. § 266 Abs. 3 HGBBestandteil des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft sind. Nach § 272 Abs. 2 HGB dürfen in dieser Position nur die folgenden Kapitaleinzahlungen erfasst werden: (1.) Beiträge, die als Ausgabeaufschlag bei der Ausgabe von Anteilen vereinnahmt werden (Kapitalagio); (2.) Beträge, die als Ausgabeaufschlag bei der Ausgabe von Wandlungs- und Optionsrechten erzielt werden (Schuldverschreibungsagio); (3.) Beträge, die als Zuzahlungen von den Gesellschaftern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten jedweder Art geleistet werden (Zuzahlungen gegen Vorzugsgewährung); (4.) Beträge, die durch sonstige Zuzahlungen von den Anteilseignern in das Eigenkapital geleistet werden, aber nicht das Kennkapital betreffen (Zuzahlungen ohne Vorzugsgewährung). Der Autor erläutert im Folgenden die Vorgaben von § 270 Abs. 1 HGB und legt dar, dass Einstellungen in und Auflösungen von Kapitalrücklagen bei Aufstellung der Bilanz zu erfolgen haben. Im nächsten Abschnitt erläutert Endert die Kapitalschutzregelungen und untersuchen die besonderen Ausweisvorschriften. Diese sollen den Bilanzadressaten einen Einblick in die Außenfinanzierung der AG bieten, da Einstellungen in die Kapitalrücklage resp. Entnahmen aus dieser typischerweise nicht aus Eigenmitteln der Gesellschaft erfolgen.

Der Autor arbeitet heraus, dass die Kapitalrücklage in der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungen der Gesellschafter an die Gesellschaft eine besondere Relevanz erlangt. Für die Einzahlung in Kapitalrücklagen gibt es nur geringe Formerfordernisse; Kapitalerhöhungen bedürfen demgegenüber einer notariellen Beurkundung. Eine steuerrechtliche Einordnung von Kapitalrücklagen schließt sich an. Dabei arbeitet der Autor heraus, dass der Auskehrung von Gesellschaftereinlagen besondere Bedeutung zukommt, da die Rückzahlung von Einlagen der Gesellschafter an diese steuerneutral erfolgen soll. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG stellt dabei grundlegend klar, dass Bezüge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften dann keine steuerpflichtigen Einnahmen begründen, wenn das steuerliche Einlagekonto des § 27 KStG der auszahlenden Gesellschaft als verwendet gilt. Für die Annahme einer steuerneutralen Rückzahlung von Gesellschaftereinlagen kommt es allein auf die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos an (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG). Schließlich erläutert der Autor die Rechtsfolgen bei fehlerhafter Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos.



Vereinbarung zum Informationsaustausch
Zusammen mit 50 weiteren Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland am 29.10.2014 eine Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet, die mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BT-Drs. 18/5919) in Kraft gesetzt werden soll.

Wie die Bundesregierung mitteilt, ist es zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit erforderlich, "die Zusammenarbeit zu intensivieren, insbesondere durch Ausbau des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten". Mit der Vereinbarung würden sich die Vertragsparteien verpflichten, die für Besteuerungsverfahren in anderen Vertragsstaaten erforderlichen Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und dem anderen Vertragsstaat zu übermitteln.


EuG: Geldbuße gegen Panasonic und Toshiba herabgesetzt
Das Gericht setzt die von der Kommission gegen Panasonic und Toshiba wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Europäischen Markt für Röhren für Fernsehgeräte verhängten Geldbußen herab. Das Gericht bestätigt jedoch die gegen die anderen Kartellbeteiligten verhängten Geldbußen.

Die Kommission verhängte mit Beschluss vom 05.12.2012 (C (2012) 8839 final) Geldbußen in einer Gesamthöhe von ungefähr 1,47 Milliarden Euro gegen sieben Unternehmen, die zwischen 1996/1997 und 2006 an einem oder an zwei separaten Kartellen auf dem Markt für Kathodenstrahlröhren (cathode ray tubes - "CRT") beteiligt waren. CRT sind luftleere Glasgehäuse, die eine Elektronenkanone und eine Fluoreszenz-Anzeige enthalten. Im maßgeblichen Zeitraum gab es zwei unterschiedliche Typen: Farbbildröhren für Computerbildschirme (colour display tubes - "CDT") und Farbbildröhren für Fernsehgeräte (colour picture tubes - "CPT"). Es handelte sich um wesentliche Bestandteile zur Herstellung eines Computerbildschirms oder eines Farbfernsehers, die in einer bestimmten Anzahl unterschiedlicher Abmessungen zur Verfügung standen. Diese Typen von CRT waren Gegenstand zweier Zuwiderhandlungen, nämlich eines CDT-Kartells und eines CPT-Kartells, wobei jedes dieser beiden Kartelle Anlass zu multilateralen und bilateralen Zusammenkünften sowie zu weiterem Informationsaustausch gab. Die Kontakte im Zusammenhang mit CDT begannen 1996, während jene im Zusammenhang mit CPT von 1997 an stattfanden, zunächst im Rahmen des CDT-Kartells, anschließend im Wege eigenständiger Treffen. Die Zusammenkünfte fanden regelmäßig auf unterschiedlichen Ebenen der Unternehmen und an unterschiedlichen Orten in Europa und in Asien, und zwar aneinander gekoppelt, statt. Die Kartelle bestanden im Wesentlichen aus Preisfestsetzungen, aus Markt- und Kundenaufteilungen sowie aus Produktionsbeschränkungen, wobei die Durchführung der Absprachen hinsichtlich dieser Maßnahmen außerdem regelmäßig kontrolliert wurde. Darüber hinaus tauschten die beteiligten Unternehmen regelmäßig vertrauliche Geschäftsinformationen aus. In Anbetracht ihrer Beteiligung an zwei separaten Zuwiderhandlungen, die jede für sich genommen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellte, stellte die Kommission fest, dass die weltweit führenden Hersteller von CRT gegen die im Unionsrecht vorgesehenen Kartellverbote verstoßen hätten. Fünf Unternehmen und ihre an diesen Kartellen beteiligten Tochterunternehmen haben beim Gericht der Europäischen Union im Wesentlichen auf Nichtigerklärung des Beschlusses, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen geklagt.

In seinen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Samsung SDI, LG Electronics und Philips in vollem Umfang ab. Einzelnen von Panasonic und von Toshiba sowie von MTPD, ihrem zur maßgeblichen Zeit gemeinsamen Tochterunternehmen, geltend gemachten Klagegründen und Argumenten gibt es jedoch statt. Das Gericht ist im Rahmen seiner Entscheidung über die von Panasonic und MTPD erhobene Klage der Ansicht, dass die Kommission, da sie über Daten verfügte, die die mit den CPT innerhalb derselben Gruppe mit einem Endprodukt verbundenen Umsätze an Waren, die anschließend im Europäischen Wirtschaftsraum verkauft wurden (EWR-Direktverkäufe über verarbeitete Waren), präziser darstellten - diese Daten waren von den beiden Unternehmen auf ein Auskunftsersuchen vorgelegt und von ihr nicht in Frage gestellt worden -, ohne Begründung von den Leitlinien abgewichen ist. Die beiden betroffenen Unternehmen hatten der Kommission nämlich vorgeschlagen, anstelle des Durchschnitts der aus den EWR-Direktverkäufen im selben Zeitraum erzielten Umsätze, multipliziert mit der Anzahl der betroffenen CPT, den gewichteten Durchschnitt der mit diesen Verkäufen verbundenen CPT nach ihrer jeweiligen tatsächlichen Größe und dem betroffenen Zeitraum zu berücksichtigen. Das Gericht setzt daher die gegen Panasonic für ihre unmittelbare Beteiligung verhängte Geldbuße von 157,5 Mio. Euro auf 128,9 Mio. Euro, die gegen Panasonic und MTPD gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße von 7,9 Mio. Euro auf 7,5 Mio. Euro und die gegen Panasonic, Toshiba und MTPD gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße von 86,7 Mio. Euro auf 82,8 Mio. Euro herab.

Außerdem erklärt das Gericht den Beschluss der Kommission insoweit für nichtig, als mit ihm eine Geldbuße von 28 048 000 Euro gegen Toshiba wegen unmittelbarer Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängt wurde. Das Gericht hält es für rechtlich nicht hinreichend bewiesen, dass das Unternehmen vom Bestehen eines weltweiten CPT-Kartells Kenntnis hatte oder tatsächlich informiert wurde und dass es durch sein eigenes Verhalten zu sämtlichen von den Kartellbeteiligten verfolgen gemeinsamen Zielen beitragen wollte oder diese Ziele vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, das Risiko einzugehen. Daher kann Toshiba, was den Zeitraum vom 16.05.2000 bis zur Gründung von MTPD am 31.03.2003 betrifft, nicht als Beteiligte an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung angesehen werden.




AG Ludwigshafen am Rhein: Klage gegen Ernst-Bloch-Gesellschaft abgewiesen
Das AG Ludwigshafen am Rhein hat die Klage gegen die Ernst-Bloch-Gesellschaft abgewiesen.

Zwischen der Talheimer Verlag Medienberatung & Consulting GmbH und dem Ernst-Bloch-Gesellschaft Ludwigshafen e.V. bestand bis 2013 ein Verlagsvertrag über die Herausgabe des "Bloch-Jahrbuchs". Die Klägerin verlangte von der Beklagten für die Jahre 2011 und 2012 eine Nachzahlung von Druckkosten sowie Schadensersatz für unterlassene Akquirierung von Anzeigen.

Das Gericht hat mit einem Urteil vom 09.09.2015 die Klage abgewiesen, da die Ansprüche verwirkt seien. Zwischen den Vertragsparteien habe über viele Jahre eine zumindest stillschweigende Übereinkunft bestanden, dass jeweils nur ein Teil der Druckkosten für die Veröffentlichung des Jahrbuchs eingefordert würden. Dies schließe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus, dass mehrere Jahre nach vollständiger Abwicklung der Veröffentlichung des betreffenden Jahrbuchs Nachforderungen erhoben werden könnten.


Beschluss des Bundeskartellamts zum Streit um das Leistungsschutzrecht
In dem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media und dem Unternehmen Google hat das Bundeskartellamt entschieden, dass wegen des bisherigen Verhaltens von Google in dem Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutz ...

In dem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media und dem Unternehmen Google hat das Bundeskartellamt entschieden, dass wegen des bisherigen Verhaltens von Google in dem Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutzrechts der Verleger kein Verfahren eingeleitet wird.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:"Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts. Darüber haben vor allem die Zivilgerichte zu entscheiden. Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten. Wir gehen davon aus, dass eine Veränderung der Ergebnisliste durch Google, die über die reine Relevanz für die Suchanfrage hinausgeht, aufgrund der Marktstärke des Unternehmens eine sachliche Rechtfertigung erfordern würde. In diesem Fall war ein solcher Grund allerdings gegeben. Wir haben Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte."

Die Prüfung des Bundeskartellamts erfolgte im Anschluss an eine Beschwerde der VG Media gegen das Verhalten von Google im Zusammenhang mit dem zum 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Nach dem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte (sog. Snippets) hinausgeht. Im Sommer 2014 hatte VG Media ein zivilrechtliches Verfahren gegen Google angestrengt. Daraufhin kündigte Google an, Suchergebnisse für die Webseiten der von VG Media im Rahmen des Rechtsstreits vertretenen Verlage nur noch verkürzt anzuzeigen, wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Google rechtfertigte diese Vorgehensweise mit dem Risiko, aus einer etwaigen Verletzung des Leistungsschutzrechts in Anspruch genommen zu werden.

Das Bundeskartellamt sieht in diesem Vorbringen eine sachliche Rechtfertigung für das Verhalten von Google gegenüber den Verlegern. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen. Das Bundeskartellamt hat deshalb kein förmliches Verfahren gegen Google wegen einer möglichen Diskriminierung der VG Media eingeleitet.

Das Vorgehen des Bundeskartellamtes erfolgte in engem Kontakt mit der Europäischen Kommission.

Andreas Mundt: "Es gibt keine Überschneidung zwischen diesem speziell gelagerten Fall und dem laufenden Google-Verfahren der Kommission. Die von EU-Kommissarin Vestager in diesem Verfahren eingeschlagene Richtung kann ich nur unterstützen."

2010 hatten mehrere nationale Wettbewerbsbehörden - darunter auch das Bundeskartellamt - sich entschieden, verschiedene Beschwerden gegen Google an die Europäische Kommission abzugeben, um die grenzübergreifenden Fragestellungen in einem Verfahren zu bündeln. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.


EU und USA schließen ein Datenschutzabkommen
Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Europäische Union und die USA am Dienstag auf ein Datenschutzabkommen geeinigt. Wie EU-Justizkommissarin Vera Jourova am 08.09.2015 in Brüssel mitteilte, sieht das Abkommen ein Klagerec ...

Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Europäische Union und die USA am Dienstag auf ein Datenschutzabkommen geeinigt. Wie EU-Justizkommissarin Vera Jourova am 08.09.2015 in Brüssel mitteilte, sieht das Abkommen ein Klagerecht für EU-Bürger in den USA im Falle eines Missbrauchs ihrer persönlichen Daten vor.

Es geht dabei um Daten, die zwischen den Justizbehörden in den USA und Europa ausgetauscht wurden. Das Abkommen soll gewährleisten, dass sich Strafverfolgungsbehörden beim Austausch von Ermittlungsdaten künftig an strenge Auflagen halten müssen. Die Standards verbieten beispielsweise die Weitergabe von Daten in Drittstaaten oder eine unnötig lange Speicherung.

Justizkommissarin Jourova hob hervor, nach dem Inkrafttreten werde das Abkommen "ein hohes Maß an Schutz" für diese persönlichen Daten der Bürger garantieren. Insbesondere werde allen EU-Bürgern das Recht garantiert, den Schutz ihrer persönlichen Daten auch vor Gerichten in den USA durchzusetzen, sagte sie.

Der damalige US-Justizminister Eric Holder hatte 2014 gesagt, EU-Bürger sollten ein Klagerecht in den USA erhalten, wenn aus Europa an US-Justizbehörden übermittelte Daten danach in den USA öffentlich würden. Das Abkommen muss noch vom Kongress in den USA gebilligt werden, bevor es in Kraft treten kann.

Die Einigung auf das Abkommen kam nach vierjährigen Verhandlungen zustande. Die Gespräche wurden durch die Sorgen der Europäer nach den Enthüllungen über das massenhafte Ausspähen durch US-Geheimdienste erschwert. Jourova erklärte nun, das Abkommen sei "ein wichtiger Schritt", um "das Vertrauen in den Austausch von Daten zwischen der EU und den USA wiederherzustellen".



Europäische Kommission genehmigt Übernahme der Energiesparten von Alstom durch General Electric unter Auflagen
Nach einer eingehenden Prüfung hat die Kommission die Übernahme der Energiesparten von Alstom durch General Electric genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage geknüpft, dass Kernelemente der Hochleistungs Gasturbinen Sparte von ...

Nach einer eingehenden Prüfung hat die Kommission die Übernahme der Energiesparten von Alstom durch General Electric genehmigt. Die Genehmigung ist an die Auflage geknüpft, dass Kernelemente der Hochleistungs Gasturbinen Sparte von Alstom an das italienische Unternehmen Ansaldo veräußert werden.

Hochleistungs Gasturbinen kommen in erster Linie in Gaskraftwerken zum Einsatz. Die Kommission hatte Bedenken, dass durch den Zusammenschluss einer der wichtigsten weltweiten Konkurrenten von GE auf dem Markt für Hochleistungs Gasturbinen wegfallen würde. GE ist der weltweit größte Hersteller von Hochleistungs Gasturbinen, Alstom der dritt- oder viertgrößte. Der Zusammenschluss hätte ein geringeres Maß an Innovationen und höhere Preise auf dem Markt für diese Technologie, ohne die die Klimaschutzziele kaum erreicht werden können, bewirkt. Die von GE angebotenen Verpflichtungen räumen diese Bedenken aus.

Für die anderen von dem Vorhaben betroffenen Bereiche, und zwar Stromerzeugung aus Wärmekraft (ausgenommen Gas), Energieübertragung und erneuerbare Energien, bestehen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken seitens der Kommission, da sich die Tätigkeiten der beiden Unternehmen hier nicht überschneiden, sondern ergänzen.



Experten warnen im Finanzausschuss vor neuer Meldepflicht bei Aktiengeschäften
Experten haben eindringlich vor der Änderung von Meldepflichten bei Aktiengeschäften gewarnt. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 07.09.2015 verlangte zum Beispiel die Deutsche Kreditwirtschaft, der Zusammenschluss der Bankenverbände, die Streichung einer entsprechenden Regelung in dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/5010, BT-Drs. 18/5272) zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in nationales Recht. Damit sollen Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten von Wertpapieren in der EU weiter harmonisiert werden. Dazu soll vor allem das Wertpapierhandelsgesetz sowie das hierauf gestützte Verordnungsrecht angepasst werden.Meldepflicht über den Übergang von Aktien bereits zum Zeitpunkt eines Kausalgeschäfts oder Beibehaltung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips des deutschen Zivilrechts

Hinzu kommen Änderungen unter anderem im Wertpapierprospektgesetz, im Kapitalanlagegesetzbuch sowie im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sowie im Handelsgesetzbuch. Die Kreditwirtschaft erklärte, es sei nicht sachgerecht, eine Meldepflicht über den Übergang von Aktien bereits zum Zeitpunkt eines Kausalgeschäfts auszulösen, also wenn der Käufer noch kein Eigentümer der Aktien sei und auch noch keine Stimmrechte habe.

Auch Rechtsanwalt Michael Brellochs vertrat diese Position. Er erläuterte, der Käufer von Aktien erwerbe in der Regel erst dann das Eigentum an den Aktien, wenn diese in sein Depot eingebucht würden. Hintergrund sei das Trennungs- und Abstraktionsprinzip des deutschen Zivilrechts: Stimmrechtsmacht und damit Einfluss über eine Aktiengesellschaft könne ein Aktionär erst in dem Moment ausüben, in dem er Eigentümer der Aktien geworden sei. Der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags über börsennotierte Aktien führe nach deutschem Zivilrecht nicht zum Übergang des Eigentums, sondern begründe lediglich einen Anspruch auf Übereignung der Aktien. Erst nachdem dieser Anspruch erfüllt worden sei, die Aktien also an den Erwerber übereignet worden seien, könne dieser die Stimmrechte (und sonstigen Rechte wie zum Beispiel den Dividendenbezug, Teilnahme an und Rede in der Hauptversammlung) ausüben, erläuterte Brellochs in seiner schriftlichen Stellungnahme.

Es sei zwar nachzuvollziehen, dass möglichst früh über Eigentümerwechsel informiert werden solle, aber die generelle Abkehr vom Trennungs- und Abstraktionsprinzip für die Zwecke der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungstransparenz sei jedoch europarechtlich nicht geboten und führe zu erheblichen Komplikationen im Vergleich zum geltenden Recht, kritisierte Brellochs. Er warnte davor, dass der Markt durch unterschiedliche Meldungen von Käufern und Verkäufern in die Irre geführt werden könnte. Auch das Deutsche Aktieninstitut plädierte für die Beibehaltung des bisherigen Grundsatzes. Wie Brellochs warnte die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz vor der Gefahr von Mehrfachmeldungen aufgrund des gleichen Sachverhalts, was den Markt eher irritieren sollte. Dies gelte es zu vermeiden.

Der Deutsche Anwaltverein regte in einer Stellungnahme Klarstellungen bei der Vorverlagerung der Meldepflichten an. Der Fondsverband BVI erinnerte in seiner Stellungnahme daran, dass es Situationen gebe, in denen Marktteilnehmer den Meldepflichten nicht vollständig oder richtig nachkommen könnten, weil notwendige Informationen nicht verfügbar oder Einzelheiten zu Meldepflichten ungeklärt seien. In diesen Fällen dürften keine Bußgelder verhängt werden.

Begrenzung der Interbankenentgelte bei Zahlungen mit Debitkarten auf höchstens 0,2 und bei Kreditkarten auf maximal 0,3 Prozent des Transaktionsentgeltes

Auf ein Problem mit Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wies die Deutsche Kreditwirtschaft hin. Danach soll in dem Gesetz auch die nationale Umsetzung der EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge erfolgen. Vorgesehen ist demnach, dass ab 09.12.2015 die Interbankenentgelte bei Zahlungen mit Debitkarten auf höchstens 0,2 und bei Kreditkarten auf maximal 0,3 Prozent des Transaktionsentgeltes begrenzt werden. Im deutschen girocard-System würden jedoch die Entgelte zwischen Händlern und Kartenherausgebern frei verhandelt. Würden die Entgelt-Obergrenzen auch auf das girocard-System Anwendung finden, bestünde die paradoxe und in Europa einmalige Situation, dass in Deutschland bis zur vorgesehenen Obergrenze zusätzlich Entgeltverhandlungen durchgeführt werden müssten. Vergleichbare Regelungen gebe es für Visa oder MasterCard nicht. Bleibe es bei der Regelung, werde der wirtschaftliche Betrieb des für die Kunden kostengünstigen girocard-Systems auf Dauer gefährdet, beziehungsweise könnte unseres Erachtens nur mit höheren Kartenpreisen für die Verbraucher durchgeführt werden, warnte die Kreditwirtschaft. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entgegnete auf die Bedenken der Banken, es gebe keine Möglichkeit das girocard-System von der Regelung auszunehmen. Andernfalls drohe ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union.

Delisting von Aktiengesellschaften

Ein Thema der Anhörung war auch das sogenannte "Delisting" von Aktiengesellschaften. Das bedeutet, dass Unternehmen, deren Aktien bisher an der Börse gehandelt werden, von der Börse genommen werden. Künftig soll den freien Aktionären eine Abfindung angeboten werden müssen. Die Höhe der Abfindung könnte sich nach Vorstellungen der Koalitionsfraktionen an der Höhe des Durchschnittskurses der letzten drei Monate orientieren. Mehrere Verbände lehnte das Verfahren ab. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger erklärte, der Börsenkurs werde von Zufällen getrieben. Durch die Dreimonatsfrist werde das Delisting "geradezu erleichtert". Von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz hieß es, nicht Durchschnittskurse, sondern die Ertragswerte der Unternehmen sollten die Höhe der Abfindung bestimmen.

Poolbildung in der Seeschifffahrt versicherungssteuerfrei

Eine in dem Gesetz ebenfalls enthaltene Regelung betrifft die Seeschifffahrt. Reeder führen Schiffe oft in Pools zusammen. Damit werden die erzielten Erlöse in einem vorher festgelegten Verhältnis zwischen den Reedern aufgeteilt. In der deutschen Finanzverwaltung wurde diese Poolbildung zum Teil als Versicherung angesehen und Versicherungssteuer verlangt. Die entstandene jahrelange Unsicherheit soll jetzt durch eine Änderung des Versicherungssteuergesetzes beseitigt werden und die Poolbildung versicherungssteuerfrei bleiben. Der Verband deutscher Reeder begrüßte, dass nach über dreijähriger Verunsicherung nun dauerhaft Rechtssicherheit geschaffen werden solle und den Bestrebungen von Teilen der Finanzverwaltung endgültig die Grundlage entzogen werde.



Frauenquote für Führungspositionen vom Bundestag beschlossen
Bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag am 06.03.2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BT-Drs. 18/3784, BT-Drs. 18/4053) in der vom Familienausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/4227) angenommen. Damit wird eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für Aufsichtsräte von voll mitbestimmungspflichtigen und börsennotierten Unternehmen, die ab dem Jahr 2016 neu besetzt werden, eingeführt. Ab 2018 soll der Frauenanteil auf 50 Prozent erhöht werden. Börsennotierte sowie mitbestimmungspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, ab 2015 verbindliche Zielgrößen für die Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat, im Vorstand und in den obersten Management-Ebenen festzulegen.

Die gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz) werden novelliert, wobei im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft widergespiegelt werden.

Der Familienausschuss hatte den Regierungsentwurf so verändert, dass die Unternehmen nicht wie geplant jährlich, sondern erst nach Ablauf der Frist über die Einhaltung der selbst festgelegten Zielgrößen berichten müssen. Dies soll den Bürokratieaufwand senken. Zudem soll die Geschlechterparität nicht für alle Ebenen der Bundesverwaltung gelten. Eingegriffen werden soll nur, wenn eine strukturelle Benachteiligung von Frauen vorliegt. Diese Regelung soll nun auch für Männer gelten.

Die Grünen hatten getrennte Abstimmung zu Teilen des Gesetzes verlangt. Artikel 1 und 2 des Gesetzes (Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes) lehnte die Opposition ab, bei den Artikeln 3 bis 23 des Gesetzes stimmte sie zu. Der Bundestag lehnte einen Änderungsantrag der Grünen ab, den Artikel 2 des Gesetzes aufzuheben.

Die Grünen halten die Ausweitung dieses Gesetzes auf Männer für nicht durchdacht und nicht überzeugend. Der geringere Anteil von Männern etwa auf Sachbearbeitungsebene lasse sich nicht mit struktureller Diskriminierung erklären. Eine Männerquote sei kein geeignetes Mittel, um Geschlechterparität herzustellen. Gegen das Votum der Opposition lehnte der Bundestag einen Gesetzentwurf der Grünen zur geschlechtergerechten Besetzung von Aufsichtsräten, Gremien und Führungsebenen ab. Die Fraktion hatte darin eine Mindestquote von 40 Prozent für beide Geschlechter in den Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen oder Unternehmen mit Mitbestimmung vorgesehen.



Rechnungen sollen harmonisiert werden - Bundesregierung bringt Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in den Bundestag ein
Die Vorschriften zur Rechnungslegung im europäischen Binnenmarkt tätiger Unternehmen sollen weiter harmonisiert werden. Das ist Ziel eines Gesetzentwurfes des Bundesregierung (BT-Drs. 18/4050), der am 27.02.2015 in erster Lesung im Bundestag beraten wird.

Grundlage für das Gesetz ist die EU-Richtlinie 2013/34/EU, die bis zum 20.07.2015 in deutsches Recht umzusetzen ist. Änderungen sind laut Entwurf unter anderem im Handelsgesetzbuch, dem Publizitätsgesetz, dem Aktiengesetz und dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen.

Ziel der Richtlinie und der Umsetzung in deutsches Recht sei die Angleichung der aktuell unterschiedlichen Rechtsrahmen für die Rechnungslegung auf Ebene einer Gesellschaft und auf Ebene eines Konzerns, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen sollen von "bürokratischen Belastungen" entlastet werden. So soll zum Beispiel der Schwellenwert für die Einstufung als mittelgroßes Unternehmen um zirka 20 Prozent angehoben werden. Kleinstgenossenschaften sollen zudem ebenfalls mit erleichterten Vorgaben arbeiten können. Sie hätten bisher grundsätzlich die gleichen Vorgaben wie Kapitalgesellschaften erfüllen müssen, schreibt die Bundesregierung.

Europäische Unternehmen des Rohstoffsektors, etwa Öl-Konzerne, sollen laut Begründung künftig "zur Stärkung der Transparenz" gesondert Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen weltweit erstatten. Als Grenze seien in der Richtlinie nur Zahlungen ab 100.000 Euro berücksichtigt, führt die Bundesregierung aus.

Teil des Gesetzes sind zudem redaktionelle Änderungen und Klarstellungen. Zudem plant die Bundesregierung, die Konzernabschluss-Befreiungsverordnung aufzuheben und ihre wesentlichen Teile ins Handelsgesetzbuch zu übernehmen.



Bundesregierung beschließt Aktienrechtsnovelle 2014
Die Bundesregierung hat am 07.01.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2014) beschlossen. Der von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetzentwurf setzt mit der Neuregelung der Ausgabe von Inhaberaktien ein deutliches Zeichen für eine effektive Bekämpfung von Terrorfinanzierung und Geldwäsche.

Bei der Financial Action Task Force (FATF) - einer zwischenstaatlichen Organisation mit dem Ziel der effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist - steht die deutsche Inhaberaktie bei nicht börsennotierten Unternehmen im Verdacht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu begünstigen. Denn bisher ist es möglich, dass Änderungen im Gesellschafterbestand verborgen bleiben und die Gesellschaft nicht weiß, wer ihre Aktionäre sind. Dieser Verdacht trifft börsennotierte Unternehmen nicht, da diese bereits der engmaschigen kapitalmarktrechtlichen Beteiligungspublizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegen.

Als Lösung sieht der Gesetzentwurf vor, dass nicht börsennotierte Gesellschaften Inhaberaktien zukünftig nur ausgeben dürfen, wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen und die Sammelurkunde über die Aktien bei einer regulierten Stelle hinterlegt wird. Man nennt das "Immobilisierung" der Inhaberaktie - Übertragungsvorgänge sind durch entsprechende Kontenbuchungen nachvollziehbar und die zuständigen Ermittlungsbehörden können über die Ermittlungsspur "Wertpapiersammelbank" bei Geldwäschedelikten regelmäßig über die Verwahrkette die Identität der Aktionäre ermitteln. Das Wahlrecht der nicht börsennotierten Gesellschaft zwischen Namens- und Inhaberaktien bleibt dabei gewahrt.

Zudem bringt die Aktienrechtsnovelle 2014 lang erwartete Verbesserungen im Aktienrecht:

  • Der Gesetzentwurf ermöglicht es den Aktiengesellschaften, sog. umgekehrte Wandelschuldverschreibungen auszugeben. Bislang sieht das Gesetz nur ein Wandlungsrecht der Anleihegläubiger vor. Künftig soll auch die Gesellschaft diese Möglichkeit haben. In der Krise erleichtert das den Unternehmen und insbesondere in Not geratenen Kreditinstituten eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital wesentlich.

  • Zudem soll die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden ermöglicht werden. Das erleichtert den Kreditinstituten die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalvorgaben.


BGH: Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Verfahren über die Klage des Börsenjournals Effecten-Spiegel auf Zahlung einer höheren Gegenleistung für die Übernahme von Aktien der Postbank durch die Deutsche Bank AG das die Klage abweisende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin, die 150.000 Aktien der Deutschen Postbank AG hielt und für diese Aktien ein am 7. Oktober 2010 veröffentlichtes (freiwilliges) Übernahmeangebot der Deutsche Bank AG nach § 29 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) angenommen hat, hält die angebotene Gegenleistung von 25 EUR pro Aktie für zu niedrig. Sie hat deshalb Zahlung eines Differenzbetrags in Höhe von 4.837.500 EUR verlangt. Ihr Zahlungsverlangen hat die Klägerin darauf gestützt, dass die Deutsche Bank AG bereits am 12. September 2008 mit der damaligen Muttergesellschaft der Postbank, der Deutsche Post AG, einen Vertrag ("Ursprungsvertrag") über den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Postbank von 29,75 % zum Preis von 57,25 EUR pro Aktie geschlossen hatte. Zusätzlich hatte die Deutsche Bank AG die Option erhalten, ein weiteres Aktienpaket in Höhe von 18 % an der Postbank für 55 EUR je Aktie zu erwerben, und der Deutsche Post AG war eine Verkaufsoption eingeräumt worden, ihren an der Postbank verbleibenden Anteil von 20,25 % plus einer Aktie zum Preis von 42,80 EUR je Aktie an die Deutsche Bank AG veräußern zu können. Nachdem die Deutsche Bank AG und die Deutsche Post AG Ende Dezember 2008 aufgrund veränderter Marktbedingungen zunächst vereinbart hatten, den Vollzug der ursprünglichen Erwerbsvereinbarung zu verschieben, hatten sie am 14. Januar 2009 eine "Nachtragsvereinbarung" geschlossen, nach der der Erwerb der Postbank in drei Schritten erfolgen sollte: Zunächst sollte die Deutsche Bank AG 50 Mio. Aktien (= 22,9 % des Grundkapitals der Postbank) zum Preis von 23,92 EUR pro Aktie, sodann 60 Mio. Aktien (= 27,4 % des Grundkapitals) über eine Pflichtumtauschanleihe mit Fälligkeit zum 25. Februar 2012 zum Preis von 45,45 EUR pro Aktie und schließlich 26.417.432 Aktien (= 12,1 % des Grundkapitals) aufgrund von Call- und Put-Optionen zu einem Preis von 48,85 EUR je Aktie für die Call-Option und von je 49,42 EUR für die Put-Option erwerben. Die Optionen sollten zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 25. Februar 2013 ausgeübt werden können.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Deutsche Bank AG hätte schon aufgrund des Ursprungsvertrags, jedenfalls aber aufgrund der Nachtragsvereinbarung ein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG zu einem Preis von 57,25 EUR, hilfsweise zu einem Preis von 49,42 EUR (Put-Option) 48,85 EUR (Call-Option) bzw. 45,45 EUR (Pflichtumtauschanleihe) pro Aktie veröffentlichen müssen, weil diese Vereinbarungen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 bzw.§ 30 Abs. 2 WpÜG zur Erlangung der Kontrolle über die Postbank geführt hätten. Jedenfalls seien diese Vereinbarungen bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 WpÜG zu berücksichtigen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Deutsche Bank AG sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des (freiwilligen) Übernahmeangebots noch nicht Eigentümerin von 30 % oder mehr der Postbank-Aktien gewesen. Ihr seien auch nicht die restlichen von der Deutsche Post AG gehaltenen Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen. Es liege insbesondere kein "acting in concert" i.S.d. § 30 Abs. 2 WpÜG zwischen der Deutsche Bank AG und der Deutsche Post AG vor. Damit sei die Deutsche Bank AG nicht zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots verpflichtet gewesen. Die von der Beklagten später angebotene Gegenleistung von 25 EUR pro Aktie sei angemessen i.S.d. § 31 WpÜG.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Deutsche Post AG gehaltenen Anteile an der Postbank der Deutsche Bank AG nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 WpÜG zuzurechnen gewesen seien. Anders als das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof aber eine Zurechnung im Rahmen eines "acting in concert" nach § 30 Abs. 2 WpÜG für möglich gehalten. Das Berufungsgericht hätte der Behauptung der Klägerin nachgehen müssen, dass in der Nachtragsvereinbarung zwischen der Deutsche Bank AG und der Deutsche Post AG eine "Interessenschutzklausel" enthalten gewesen sei, aufgrund derer das Abstimmungsverhalten der beiden Vertragspartner in den Hauptversammlungen der Postbank abgestimmt worden sei. Die Sache ist zurückverwiesen worden, damit das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen treffen kann.


BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsratsberichts
Verstößt eine Kapitalgesellschaft gegen ihre Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, darf gegen sie nicht deswegen ein Ordnungsgeld verhängt werden, weil sie aufgrund des fehlenden Aufsichtsratsberichts ihre Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verletzt habe. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss entschieden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, den Ordnungswidrigkeitentatbestand nur auf Jahresabschlussunterlagen zu erstrecken, die nachträglich noch erstellt werden können; bei gänzlich fehlendem Aufsichtsrat ist das für den Aufsichtsratsbericht nicht der Fall.

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, war nach dem Drittelbeteiligungsgesetz verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden, was jedoch unterblieb. Unter den Jahresabschlussunterlagen, die sie für das zum 30. September 2010 abgeschlossene Geschäftsjahr einreichte, befand sich deshalb kein Bericht des Aufsichtsrats. Das Bundesamt für Justiz setzte wegen Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest und drohte ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück.

Das Landgericht hat bei der Auslegung und Anwendung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes nach § 335 HGB das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Der Beschluss des Landgerichts wird daher aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das strenge Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist hier sachlich anwendbar. Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB hat einen Doppelcharakter als sanktionierende und erzwingende Maßnahme. Schon deswegen liegt es nahe, dass es nicht nur dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot, sondern auch den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss. Wenn - wie hier - nur ein sanktionierender Zweck verfolgt wird, steht dies außer Frage. Die Beschwerdeführerin kann die Vorlage eines Aufsichtsratsberichts für das in Rede stehende Geschäftsjahr mangels bestehenden Aufsichtsrats substantiell nicht mehr nachholen. Mithin läuft die Beugefunktion des Ordnungsgeldes leer; es kann lediglich noch um die Sanktionierung für die Vergangenheit gehen.

Die vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Auslegung des Ordnungsgeldtatbestandes trägt dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung. Art. 103 Abs. 2 GG setzt nicht nur der Tatbestandsergänzung, sondern auch der tatbestandsausweitenden Interpretation Grenzen. Das strikte Bestimmtheitsgebot verlangt für strafrechtliche oder strafähnliche Normen, dass sie das Erlaubte klar vom Verbotenen abgrenzen; Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes müssen für den Betroffenen klar erkennbar sein, sich zumindest durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck: Zum einen soll jeder vorhersehen können, welches Verhalten mit einer Sanktion bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber darüber entscheidet, welches Verhalten sanktionswürdig ist. Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt das der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegte Normverständnis des § 335 Abs. 3 HGB nicht.

Zwar hat der Gesetzgeber handelsrechtlich ausdrücklich klargestellt, dass die Nichterfüllung von Pflichten, die der Offenlegung vorausgehen, dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht. Diese den Tatbestand öffnende Formulierung kann - sollen die Grenzen der Bestimmtheit gewahrt werden - allenfalls auf die unmittelbar mit der Erstellung von Berichten und Unterlagen zusammenhängenden Pflichten bezogen werden. Nur auf diese Weise bleibt die Vorschrift noch abgrenzbar und in ihrer Tragweite vorhersehbar. Sie erstreckt sich dann ersichtlich nur auf Jahresabschlussunterlagen, die - dem Zweck der Offenlegungspflicht folgend - noch erstellt werden können. Das ist bei der hier gegebenen Konstellation jedoch nicht der Fall. Selbst ein nach der Androhung oder Festsetzung des Ordnungsgeldes gebildeter Aufsichtsrat könnte keinen substanziellen Bericht mehr erstatten, sondern allenfalls feststellen, dass in der Berichtsperiode kein Aufsichtsrat bestanden hat und durch ihn deshalb keine Kontrolle ausgeübt werden konnte.

Ein hinreichend bestimmtes Normverständnis ergibt sich auch nicht aus einem Zusammenwirken mit den Vorschriften über die Aufsichtsratspflichtigkeit von Unternehmen. Zur Bildung eines Aufsichtsrats war die Beschwerdeführerin zwar verpflichtet. Bei Nichtbefolgung dieser Pflicht sehen aber weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch die entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Aktiengesetzes eine Sanktionierung vor, sondern ein anderes, spezifisches Durchsetzungsprozedere: Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt, unter anderem Arbeitnehmern, Betriebsrat und Gewerkschaften nach bestimmten Maßgaben die Antragsberechtigung zur Durchführung des für die Bildung eines Aufsichtsrats erforderlichen Statusverfahrens zuzuerkennen. Von diesen Möglichkeiten war hier aber kein Gebrauch gemacht worden.


EuGH: Unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der Muttergesellschaften eines steuerlichen KonzernsDie unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der Muttergesellschaften eines steuerlichen Konzerns nach Maßgabe des Ortes der Niederlassung der Tochtergesellschaften verstößt gegen das Unionsrecht. Eine solche unterschiedliche Behandlung beeinträchtigt ungerechtfertigt die Niederlassungsfreiheit.

Nach französischem Recht können die Dividendeneinkünfte einer Muttergesellschaft aus Beteiligungen, die sie an anderen Gesellschaften hält, von ihrem Nettogesamtgewinn abgezogen werden und sind somit vorbehaltlich eines Anteils von 5 % steuerbefreit, der den Ausgaben und Aufwendungen entspricht, die sich auf die Beteiligungen beziehen. Stammen die Dividenden jedoch von Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns, kann der Anteil für Ausgaben und Aufwendungen von dem Gewinn abgezogen werden, so dass die Dividenden letztlich keiner Steuer unterliegen. Da nur Gesellschaften mit Sitz in Frankreich einem solchen Steuerkonzern angehören können, schließt die in Rede stehende Regelung die Muttergesellschaften, die Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten halten, von der vollständigen Steuerbefreiung der bezogenen Dividenden aus. Stammen die Dividenden von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften, ist nämlich die Möglichkeit eines Abzugs des Anteils nicht vorgesehen, was zur Folge hat, dass die Dividenden in Höhe von 5 % besteuert bleiben.

Die Gesellschaft Steria, die zur Steria-Gruppe gehört, hält Beteiligungen an Tochtergesellschaften, die sowohl in Frankreich als auch in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Sie ist der Ansicht, dass die französische Regelung gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt, da ihr der Abzug des Anteils für Ausgaben und Aufwendungen bei den von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden verweigert wird, während sie diesen Abzug vornehmen könnte, wenn die Tochtergesellschaften ihren Sitz in Frankreich hätten. Der Gerichtshof wird mit dieser Frage von der Cour administrative d'appel de Versailles befasst.

Mit Urteil ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die in Rede stehende französische Regelung die Muttergesellschaften benachteiligt, die in anderen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften halten, wodurch es für diese Gesellschaften weniger attraktiv werden kann, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, weil sie davon abgehalten werden, in anderen Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften zu gründen.

Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass diese ungleiche Behandlung nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Situation der Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns mit der Situation von Gesellschaften, die einem solchen Konzern nicht angehören, insofern vergleichbar ist, als in beiden Fällen die Muttergesellschaft die mit ihrer Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft verbundenen Ausgaben und Aufwendungen trägt.

Schließlich hält der Gerichtshof die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie das Erfordernis, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, für gerechtfertigt. Diese unterschiedliche Behandlung bezieht sich nämlich nur auf ausländische Dividenden, die von gebietsansässigen Muttergesellschaften bezogen werden, so dass die Steuerhoheit ein und desselben Mitgliedstaats betroffen ist. Ebenso wenig kann die Notwendigkeit, die Kohärenz des in Rede stehenden Steuersystems zu wahren, als zwingender Grund des Allgemeininteresses ins Treffen geführt werden, da die in Rede stehende französische Regelung für die Muttergesellschaft eines steuerlichen Konzerns zu keinem steuerlichen Nachteil führt, der den ihr gewährten Steuervorteil (vollständige Steuerbefreiung für Dividenden) ausgleicht.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die durch die französische Regelung eingeführte unterschiedliche Behandlung nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.


Entlastung von Kleinstkapitalgesellschaften - Bundestag beschließt MicroBilGBei Enthaltung von Linksfraktion und Grünen hat der Bundestag am 29.11.2012 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (BT-Drs. 17/11292, BT-Drs. 17/11353) auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/11702) angenommen. Damit werden vor allem Kleinstkapitalgesellschaften von Vorgaben für die Rechnungslegung entlastet.

Unter bestimmten Voraussetzungen können sie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf einen Anhang verzichten. Gegen die Stimmen von SPD und Grünen lehnte der Bundestag einen Antrag der Grünen ab, Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften die Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse zu erleichtern. Unter anderem sollten Fristverlängerungen für die Einreichung der Bilanz möglich sein. Gegen das Votum der Linken und bei Enthaltung der Grünen verabschiedete der Bundestag eine Entschließung, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, bis März 2013 gesetzliche Regelungen vorzuschlagen. Darin sollte die Höhe der Ordnungsgelder gestaffelt werden, wobei als Mindestbetrag für Kleinstkapitalgesellschaften 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften 1.000 Euro vorzusehen seien. Ordnungsgelder dürften nur bei Verschulden oder nach notwendigen Kriterien festgelegt werden.



Vereinfachte Bilanzvorschriften entlasten Kleinstunternehmen - Bundeskabinett beschließt MicroBilGDas Bundeskabinett hat am 19.09.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet. Die Bundesregierung will damit Erleichterungen bei den Bilanzvorschriften schaffen. Kleinstkapitalgesellschaften unterliegen künftig nicht den strengen Veröffentlichungspflichten der Rechnungslegung, wie sie sonst für Großunternehmen gelten. Die Erleichterung betrifft rund 500.000 Unternehmen und wird für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, wird durch das Gesetz erheblich reduziert. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich beim Bundesanzeiger hinterlegt und dann nur auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden.

Die EU-Micro-Richtlinie 2012/6/EU gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für bestimmte Kleinstunternehmen Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen in der Rechnungslegung zu schaffen. Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll weiter reduziert werden. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den EU-Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Der Gesetzentwurf nutzt bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Richtlinie vorgegebenen Spielräume vollständig aus. Daher werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 Euro, Bilanzsumme bis 350.000 Euro und eine durchschnittliche Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern. Insgesamt können mehr als 500.000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.

  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).

  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung. Im Fall der Hinterlegung können Dritte - wie in der Richtlinie vorgegeben - auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.


Bundesregierung will Seehandelsrecht modernisierenDie Bundesregierung will das deutsche Seehandelsrecht reformieren, da es allgemein als veraltet und schwer verständlich angesehen werde, heißt es in ihrem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/10309). Beispielhaft werden unter anderem die Vorschriften über den Stückgut- und Raumfrachtvertrag angegeben.

Mit der Vorlage soll erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung elektronischer Beförderungsdokumente gelegt werden, schreibt die Regierung. Darüber hinaus soll ein eigener Abschnitt für Schiffsüberlassungsverträge eingeführt werden. Regelungen über den Kapitän sollen der Rechtswirklichkeit angepasst und Regelungen über die Haverei (Haftung bei Havarien) verschlankt werden, heißt es weiter. Das Seehandelsrecht ist im Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs geregelt. Die bisher in der Anlage enthaltenen Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden auf See sollen in das Handelsgesetzbuch selbst aufgenommen werden.

Die Änderungen des Seehandelsrecht werden zum Anlass genommen, um auch Korrekturen im Binnenschifffahrtsrecht und im allgemeinen Transportrecht vorzunehmen, heißt es in der Vorlage weiter. Diese Rechtsgebiete sollen dem Seehandelsrecht stärker angeglichen werden.



Neue Energieeffizienz-Regeln ab 01.01.2015Ab 01.01.2015 können Verbraucherinnen und Verbraucher dank neuer Ökodesign-Vorgaben Energie und Geld sparen. Bei Internetkäufen muss der Energieverbrauch von Produkten klarer ausgewiesen werden, und neue Gasherde und Dunstabzugshauben müssen mit Energielabels versehen sein. Für Netzwerkgeräte wie Modems, Receiver oder Drucker gelten neue Mindestanforderungen in Sachen Energieeffizienz. Und auch neue Kaffeemaschinen müssen nach einer gewissen Zeit automatisch in den Standby-Modus übergehen oder sich ausschalten. Allein durch diese Maßnahmen kann EU-weit eine Energiemenge gespart werden, die dem jährlichen Verbrauch von elf Millionen Haushalten entspricht. Jeder Haushalt kann dank der neuen Regeln jährlich 45 Euro einsparen. Wie alle Energieeffizienzvorgaben gelten die neuen Regeln nur für Produkte, die ab 01.01.2015 neu auf den Markt kommen, Altbestände können weiter verkauft werden.

Im Einzelnen umfassen die Änderungen ab Januar:

  • Energielabel für Internetkäufe: Einzelhändler müssen den Energieverbrauch ausweisen, wenn sie Produkte im Internet verkaufen. Bisher zeigten Einzelhändler im Internet nur die Energieeffizienzklasse eines Produkts an, z.B. "Energieklasse A", aber nicht die anderen Kennzeichnungsklassen (z.B. A+, A++, B oder C), was den Verbrauchern den Vergleich von Produkten erschwerte. Dies wird jetzt klarer.

  • Energielabel für Kochgeräte: Neue Gasherde und Dunstabzugshauben für Haushalte benötigen nun ein Energieetikett. Bislang wurden nur Elektroherde mit solchen Etiketten verkauft.

  • Neue Energieeffizienzvorgaben für Netzwerkgeräte: Neue Netzwerkgeräte wie Modems, Receiver/Decoder, vernetzte Fernsehgeräte, Drucker usw. müssen eine Funktion haben, die sie in einen Bereitschaftszustand mit niedrigem Energieverbrauch versetzt, wenn sie nicht arbeiten. Ihr Stromverbrauch darf ab 01.01.2015 je nach Netzwerkverfügbarkeit des Geräts nicht mehr als 12 bzw. 6 Watt und ab 2017 nicht mehr als 8 bzw. 3 Watt betragen.

  • Automatischer Standby-Modus für Kaffeemaschinen nach bestimmter Zeit: Neue Kaffeemaschinen müssen eine Funktion haben, die die Maschine nach einer gewissen Zeit- je nach Art der Maschine - in einen Bereitschaftszustand mit niedrigem Verbrauch versetzt oder ausschaltet. Die Warmhaltefunktion bei herkömmlichen Filterkaffeemaschinen mit Glaskannen schaltet sich dann nach 40 Minuten aus, bei solchen mit Thermoskannen nach 5 Minuten.

Die Ökodesign-Richtlinie dient der Umsetzung der EU-Klima- und Energieziele, die die europäischen Staats- und Regierungschefs und deutscher Ratspräsidentschaft im Jahr 2007 auf den Weg gebracht haben. Unter anderem will die EU bis 2020 ein Fünftel mehr Energieeffizienz erreichen, bis 2030 mindestens 27 Prozent. Energieeffiziente elektrische oder elektronische Haushalts- und Bürogeräte spielen dabei eine entscheidende Rolle. Neben der Kostenersparnis für Verbraucher macht mehr Energieeffizienz in der EU in Verbindung mit mehr erneuerbaren Energieträgern die EU auch unabhängiger von Energieimporten. Derzeit importiert die EU 53 Prozent der von ihr verbrauchten Energie.


Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung geändertBei Enthaltung der Linksfraktion hat der Bundestag am 16.10.2014 der zweiten Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (BT-Drs. 18/2554) auf Empfehlung des Umweltausschusses (BT-Drs. 18/2899) zugestimmt. Mit der Verordnung werden Vorgaben der EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in deutsches Recht umgesetzt.

Unter anderem werden zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke erlaubt. Neue Ausnahmen werden vor allem für medizinische Geräte sowie für Kontroll- und Überwachungsinstrumente gestattet. Vorhandene Beschränkungen werden an den Stand der Technik angepasst. Ziel der Stoffbeschränkungen ist es, die Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit mit Blick auf die Bewirtschaftung der später anfallenden Abfälle zu minimieren.



Bundesrat: Stellungnahme zum Entwurf des AbwicklungsmechanismusgesetzesDer Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12.06.2015 zum Entwurf eines "Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz-AbwMechG)" Stellung genommen.Bundesrat will Rechte von KMU und Personen mit kleinem und mittlerem Einkommen besser schützen

Die Länder haben in ihrer Sitzung am 12. Juni 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts beraten und eine Stellungnahme beschlossen. Sie wollen verhindern, dass einzelne Vorschriften zur Insolvenz oder Abwicklung von Kreditinstituten das Investmentbanking bevorzugen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren seien daher Alternativregelungen zu den bisherigen Vorschlägen zu prüfen. Hierbei seien den Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen, kleinen und mittleren Banken und von Personen in unteren und mittleren Einkommensgruppen Rechnung zu tragen.

Die bisherigen Regelungen privilegierten gerade Finanzprodukte, die die Finanzkrise maßgeblich ausgelöst hätten, während solides Bankgeschäft bisher benachteiligt werde.

Zudem spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung den Bundestag während der Aufbauphase des Einheitlichen Abwicklungsfonds über den Einsatz der Altmittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011-2014 zu informieren hat. Nur so sei der Bundestag in der Lage, sich ein umfassendes Bild über die Mittelverwendung zu verschaffen.

Anpassung des Bankenrechts an Einheitlichen Abwicklungsmechanismus

Mit dem Gesetzentwurf legt die Bundesregierung ihre Pläne zur Anpassung des nationalen Bankenrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe vor. Der Entwurf soll damit auch den Start des einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus zum 1. Januar 2016 vorbereiten. Zudem schlägt die Bundesregierung Änderungen der Insolvenzregelungen für Banken vor. Diese sollen es in Zukunft ermöglichen, die Gläubiger einer Bank leichter an den Kosten einer Abwicklung zu beteiligen und so den Einsatz von Steuergeldern möglichst zu vermeiden. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung soll weitreichende Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse erhalten.



Reform der Verbraucherinsolvenz tritt am 01.07.2014 in KraftIn Zukunft können verschuldete Verbraucher bereits nach drei Jahren der Privatinsolvenz entkommen. Entsprechende Neuregelungen treten am 01.07.2014 in Kraft. Die Verkürzung des Verfahrens hängt dabei maßgeblich von der Tilgungsleistung des Schuldners ab.

Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) enthält für Insolvenzverfahren, die ab dem 01.07.2014 beantragt werden, Regelungen zur:

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Für den Fall, dass im Insolvenzverfahren eine Entschuldung nicht gelingt, kann der redliche Schuldner eine Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten erhalten. Bislang war dies nur möglich, wenn neben dem Insolvenzverfahren ein sechsjähriges Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen wurde. Künftig ist schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm bereits nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden. Kann der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlen, ist eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren möglich. Sonst bleibt es bei den bisherigen sechs Jahren. Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute: Anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach drei Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen.

Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen

Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die flexible Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen - und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neuanfang frei.

Stärkung der Gläubigerrechte

Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Während derzeit die Versagung der Restschuldbefreiung nur im abschließenden Termin vor dem Insolvenzgericht beantragt werden konnte, können Gläubiger zukünftig jederzeit schriftlich dem Schuldenerlass widersprechen, ohne zu diesem Termin extra anreisen zu müssen. Damit wird die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung insgesamt weiter verbessert. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen.


Neuregelung bei Konzern-Insolvenzen - Bundesregierung legt entsprechenden Gesetzentwurf vorGeraten im Rahmen eines Konzerns mehrere Betriebe in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so sollen die einzelnen Insolvenzverfahren der verschiedenen Firmen, die zum Unternehmensverbund gehören, künftig besser gemanagt werden. Dies soll unter anderem durch die Bearbeitung der diversen Insolvenzverfahren an einem einzigen Gerichtsstand geschehen. Die Bundesregierung hofft, dass auf diese Weise komplizierte Insolvenzen innerhalb verschachtelter Unternehmensstrukturen effizienter bewältigt und die verbliebenen Vermögensbestände betroffener Firmen zugunsten der Gläubiger besser verwertet werden können. Diesem Ziel einer "koordinierten Insolvenzabwicklung im Konzernkontext" dient ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/407), den das Kabinett vorgelegt hat.

In der Vorlage wird erläutert, dass nach dem geltenden Insolvenzrecht für jeden einzelnen betroffenen Betrieb ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet werden muss, wozu jeweils auch die Bestellung eines Insolvenzverwalters gehört. Die Konsequenz: Stürzen in einem Konzern mehrere Firmen, die in diesen Unternehmensverbund integriert sind, in Turbulenzen, so beschwört dies aus Sicht der Regierung erhebliche Gefahren herauf. So könnten etwa die einzelnen Insolvenzverwalter unterschiedliche Strategien bei der Verwertung des jeweils verbliebenen Betriebsvermögens verfolgen, die nicht aufeinander abgestimmt sind und sogar in "unproduktive und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten" münden können. Auf diese Weise drohe die Wahrung des wirtschaftlichen Gesamtinteresses des Konzerns beeinträchtigt zu werden, was die Realisierung des vollen Werts der verbliebenen Vermögensbestände gefährden und damit die Belange der Gläubiger schädigen könne. Der Gesetzentwurf spricht von "suboptimalen Verwertungsergebnissen".

In der Vorlage wird erläutert, dass nach dem geltenden Insolvenzrecht für jeden einzelnen betroffenen Betrieb ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet werden muss, wozu jeweils auch die Bestellung eines Insolvenzverwalters gehört. Die Konsequenz: Stürzen in einem Konzern mehrere Firmen, die in diesen Unternehmensverbund integriert sind, in Turbulenzen, so beschwört dies aus Sicht der Regierung erhebliche Gefahren herauf. So könnten etwa die einzelnen Insolvenzverwalter unterschiedliche Strategien bei der Verwertung des jeweils verbliebenen Betriebsvermögens verfolgen, die nicht aufeinander abgestimmt sind und sogar in unproduktive und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten münden können. Auf diese Weise drohe die Wahrung des wirtschaftlichen Gesamtinteresses des Konzerns beeinträchtigt zu werden, was die Realisierung des vollen Werts der verbliebenen Vermögensbestände gefährden und damit die Belange der Gläubiger schädigen könne. Der Gesetzentwurf spricht von "suboptimalen Verwertungsergebnissen".

Die Regierung will nun erreichen, dass die einzelnen Insolvenzverfahren bei Unternehmen, die zu einem Konzern gehören, besser miteinander verzahnt werden.

Ermöglichung von "Koordinationsverfahren"

Eine zentrale Bedeutung misst die Vorlage dabei der Ermöglichung von "Koordinationsverfahren" zu. Nach diesem Modell wird aus dem Kreis der beteiligten Insolvenzverwalter einer als "Koordinationsverwalter" benannt, der mit der Abstimmung zwischen den einzelnen Insolvenzverfahren betraut wird und entsprechende Vorschläge unterbreiten soll. Eine besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang dem "Koordinationsplan" zu, den der beauftragte Insolvenzverwalter vorzulegen hat und der gerichtlich bestätigt werden muss: An diesem Konzept sollen sich die Maßnahmen orientieren, die im Zuge der Insolvenzpläne für die betroffenen diversen Firmen entworfen und umgesetzt werden.

Neuregelungen über den zuständigen Gerichtsstand

Der Gesetzentwurf sieht zudem Neuregelungen über den zuständigen Gerichtsstand vor. Die Regierung strebt an, dass sämtliche Verfahren im Rahmen einer Konzerninsolvenz an einem einzigen Insolvenzgericht gebündelt werden können. Dann soll es auch möglich sein, nur noch einen einzigen Richter mit dieser Aufgabe zu betrauen. Sollten mehrere Insolvenzverfahren mit diversen Verwaltern an verschiedenen Gerichten bearbeitet werden, so soll die Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Insolvenzbeauftragten intensiviert werden. Die Gerichte sollen im Übrigen zwingend prüfen müssen, ob es machbar ist, im Interesse der effizienten Abwicklung einer Konzerninsolvenz einen einzigen Insolvenzverwalter für mehrere oder auch alle Verfahren zur Vermögensverwertung zu installieren.



BAG: Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten LohnzahlungenDas BAG hat mit einem Urteil über die Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen entschieden.

Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO können in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte. Eine solche sog. Vorsatzanfechtung ist auch möglich, wenn das Entgelt als Gegenleistung für die in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte gleichwertige Arbeitsleistung gezahlt wird und damit ein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO vorliegt. Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte, kann nur aus Indizien hergeleitet werden. Ein Indiz von besonderer Bedeutung ist die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Allerdings sind die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Viel-mehr muss auch dieses Indiz einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darauf beschränken, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung des Unternehmens nötige Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass ihm eine damit verbundene Gläubigerbenachteiligung bewusst wird.

Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 2007 bei der Schuldnerin als Alleinbuchhalterin beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 10. August 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin war seit Anfang 2007 zahlungsunfähig. Die Beklagte erhielt gleichwohl wie alle Arbeitnehmer der Schuldnerin ihr Entgelt stets zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt. Der Kläger begehrt unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung die Rückzahlung des für die Zeit von Januar bis Juli 2007 gezahlten Nettoentgelts von 10.023,30 Euro zur Insolvenzmasse. Er hat geltend gemacht, auch bei Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer im Wege des Bargeschäfts lägen bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vor. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Im Hinblick auf den Bargeschäftscharakter der Entgeltzahlungen hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei für den Einzelfall die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung verneint. Der Senat konnte deshalb dahinstehen lassen, ob bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 129 ff. InsO das Existenzminimum von der Anfechtung nicht erfasst wird.



BGH: Löschung der Farbmarke Nivea-BlauDer unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Löschung der Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden.

Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf "Mittel der Haut- und Körperpflege" ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der "Mittel der Haut- und Körperpflege" ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.



BGH: Reichweite des Schutzes einer FarbmarkeDer unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit einem Urteil entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke der Klägerin, die die Langenscheidt-Wörterbücher herausgibt, verletzt.

Die Klägerin ist Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke "Gelb" für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen "L". Auch die Werbung der Klägerin ist regelmäßig entsprechend aufgemacht. Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Internetauftritt sowie im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons. Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, die gelbe Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware und in der Werbung zu verwenden. Die Beklagte hat im Registerverfahren die Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. Dieser Antrag ist beim Deutschen Patent und Markenamt und beim Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben. Das Löschungsverfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig, aber noch nicht entschieden (Az.: I ZB 61/13).

Das Landgericht hat der Beklagten verboten, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Die Beklagte verwendet den gelben Farbton in Art einer Marke. Der Verkehr fasst die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke auf. Auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten. Dies strahlt auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe "Gelb" als Produktkennzeichen versteht. Die gelbe Farbmarke der Klägerin, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte - Wörterbücher und Sprachlernsoftware - und die von ihnen verwendeten Gelbtöne sind hochgradig ähnlich. Obwohl die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwendet, sieht der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Für die Frage der Zeichenähnlichkeit ist deshalb isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt.



LG Koblenz: Marek Lieberberg ist nicht alleiniger Inhaber der Titelrechte an "Rock am Ring"Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung "Rock am Ring" durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der insolventen und unter Eigenverwaltung stehenden Nürburgring GmbH zu. Dies entschied die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz in einem Eilverfahren. Die Kammer untersagte deshalb Marek Lieberberg und seiner Konzertagentur einstweilen, ein Konzertfestival unter dem Titel "Rock am Ring" ohne vorherige Zustimmung der Nürburgring GmbH i. E. anzukündigen, zu bewerben oder zu veranstalten.

Zwar ist die Wortmarke "Rock am Ring" seit dem Jahr 1993 für die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und damit markenrechtlich geschützt. Die zuständige Kammer ist indes zu der Überzeugung gelangt, bei der Bezeichnung "Rock am Ring" handele es sich außerdem um einen schutzfähigen Werktitel, d.h. um eine gleich einer Marke schutzfähige Bezeichnung für ein geistiges Produkt, hier: für das Konzept einer Serie von Musikfestivals. Der Werktitel "Rock am Ring" genieße rechtlichen Schutz schon länger als die eingetragene Marke, nämlich seit 1986, spätestens aber seit 1991, und setze sich damit gegenüber der Marke durch. Inhaber des geschützten Werktitels sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E. als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beteiligt seien. Die Nürburgring GmbH sei von Anfang an Mitveranstalterin des Festivals gewesen. Im allseitigen Einvernehmen seien die Kooperationspartner stets gemeinsam als Veranstalter des Festivals aufgetreten und in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden. Unter diesen Umständen komme es für die Inhaberschaft am Werktitel rechtlich nicht darauf an, dass allein Herr Lieberberg mit seiner Konzertagentur für die musikalisch-künstlerische Ausrichtung des Festivals verantwortlich gewesen sei und sich faktisch darum gekümmert habe.

Die Parteien des Rechtsstreits hatten in zwei 2003 und 2007 geschlossene Kooperationsverträge, die der Durchführung der Festivals zuletzt zugrunde lagen, Klauseln aufgenommen, die sich auf die Frage bezogen, unter welchen Modalitäten künftig "Rock am Ring" an anderen Veranstaltungsorten als am Nürburgring durchgeführt werden kann. Diesen Klauseln, deren Auslegung zwischen den Parteien streitig ist, hat die Kammer keine entscheidende Bedeutung für ihre Entscheidung zugemessen; eine Verkürzung der Rechte der Nürburgring GmbH sei ihnen jedenfalls nicht zu entnehmen.

Wie die Kammer in ihrem Urteil näher ausführt, besteht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der das Werktitelrecht an "Rock am Ring" zusteht, ungeachtet der Insolvenz der Nürburgring GmbH bis heute fort; sie sei insbesondere noch nicht einvernehmlich auseinandergesetzt worden.

Keinen Erfolg hatte der Eilantrag der Nürburgring GmbH i. E. lediglich insoweit, als damit auch das Verbot angestrebt worden war, zu behaupten, Rock am Ring sei eine Vision, die Herr Lieberberg vor 30 Jahren gehabt habe. Im Verfahren sei, so die Kammer, stets unstreitig gewesen, dass sowohl die Idee zur Durchführung des Festivals als auch der Name "Rock am Ring" allein von Herrn Lieberberg stammten. Allein dadurch, dass er dies wahrheitsgemäß öffentlich mitteile, verletze er die Klägerin nicht an ihren Rechten am Werktitel "Rock am Ring".

Die 2. Kammer für Handelssachen hat mit ihrem Urteil nur eine vorläufige Entscheidung getroffen, bei der sie zur Beurteilung des Sachverhaltes auf eine Auswertung derjenigen Unterlagen angewiesen war, die die Parteien in dem unter besonderer Beschleunigung zu betreibenden Eilverfahren vorgelegt haben. Ob zur gleichen Thematik Klage zur Hauptsache erhoben werden wird, ist dem Landgericht Koblenz nicht bekannt.



OLG Hamm: "Le-Pliage"-ähnliche Taschen dürfen nicht verkauft werdenEin Dortmunder Einzelhändlerin darf keine Handtaschen verkaufen, die Handtaschen der "Le-Pliage"-Serie des französischen Herstellers Longchamp ähnlich sehen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der klagende französische Hersteller vertreibt über ein deutsches Tochterunternehmen unter der Bezeichnung "Le-Pliage" seit langen Jahren Taschen in verschiedenen Formen und Farben. Eine Tasche dieser Serie ist Presseberichten zufolge unter anderem von der Ehefrau des Sohnes des britischen Thronfolgers getragen worden. Die beklagte Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts in Dortmund bietet Taschen eines anderen Herstellers an, die nach Auffassung der Klägerin eine unzulässige Nachahmung der Handtaschen der "Le-Pliage"-Serie darstellen. Die dies bestreitende Beklagte lehnte es ab, den Verkauf der von der Klägerin beanstandeten Taschen einzustellen.

Nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte den Verkauf der streitgegenständlichen Taschen zu unterlassen und der Klägerin für bisherige Verkaufsgeschäfte Schadensersatz zu leisten. Die von der Beklagten vertriebenen Taschen seien, so der Senat, eine wettbewerbswidrige Nachahmung der "Le-Pliage"-Handtaschen. Mit den "Le- Pliage"-Handtaschen sei die Klägerin bereits seit 1994/1995 auf dem deutschen Markt vertreten. Auch heute noch wiesen die Taschen in Form, Farbe, Gestaltung und Material Produktmerkmale auf, die ihre wettbewerbliche Eigenart begründeten. Das habe die Beklagte nicht widerlegen können. Die von der Beklagten vertriebenen Taschen stellen eine nahezu identische Nachahmung der "Le-Pliage"-Handtaschen der Klägerin dar. Die im Detail vorhandenen Unterschiede rechtfertigten angesichts der Übereinstimmung der grundlegenden Gestaltungsmerkmale keine andere Bewertung.

Mit dem Vertrieb der Taschen der Beklagten werde auch über die Herkunft des Produkts getäuscht. Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe aufgrund der Übereinstimmungen auch bei den Taschen der Beklagten davon aus, dass es sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder um Produkte eines mit der Klägerin geschäftlich verbundenen Herstellers handele. Die Gefahr einer Herkunftsverwechslung werde auch durch den Kaufpreis nicht beseitigt. Mit 24,95 EUR liege der Preis für die Taschen der Beklagten zwar deutlich unter dem einer Tasche aus dem Sortiment der Klägerin. Insoweit liege es allerdings nahe, dass ein Verbraucher mit einer Tasche der Beklagten die Vorstellung verbinde, es handele sich um eine günstigere Modellvar iante aus dem Hause der Klägerin oder um ein günstiges Lizenzprodukt.



Länder billigen IT-SicherheitsgesetzDer Bundesrat hat das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme am 10.07.2015 gebilligt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und tritt in großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das Gesetz soll zu einer deutlichen Verbesserung der Sicherheit informationstechnischer Systeme führen. Um Defizite im Bereich der IT-Sicherheit abzubauen, verpflichtet es insbesondere Betreiber kritischer Infrastrukturen - wie zum Beispiel Einrichtungen der Energieversorgung oder des Gesundheitswesens - ein Mindestniveau an IT-Sicherheit einzuhalten. Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind Sicherheitsvorfälle künftig zu melden. Zudem werden Hard- und Software-Hersteller zur Mitwirkung bei der Beseitigung von Sicherheitslücken verpflichtet. Das Gesetz verbessert auch den Schutz der Bürgerinnen und Bürger im Internet.


BGH: Urheberrechtliche Zulässigkeit des "Framing"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar. Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen Link wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung verletzt auch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG grundsätzlich kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.

Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Der Bundesgerichtshof hat erwogen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in dem vom Hoge Raad der Niederlande am 07.04.2015 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-160/15 - GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a. - auszusetzen. Der Hoge Raad hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist. Der BGH hat gleichwohl von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen. Mit einer Entscheidung des EuGH in dem ihm vom Hoge Raad vorgelegten Verfahren ist frühestens in einem Jahr zu rechnen. Auf die dem EuGH in jenem Verfahren gestellte Frage kommt es im vorliegenden Verfahren nur an, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. Es ist daher nicht angebracht, das Verfahren ohne Klärung der Frage auszusetzen, ob der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war.



BGH: Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-TauschbörseDer unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19.06.2007, am 19.08.2007 und am 17.12.2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 02.05.2013, Az.: 14 O 277/12) hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 06.12.2013, Az.: 6 U 96/13) hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.

In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 24.10.2012, Az.: 28 O 391/11) hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 14.03.2014, Az.: 6 U 210/12) hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen Musiktitel entkräften.

Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht - wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt - insoweit nicht.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 - Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.


BGH: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten (Az.: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).

Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangen nun mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihnen teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, die Versicherungsnehmer hätten die Widersprüche wirksam erklärt und könnten dem Grunde nach Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Die Revisionen des beklagten Versicherers, der den Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen erstrebt, hatten im Wesentlichen keinen Erfolg.

Der IV. Zivilsenat hat bereits mit Urteil vom 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11) entschieden, dass Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können; vielmehr müssen sie sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht in den Streitfällen den geschuldeten Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation des beklagten Versicherers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt und die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile in Abzug gebracht. Lediglich in einem Punkt hat der Bundesgerichtshof einen weiteren Abzug für geboten gehalten. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.

Weitere Positionen, die der Versicherer in Abzug bringen wollte, hat das Berufungsgericht hingegen zu Recht nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten. Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Hinsichtlich der Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt. Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten.

Die Bereicherungsansprüche der Kläger umfassen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden. Es hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden kann. Über weitere Einzelfragen des Nutzungsersatzes hatte der Bundesgerichtshof in diesen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da keine der Parteien Einwendungen gegen die Schätzung des Berufungsgerichts erhoben hat.



Reform des Lebensversicherungsrechts vom Bundesrat gebilligtDie Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 11.07.2014 das Lebensversicherungsreformgesetz gebilligt. Es soll Lebensversicherer und Versicherungsnehmer vor den Folgen der bestehenden Niedrigzinsen schützen und ändert daher die Vorgaben für Lebensversicherungen, um ökonomisch ungerechtfertigte Mittelabflüsse zu verhindern.

Hierzu untersagt es Ausschüttungen der Versicherungsunternehmen an Aktionäre, solange die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen für Kunden gefährdet ist.

Zudem sind die Versicherten künftig mit mindestens 90 Prozent - statt der bisher üblichen 75 Prozent - an den Risikoüberschüssen zu beteiligen. Im Gegenzug wird die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten begrenzt, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich ist. Für das Neugeschäft ist ein niedrigerer Garantiezins festgelegt. Er soll zum 01.01.2015 von derzeit 1,75 auf 1,25 Prozent sinken.



BGH: Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des VersicherungsnehmersDer für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat.

Der Kläger, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, stellte im Jahr 2010 bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet. In der Folge erhielt die Beklagte ein weiteres Antragsformular, in dem diese Fragen mit "nein" beantwortet wurden. Die Beklagte stellte hierauf einen Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Die auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Vertrag weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung beendet ist, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat. Entscheidend hierfür ist, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzwürdig ist. Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen. Einer der Ausnahmefälle, in denen eine derartige Zurechnung nicht in Betracht kommt, lag im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.


BVerwG: Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005 rechtswidrigDie Bundesnetzagentur hat der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005 zu hohe Entgelte für die Postdienstleistungen "Standardbrief" national, "Kompaktbrief" national, "Großbrief" national und "Postkarte" national genehmigt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage eines Kunden der Deutschen Post in drei Urteilen (Az.: 6 C 8.14, 6 C 9.14 und 6 C 10.14) entschieden.

Auf der Grundlage der Bestimmungen des Postgesetzes und der Post-Entgeltregulierungsverordnung fasste die Bundesnetzagentur durch einen Beschluss aus dem Jahr 2002 die der Entgeltgenehmigung unterliegenden Postdienstleistungen der beigeladenen Deutschen Post in drei Körben zusammen, darunter einem Korb mit den Formaten Postkarte, Standardbrief, Kompaktbrief und Großbrief. Der Beschluss stellte ferner das Ausgangsentgeltniveau für die Dienstleistungen der drei Körbe entsprechend dem nach den Absatzmengen des Jahres 2001 gewichteten Durchschnitt der Entgelte fest und legte die gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate sowie eine zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate fest. Diese Maßgrößen sollten für den Geltungszeitraum des Beschlusses bis Ende 2007 die dann jeweils für ein Jahr zu erteilenden Genehmigungen konkreter Entgelte bestimmen. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Postdienstleistungen erbringen. Er wendet sich als Postkunde unter anderem gegen die Genehmigungen der Entgelte, welche die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der festgelegten Maßgrößen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 für die Postdienstleistungen Postkarte, Standardbrief, Kompaktbrief und Großbrief erteilt hat. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klagen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Berufungen des Klägers zurückgewiesen und dies in erster Linie damit begründet, der Kläger werde durch die an die Beigeladene gerichteten Entgeltgenehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Er schulde zwar - wie wohl fast jeder in Deutschland - im Falle eines geschlossenen Beförderungsvertrages das genehmigte Entgelt; dies rechtfertige aber nicht die Annahme, durch eine rechtswidrige Genehmigung könnten eigene Rechte des Klägers verletzt sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen des Klägers die drei Entgeltgenehmigungen mit Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen der beigeladenen Deutschen Post und dem Kläger für die Jahre 2003, 2004 und 2005 aufgehoben: Soweit der Kläger als Kunde der beigeladenen Deutschen Post mit ihr - etwa durch Einwurf eines frankierten Briefes in den Postkasten - Beförderungsverträge schließt, kann er gegen die Genehmigung des dafür geschuldeten Entgelts Klage erheben. Er kann geltend machen, die Genehmigung verstoße gegen die insoweit einschlägigen Bestimmungen des Postgesetzes und der Post-Entgeltregulierungsverordnung über die Höhe zulässiger Entgelte. Durch eine deshalb rechtswidrige Genehmigung wird er in eigenen Rechten verletzt. In der Sache hat die Bundesnetzagentur bei der Genehmigung der Entgelte gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Sie hat insbesondere die Produktivitätsfortschrittsrate so festzulegen, dass die auf dieser Grundlage genehmigten Entgelte im Durchschnitt die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung der in dem Korb zusammengefassten Postdienstleistungen nicht übersteigen. Hiervon ist die Bundesnetzagentur abgewichen. Sie hat ausdrücklich von einer vollständigen Annäherung der Entgelte an diese Kosten abgesehen, weil dies im Interesse finanzschwächerer Wettbewerber der beigeladenen Deutschen Post liege und so der Herbeiführung eines funktionierenden Wettbewerbs auf den Postmärkten diene. Dieses Vorgehen ist von den gesetzlichen Vorgaben nicht gedeckt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Genehmigungen nur aufgehoben, soweit sie mit Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen der beigeladenen Deutschen Post und dem Kläger Entgelte genehmigen. Der Kläger kann als Folge nachgewiesenermaßen gezahlte Entgelte zurückverlangen. Auf andere Kunden wirken die Entscheidungen sich nicht aus.


BGH: Preisdarstellung bei Flugbuchungen im InternetDer unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. Unterhalb der Tabelle waren in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete "Preis pro Person" durch eine Umrandung ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Sternchenhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr ("Service Charge") hingewiesen wurde. Nachdem der Kunde die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.

Nachdem die Verordnung Nr. 1008/2008/EG über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft am 01.11.2008 in Kraft getreten war, änderte die Beklagte ihr Buchungssystem im Jahre 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Beklagte in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab die Beklagte am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die "Service Charge" angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes entsprechen beide Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 18.09.2013 (Az.: I ZR 29/12) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 15.01.2015 (Rs.: C-573/13) bentschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.


BGH: Verstoß von Amazon mit einer Gutscheinaktion gegen die BuchpreisbindungDer unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Die Beklagte verkauft über ihre Website www.amazon.de in Deutschland preisgebundene Bücher. Über das "Trade-in-Programm" der Beklagten können Kunden ihr gebrauchte Bücher verkaufen. Bei einer um die Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei der Beklagten eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer Bücher. Der Kläger sieht in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, weil die Beklagte gegen §§ 3, 5 BuchPrG verstoßen habe.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist. Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein - wie im vorliegenden Fall - keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.


BGH: Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines NutzersDer u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung des Hotels der Klägerin. Nutzer können im Portal der Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Hieraus berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Beklagte Nutzerbewertungen in ihr Portal aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell freigegeben. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht abgab.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht "verbreitet". Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, der - wie die Beklagte - eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.



BGH: Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu SportveranstaltungenDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit einem Urteil entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.

Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 09.01.2011 in B. an der Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt nach B. und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen "offiziell eingesetzte" Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung bezüglich des begehrten Schmerzensgeldes - zur Zahlung von 2.811,63 € nebst Zinsen verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt. Nach der Senatsrechtsprechung ist im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein. Genauso muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Die Abgrenzung erfolgt unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Tätigkeit, ihrem Grund und Zweck, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der dabei entstehenden Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den Tatbestand der §§ 677 ff BGB nicht erfüllen.

Die Klägerin hat im vorliegenden Fall ihre Enkelin nach B. fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins lag. Der "Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen war nach den tatrichterlichen Feststellungen Sache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Instanzgerichten angegeben, die Kinder seien immer privat gefahren worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte. Dieser übliche Ablauf spricht entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.


BGH: Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des NachbarnDer Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten Verschattung verlangen kann.

Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen belegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr 10 mal 10 m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der Grenze zwei ca. 25 m hohe, gesunde Eschen. Die Kläger verlangen die Beseitigung dieser Bäume mit der Begründung, ihr Garten werde vollständig verschattet. Er eigne sich infolgedessen weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihnen angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Das Wachstum der Bäume sei für sie bei Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Der für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat hat dieses Urteil heute bestätigt. Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wird. Daran fehlt es. Eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen - hier durch die auf dem Grundstück der Beklagten wachsenden Bäume - ist im Zweifel von dem Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Zwar können nach dem in § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Maßstab bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die bereits das Reichsgericht begründet hat, der Entzug von Luft und Licht als sogenannte "negative" Einwirkung nicht. Dies hat der Senat im Hinblick auf Anpflanzungen erneut bestätigt.

Allerdings wird das Eigentum des angrenzenden Nachbarn durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen im Sinne von § 1004 BGB beeinträchtigt, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden. Dies ist hier nicht der Fall, weil der nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht für stark wachsende Bäume vorgeschriebene Abstand von 4 m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1a NachbG NRW) gewahrt ist. Ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteter Beseitigungsanspruch kommt mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er setzt voraus, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden. Daran fehlt es, selbst wenn insoweit - was der Senat offengelassen hat - nicht auf die Verschattung des gesamten Grundstücks, sondern nur auf die der Gartenfläche abzustellen wäre. Denn das Oberlandesgericht ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bepflanzung den Klägern noch zuzumuten sei, weil es an einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Zudem ist bei der erforderlichen Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der vorgeschriebene Abstand um mehr als das Doppelte überschritten wird. Umso mehr tritt in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist. Die damit einhergehende Verschattung ist Ausdruck der Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.



BGH: Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangenDer BGH hat entschieden, dass Altkanzler Kohl die Herausgabe der Tonbänder mit Gesprächen zwischen ihm und dem Kläger verlangen kann.

Der Kläger, der ehemalige Bundeskanzler Dr. Kohl, und der Beklagte, ein bekannter Journalist, schlossen 1999 mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers; die schriftliche Abfassung des Werkes sollte durch den Beklagten erfolgen. Die Parteien, die die Einzelheit ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten, trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des Klägers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und mit einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Der Kläger sprach dabei auf Fragen und Stichworte des Beklagten ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Später überwarfen sich die Parteien. Der Kläger kündigte die Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Der Beklagte wurde von dem Verlag finanziell abgefunden. Der Kläger verlangt die Herausgabe sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten aufgenommen wurden. Seine Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Der u.a. für Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger ist zwar nicht - wie das Oberlandesgericht meint - durch "Verarbeitung" (§ 950 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentümer der Tonbänder geworden. Ein Tonband wird allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten nicht zu einer neuen Sache; dass die Tondokumente historisch wertvoll und einmalig sind, ändert daran nichts.

Die Tonbänder sind aber aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses herauszugeben. Die Parteien haben in Ausführung der Verlagsverträge miteinander konkludent eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über das von dem Kläger zur Verfügung zu stellende Material getroffen. Diese Vereinbarung stellt rechtlich ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis dar, wobei der Kläger als Auftraggeber anzusehen ist. Denn allein dieser hatte nach den Verlagsverträgen über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden. Nachdem der Kläger die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen hat, ist der Beklagte nach § 667 BGB verpflichtet, ihm alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Hiervon erfasst sind nicht nur zur Verfügung gestellte Dokumente, sondern auch die dem Beklagten mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken des Klägers. Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, kommt es nicht an. Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren. Setzt der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Tonband, ein, muss er deshalb auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann.



OLG Hamm: Rücktrittsrecht beim Verkauf eines Fahrzeugs mit veränderter FINDer Käufer eines Pkw kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer einen Diebstahlverdacht begründet und die behördliche Beschlagnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückgabe an einen früheren Eigentümer rechtfertigt. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

Der in Minsk (Weißrussland) lebende Kläger erwarb im Mai 2011 einen gebrauchten Toyota Land Cruiser von dem beklagten Autohändler aus Augustdorf zum Kaufpreis von 27.000 Euro. Als der Kläger mit dem Fahrzeug im Juli 2011 nach Polen einreiste, fiel auf, dass die sichtbare Kodierung der Fahrzeugidentifikationsnummer nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war. Die polnischen Behörden vermuteten einen Diebstahl, beschlagnahmten den Pkw und beabsichtigen, ihn einem früheren Eigentümer auszuhändigen. Dem liegt nach dem Vortrag des Klägers folgendes, nachträglich bekannt gewordenes Geschehen zugrunde: Der im Jahre 2004 erstzugelasse Toyota habe zunächst im Eigentum einer spanischen Autovermietung gestanden, der er im Juli 2007 gestohlen worden sei. Er sei dann nach Polen verbracht worden, über eine polnische Firma im Oktober 2008 in den Besitz einer polnischen Familie gelangt, innerhalb der Familie vererbt und von einem Familienmitglied dann im April 2011 an die beklagte Firma aus Augustdorf veräußert worden. Der Kläger hat gemeint, der Kaufvertrag sei rückabzuwickeln. An dem gestohlenen Fahrzeug habe ihm die Beklagte kein Eigentum verschaffen können. Von der Beklagten hat er deswegen die Rückzahlung des Kaufpreises von 27.000 EUR und Aufwendungsersatz verlangt. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, den Kaufvertrag mit dem Kläger ordnungsgemäß erfüllt zu haben, weil sie selbst jedenfalls nach dem Erbfall in Polen Eigentum an dem Fahrzeug erworben und dann beim Verkauf auf den Kläger übertragen habe.

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger recht gegeben. Die vom Kläger behauptete Fahrzeughistorie und den von der Beklagten vorgetragenen Eigentumsübergang bräuchten nicht im Einzelnen aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug weise einen Rechtsmangel auf, der den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Der Rechtsmangel werde durch die polnische Beschlagnahme des Fahrzeugs begründet, die auch die Rückgabe des Fahrzeugs an die ursprünglich berechtigte spanische Autovermietungsfirma vorbereiten solle und so zu einem endgültigen Besitzverlust des Klägers führen könne. Dass die spanische Firma zunächst Fahrzeugeigentümerin gewesen sei, habe die Untersuchung der gefälschten FIN ergeben, durch die die ursprüngliche FIN habe ermittelt werden können. Hierdurch sei die frühere Eigentümerin zu ermitteln gewesen. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger das beschlagnahmte Fahrzeug habe auslösen können. Auf einen möglichen (gutgläubigen) Erwerb des Fahrzeugs beim Erbgang in der polnischen Familie könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der Kläger im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung keine Informationen und Nachweise gehabt habe, um den polnischen Behörden einen derartigen Erwerb nachzuweisen. Die am Fahrzeug veränderte FIN begründe zudem einen Sachmangel des Fahrzeugs, der den Rücktritt des Klägers ebenfalls rechtfertige. Nach dem Vertragsrücktritt habe die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis und ca. 2.500 Euro Kosten zu erstatten, die der Kläger im Vertrauen auf den Erwerb aufgewandt habe.



BVerfG: Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung ist verfassungsgemäßEs ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Übergang von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit einem Beschluss entschieden. Beide Umlegungsarten weisen in städtebaulicher Hinsicht zwar eine gleiche Zielrichtung auf, unterscheiden sich jedoch in ihrem Verfahren und hinsichtlich der Freiwilligkeit der Teilnahme. Diese Unterschiede sind von solchem Gewicht, dass der Gesetzgeber die beiden Umlegungsarten im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unterschiedlich behandeln darf. Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

Durch eine Baulandumlegung wird der Zuschnitt von Grundstücken neu geordnet, um eine plangerechte und zweckmäßige bauliche Nutzung zu ermöglichen. Das Baugesetzbuch sieht hierfür in den §§ 45 ff. ein - von der Gemeinde durchzuführendes - hoheitliches Verfahren vor. Eine freiwillige Baulandumlegung kommt in Betracht, wenn die Grundstückseigentümer bereit und in der Lage sind, durch vertragliche Lösungen eine plangerechte Grundstücksneuordnung herbeizuführen. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b des Grunderwerbsteuergesetzes sieht für Eigentumsübergänge aufgrund von (amtlichen) Baulandumlegungen im Regelfall eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor; einen vergleichbaren Befreiungstatbestand für freiwillige Umlegungen gibt es hingegen nicht.

Im Zuge einer freiwilligen Baulandumlegung erwarben die Beschwerdeführer Grundstücke von einer Gemeinde und übertrugen Teilflächen ihnen gehörender Grundstücke auf diese. Das zuständige Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Beschwerdeführer fest. Die hiergegen erhobenen Einsprüche und Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos.

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass lediglich Grundstückserwerbe im amtlichen Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. BauGB von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind, nicht aber Erwerbsvorgänge anlässlich einer freiwilligen Umlegung. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung; sie bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Für den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung.

Ausgehend hiervon ist die grunderwerbsteuerliche Ungleichbehandlung von freiwilliger und amtlicher Umlegung innerhalb der Gleichheitsprüfung nicht an einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen. Die Teilnahme an einer vertraglichen Umlegung erfolgt grundsätzlich freiwillig und ist damit für den Steuerschuldner verfügbar. Ihre Besteuerung entfaltet im Vergleich zu der hier in Rede stehenden Grunderwerbsteuerbefreiung weder freiheitseinschränkende Wirkung noch weist sie eine Nähe zu den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG auf. Die Befreiung erreicht schließlich auch kein solches Ausmaß, dass die Differenzierung einen strengeren Prüfungsmaßstab erforderte. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung der Befreiungstatbestände von der Grunderwerbsteuer somit über einen beträchtlichen Spielraum.

Gemessen an diesem großzügigen Prüfungsmaßstab bestehen zwischen dem Grundstückserwerb im amtlichen Umlegungsverfahren und im Wege der freiwilligen Baulandumlegung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung bei der Grunderwerbsteuer rechtfertigen können. Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer; durch sie wird die private Vermögensverwendung belastet. Anders als bei der amtlichen Umlegung ist die Teilnahme an vertraglichen Umlegungen grundsätzlich freiwillig. Die amtliche Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB schränkt die verfassungsrechtlich gewährleistete Verfügungsfreiheit des Eigentümers ein. Die Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken sind hier nicht gleiche Partner eines Vertrags, sondern Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens. Unbeschadet einzelner Regelungen, die auf ein kooperatives Mitwirken der Beteiligten angelegt sind, stellt die amtliche Umlegung nach ihrer gesetzlichen Konzeption ein förmliches und zwangsweises Grundstückstauschverfahren dar. Die Gemeinde ordnet die Umlegung an, die dann nach Anhörung der Eigentümer durch einen Verwaltungsakt mit Wirkung gegenüber allen Beteiligten eingeleitet wird. Die Änderung der Eigentumszuordnung vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen.

Die freiwillige Umlegung ist hingegen eine vertragliche Vereinbarung, die eine einvernehmliche Neuordnung der Grundstücksverhältnisse zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet sie Raum für Regelungen solcher Art, die einseitig im Umlegungsplan des förmlichen Umlegungsrechts nicht getroffen werden könnten, wie zum Beispiel von den Vorgaben des Baugesetzbuches abweichende Verteilungsmaßstäbe und Kostentragungsregelungen. Der Eigentumsübergang an den betroffenen Grundstücken erfolgt durch Rechtsgeschäft.

Beide Umlegungsarten weisen danach in städtebaulicher Hinsicht zwar eine gleiche Zielrichtung auf.Ihre Unterschiede bezüglich des zugrunde liegenden Verfahrens und der Freiwilligkeit der Teilnahme daran sind jedoch von solchem Gewicht, dass der Gesetzgeber sie im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer unterschiedlich behandeln darf.

Die eingeholten Stellungnahmen haben nicht ergeben, dass freiwillige und amtliche Umlegungen in der kommunalen Praxis als beliebig austauschbar behandelt werden und deshalb keine Differenzierung gerechtfertigt ist. Sie werden offenbar vielmehr als Instrumente der Bodenordnung mit deutlich unterschiedlichem Rechtscharakter und dementsprechend je eigenen Vor- und Nachteilen wahrgenommen und nach Maßgabe der örtlichen Grundstücks- und Eigentumsstrukturen bewusst eingesetzt. So wird die freiwillige Umlegung nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Angaben in aller Regel nur bei absehbar konsensual zu lösenden Verteilungsfragen in Betracht gezogen. Das Scheitern einer freiwilligen Umlegung führt keineswegs immer und selbstverständlich zu einer amtlichen Umlegung.



BVerfG: Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehntMit Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das zum 01.06.2015 vorgesehene Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt. Der Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssten die Nachteile, die durch das vorübergehende Inkrafttreten eines - nach abschließender Prüfung - verfassungswidrigen Gesetzes entstünden, die Nachteile deutlich überwiegen, die mit der vorläufigen Verhinderung eines verfassungsmäßigen Gesetzes verbunden wären. Den Antragstellern ist die Darlegung eines hinreichend schwerwiegenden Nachteils jedoch weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation gelungen.

Zum 01.06.2015 soll das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 in Kraft treten. Hierdurch wird das "Bestellerprinzip" bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum eingeführt. Danach kommt ein Vertrag zwischen Wohnungsuchendem und Makler nur zustande, wenn der Wohnungsuchende dem Makler einen Suchauftrag erteilt und dieser ausschließlich im Interesse des Wohnungsuchenden und nicht für den Vermieter tätig wird. Vereinbarungen, durch die Wohnungsuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro gegenüber dem Wohnungsvermittler verfolgt werden. Antragsteller sind zwei Immobilienmakler, die sich durch die Einführung dieses "Bestellerprinzips" in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen, sowie ein Wohnungsmieter, der eine Verletzung seines Rechts auf Vertragsfreiheit rügt. Neben dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sie mit den gleichen Rügen Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch zu entscheiden ist (Az.: 1 BvR 1015/15).

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Folgenabwägung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darstellt. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten. Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für den Antragsteller ergeben. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, sie erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Die Verfassungsbeschwerde der antragstellenden Makler ist zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Ergebnis der Folgenabwägung kann aber keine einstweilige Anordnung ergehen, denn die Darlegungen der Antragsteller genügen hierfür nicht. Die Gesetzesbegründung geht von Umsatzrückgängen für Wohnungsvermittler durch die Neuregelung in Höhe von circa 310 Millionen Euro aus. Auf dieser Grundlage, die von den Antragstellern nicht mit belastbaren weiteren Angaben ergänzt worden ist, ist die für den ganzen Berufsstand der Wohnungsvermittler geltend gemachte Existenzbedrohung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2012 in Deutschland 37.900 Unternehmen, die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte haben. Diese Unternehmen setzten rund 17,1 Milliarden Euro um, durchschnittlich somit 451.000 Euro pro Unternehmen. Auf Basis der in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen ergibt sich eine durchschnittliche Belastung dieser Unternehmen in Höhe von jährlich circa 8.200 Euro. Von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes der Wohnungsvermittler ist also nicht auszugehen.

Im Hinblick auf die eigene Situation der Antragsteller ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung der gesamten Anwendung von Normen zu begründen. Unter welchen Umständen ausnahmsweise anderes zu gelten hat, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb vollständig zum Erliegen kommt und dadurch ein irreparabler Schaden entsteht, kann vorliegend offen bleiben. Der erste Antragsteller behauptet angesichts seiner weiteren Einnahmequellen nicht einmal, dass die Einführung des "Bestellerprinzips" den Fortbestand seines Unternehmens gefährden könnte. Demgegenüber macht der zweite Antragsteller zwar geltend, dass ihm die Insolvenz drohe, falls das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft trete, belegt dies allerdings nicht durch konkrete Zahlen.

Die Verfassungsbeschwerde des antragstellenden Wohnungsmieters ist bereits offensichtlich unzulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen, ohne dass es einer Folgenabwägung bedarf. Insbesondere ist nicht zu ersehen, dass er - als Mieter beziehungsweise Wohnungsuchender - in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit verletzt sein könnte. Es bleibt ihm weiterhin unbenommen, über den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnraum wirksame Maklerverträge zu schließen und sich zur Zahlung der Courtage zu verpflichten.



BGH: Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen MängelbeseitigungskostenDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.

In dem zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 EUR. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 EUR sowie von 45.000 EUR als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind rechtskräftig.

Nach der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.371,66 EUR. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei (mindestens) 600.000 EUR, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 EUR beliefen und sie damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.

Der unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Grundsätzlich kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm 507.202 EUR beträgt und jener ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 EUR liegt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ernsthaft in Betracht. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind allerdings nicht ausreichend. Für die weitere Sachbehandlung hat der Senat außerdem darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen ist. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte. Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache - auch zur Behebung weiterer Rechtsfehler bei der Feststellung der grundsätzlich erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten - zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


BGH: Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von WohnraumDer u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 prozentigen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.

Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.



BGH: Gebrauchtwagenkauf vom Händler - Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit eines als "TÜV neu" verkauften FahrzeugsDer Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung zum Gebrauchtwagenkauf mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist. etzungen dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB* nicht zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.

Die Klägerin hatte am 03.08.2012 von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung ("HU neu") war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte mit Schreiben vom 30.08.2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer arglistigen Täuschung des Beklagten vermisst. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.


BGH: Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Untergang des FahrzeugsDer Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers die Rückzahlung des Kaufpreises davon abhängig machen kann, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kaskoversicherung abtritt.

Der Kläger hatte von der Beklagten einen Neuwagen erworben. Wegen verschiedener Mängel, die die Beklagte nicht vollständig beseitigte, trat er am 22.08.2011 vom Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurückzuzahlen. Die Beklagte weigerte sich. In der Nacht des 29.08.2012 brannte das Fahrzeug, das sich noch beim Kläger befand, aus unbekannter Ursache weitgehend aus. Der Kläger hatte für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der er allerdings bisher keine Leistungen erhalten hat. Er hat die Abtretung seiner Ansprüche aus der Versicherung an die Beklagte erklärt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer jedoch nicht möglich. Der Versicherer hat diese Genehmigung ausdrücklich verweigert.

Die Vorinstanzen haben der auf Zahlung gerichteten Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung stattgegeben. Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts begehrt, hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte den Kaufpreis aufgrund des wirksamen Rücktritts zurückzuzahlen hat. Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 348, 320 BGB steht ihr nicht zu. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Versicherungsanspruch ihr bisher nicht wirksam abgetreten worden ist. Denn der Kläger hat derzeit nichts erlangt, was er herausgeben könnte.

Erlangt im Sinne des hier anwendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB ist etwas erst dann, wenn es sich im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger weder eine Zahlung von der Versicherung erhalten noch diese ihre Eintrittspflicht anerkannt hat. Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung der Kaskoversicherung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB dar. Auf etwaige Ansprüche, die der Beklagten gegen den Kläger erst in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass die Versicherung des Klägers den Anspruch auf die Versicherungsleistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt, kann ein Zurückbehaltungsrecht von vornherein nicht gestützt werden.

Die Frage, ob § 285 BGB im Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB anwendbar ist, hat der Senat offen gelassen. Denn der Kläger hat bislang auch im Sinne dieser Vorschrift keinen herausgabefähigen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt.



EuGH: Potentielle Fehler eines medizinischen GerätesHat ein medizinisches Gerät einen potenziellen Fehler, können alle Produkte desselben Modells als fehlerhaft eingestuft werden. Der Hersteller eines solchen fehlerhaften Geräts muss die Kosten im Zusammenhang mit dessen Austausch erstatten, wenn der Austausch erforderlich ist, um das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man zu erwarten berechtigt ist.

Die Richtlinie über fehlerhafte Produkte (RL 85/374/EWG) sieht vor, dass der Hersteller eines Produkts für den Schaden haftet, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Ein Unternehmen vertreibt in Deutschland Herzschrittmacher sowie implantierbare Cardioverte Defibrillatoren. Von dem Unternehmen später durchgeführte Qualitätskontrollen zeigten, dass diese Produkte fehlerhaft sein und eine Gefahr für die Patienten darstellen konnten. Deshalb empfahl der Hersteller den Ärzten, die den Patienten implantierten Schrittmacher durch andere, kostenlos zur Verfügung gestellte Schrittmacher zu ersetzen. Parallel dazu empfahl der Hersteller den behandelnden Ärzten, einen Schalter bei den Defibrillatoren zu deaktivieren. Die Versicherer der Personen, deren Herzschrittmacher oder Defibrillator ausgetauscht wurde, verlangen vom Hersteller die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit den Eingriffen. Der Bundesgerichtshof (Deutschland), der mit dem Rechtsstreit zwischen den Versicherern und dem diese medizinischen Geräte vertreibenden Unternehmen befasst ist, fragt den Gerichtshof, ob die ausgetauschten Geräte im vorliegenden Fall als fehlerhaft eingestuft werden können, obwohl speziell bei diesen Geräten kein Fehler festgestellt wurde, aber vom Hersteller bei Geräten desselben Modells durchgeführte Qualitätskontrollen einen potenziellen Fehler offenbarten. Der Bundesgerichtshof möchte ferner wissen, ob es sich bei den Kosten für den Austausch dieser Produkte um einen Schaden handelt, den der Hersteller nach der Richtlinie zu erstatten hat.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehenden medizinischen Geräte in Anbetracht ihrer Funktion und der Verletzlichkeit der sie nutzenden Patienten besonders hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen. In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass der potenzielle Sicherheitsmangel dieser Produkte, der die Haftung des Herstellers auslöst, in der anormalen Potenzialität des Personenschadens besteht, der durch sie verursacht werden kann. Daher entscheidet der Gerichtshof, dass bei Feststellung eines potenziellen Fehlers eines medizinischen Geräts alle Produkte desselben Modells als fehlerhaft eingestuft werden können, ohne dass der Fehler des Produkts in jedem Einzelfall nachgewiesen zu werden braucht.

Darüber hinaus stellt der Gerichtshof klar, dass es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch der Herzschrittmacher, der auf die vom Hersteller selbst ausgesprochenen Empfehlungen zurückgeht, um einen Schaden handelt, für den der Hersteller nach der Richtlinie haftet.

Im Fall der implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren, bei denen der Hersteller lediglich die Deaktivierung eines Schalters empfohlen hat, ist es Sache des deutschen Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Deaktivierung geeignet ist, den Fehler der Produkte zu beseitigen, oder ob hierfür ihr Austausch erforderlich ist.



BGH: Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz des MietersDer Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung zum einen mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter in der Verbraucherinsolvenz des Mieters eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach der "Freigabe" des Mietverhältnisses seitens des Insolvenzverwalters/Treuhänders (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO) auf Mietrückstände stützen kann, die bereits vor der Insolvenzantragstellung entstanden sind.

Außerdem hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, in welchem Umfang ein Mieter neben der berechtigten Mietminderung zusätzlich Teile der Miete gemäß § 320 Abs. 1 BGB zurückhalten darf, solange der Vermieter Mängel der Mietwohnung nicht beseitigt.

Der Beklagte ist seit dem Jahr 1988 Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 530,90 €. Auf seinen Antrag wurde am 17.06.2010 das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Treuhänderin erklärte am 1. Juli 2010 die "Freigabe" des Mietverhältnisses nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Der Beklagte zahlte in den Monaten März 2009 bis Oktober 2012 keine oder nur einen Teil der Miete. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis im Oktober 2012 unter Berufung auf seit März 2009 aufgelaufene Mietrückstände in Höhe von insgesamt 14.806,36 € fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt und eine außerordentliche Kündigung auch auf Mietrückstände gestützt werden kann, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.

Die Enthaftungserklärung bewirkt, dass das Mietverhältnis nicht mehr massebefangen ist, sondern in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurückfällt, so dass eine Kündigung grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der in § 112 Nr. 1 InsO geregelten Kündigungssperre stehen dem nicht entgegen, denn die Norm dient dem Schutz der Insolvenzmasse und einer möglichen Fortführung des Schuldnerunternehmens und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragsstellung im Zahlungsverzug befindlichen Mieters/Schuldners vor dem Verlust der Wohnung. Auch § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO soll lediglich verhindern, dass der Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren nur um den Preis des Verlusts der Wohnung durch die Kündigung seitens des Treuhänders einleiten kann. Der soziale Mieterschutz wird auch im Insolvenzfall dadurch gewährleistet, dass der Mieter die Kündigungsfolgen durch Zahlung der Mietrückstände gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB aus seinem pfändungsfreien Vermögen abwenden kann; auch ist eine Befriedigung der Mietschulden von dritter Seite, insbesondere öffentlicher Stellen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens möglich. Das Gleiche gilt auch während des Restschuldbefreiungsverfahrens (§§ 286 ff. InsO).

Soweit das Landgericht dem Beklagten - neben der Minderung der Bruttomiete in Höhe von 20% - monatlich ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des vierfachen Minderungsbetrages, mithin in Höhe von 80 % zugestanden und daher einen Zahlungsverzug insgesamt verneint hat, hat es das tatrichterliche Beurteilungsermessen durch die schematische Bemessung und zeitlich unbegrenzte Zubilligung des Zurückbehaltungsrechts überschritten.

Es hat die Besonderheiten des auf dauernden Leistungsaustausch gerichteten Wohnraummietverhältnisses außer Acht gelassen und ist darüber hinaus weder dem Zweck des Zurückbehaltungsrechts noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht geworden. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB dient im Rahmen eines Mietverhältnisses dazu, auf den Vermieter - vorübergehend - Druck auszuüben, damit dieser - allerdings der Natur der Sache nach nur für die Zukunft - wieder eine mangelfreie Wohnung bereitstellt. Für die Zeit vor der Mängelbeseitigung wird das Äquivalenzverhältnis zwischen der (mangelhaften) Wohnung und der Miete durch die Minderung gewahrt.

Unter Berücksichtigung dessen ist es verfehlt, das Leistungsverweigerungsrecht des Wohnraummieters aus § 320 BGB ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangelbeseitigungskosten zu bemessen. Vielmehr kann es redlicherweise nur so lange ausgeübt werden, als es noch seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten. Auch muss der insgesamt einbehaltene Betrag in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen. Der Mieter ist hierdurch nicht rechtlos gestellt, denn unbeschadet des Minderungsrechts kann er u.a. auf Mangelbeseitigung klagen oder in geeigneten Fällen den Mangel - ggf. nach Geltendmachung eines Vorschussanspruchs - selbst beseitigen.


BGH: Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten - kein Vorrang der DuldungsklageDer Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis durch Kündigung beenden kann, wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren.

Die Klägerin stellte im Jahr 2010 am Dachstuhl des Gebäudes, in dem sich die an die Beklagten vermietete Wohnung befindet, einen Befall mit Hausschwamm fest. Die Beklagten zogen deshalb im November 2010 in ein Hotel, um der Klägerin Notmaßnahmen zu ermöglichen. Nach Beendigung der Notmaßnahmen erhielten die Beklagten die Wohnung von der Klägerin zurück. Erneuten Zutritt zwecks Durchführung weiterer Maßnahmen zur Schwammbeseitigung gewährten sie der Klägerin zunächst nicht. Unter dem 30.06.2011 kündigte die Klägerin deshalb das Mietverhältnis fristlos. Nachdem das Amtsgericht am 01.08.2011 eine einstweilige Verfügung auf Zutritt zu der Wohnung erlassen und diese durch Urteil vom 29.09.2011 aufrechterhalten hatte, wurde der Klägerin am 04.10.2011 der Wohnungszutritt gewährt. Mit Schriftsatz vom 21.11.2011 wiederholte die Klägerin die fristlose Kündigung und stützte sie auch darauf, dass die Beklagten im November 2011 den Zugang zu einem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum zwecks Durchführung von Installationsarbeiten verweigert hätten.

Die Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die Mieter die Einzelheiten der Duldungspflicht (§ 554 BGB aF) zunächst in einem Rechtsstreit klären lassen dürften, ohne befürchten zu müssen, allein deshalb die Wohnung zu verlieren. Der Vermieter müsse deshalb zunächst das Mittel der Duldungsklage wählen; etwas anderes gelte nur bei einem - hier nicht vorliegendem - querulatorischen Verhalten der Mieter.

Die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 1 BGB*) nicht generell erst dann in Betracht kommt, wenn der Mieter einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet oder sein Verhalten "querulatorische Züge" zeigt. Eine derartige "schematische" Betrachtung, auf die das Landgericht abgestellt hat, lässt außer Acht, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentliche Bedeutung sein können, so dass ein erheblichen wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmenbestehen kann. Zudem steht die schematische Betrachtungsweise des Landgerichts nicht im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB). Denn danach ist zu prüfen, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist."

Es hätte deshalb festgestellt werden müssen, um welche Arbeiten es im Einzelnen ging, wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen sich hieraus für die Beklagten ergaben, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für die Klägerin hatte und welche Schäden und Unannehmlichkeiten der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagten ihr den mit Schreiben vom 08.04.2011 zwecks Durchführung von Instandsetzungsarbeiten begehrten Zutritt erst rund ein halbes Jahr später unter dem Eindruck des die einstweilige Verfügung bestätigenden Urteils des Amtsgerichts vom 29.09.2011 gewährt haben.

Hinsichtlich der von den Beklagten geltend gemachten Gegenrechte und einem darauf gestützten Zurückbehaltungsrecht kam es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht darauf an, ob das Vorbringen der Beklagten "plausibel" war, sondern darauf, ob die geltend gemachten Gegenrechte bestanden und die Beklagten berechtigten, die Gewährung des Zutritt von der Erfüllung dieser (etwaigen) Ansprüche abhängig zu machen. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.


BGH: Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahltDer u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Der Kläger beauftragte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung.

Das Oberlandesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbart, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13 und vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13). Dem Kläger (Besteller) steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31.05.1990, Az.: VII ZR 336/89).


BGH: Keine Mehrvergütungsansprüche des Bauunternehmers wegen Bauzeitverschiebung infolge Vergabeverzögerung nach Annahme eines Zuschlags mit veränderter BauzeitDer u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine Mehrvergütung aus einem Bauvertrag. Ihren Anspruch begründete sie damit, dass sie wegen der durch eine Verzögerung des Vergabeverfahrens bedingten Verschiebung der in der Ausschreibung vorgesehenen Bauzeit Mehrkosten gehabt habe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Senat hat die dagegen eingelegte Revision zurückgewiesen. Er hat darauf hingewiesen, dass in dem zu entscheidenden Fall der Zuschlag der Beklagten nicht zur Annahme des der Ausschreibung entsprechenden Angebots der Klägerin geführt hat, so dass die ausgeschriebene und auch angebotene Bauzeit nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Denn der Zuschlag sei nur auf einen Teil der angebotenen Leistung mit einem entsprechend reduzierten Preis erteilt worden und sei deshalb gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot der Beklagten zu werten, das der Auftragnehmer ablehnen oder annehmen könne. Der Auftragnehmer habe es hier dadurch angenommen, dass er die von der Beklagten erbetene Annahmebestätigung umgehend zurückgesandt habe. Gegenstand des neuen Angebots sei auch eine von der Beklagten eindeutig und klar als bindend vorgesehene neue Bauzeitregelung gewesen.

Insoweit unterscheide sich der Fall von den bisher entschiedenen Fällen, in denen Zweifel darüber bestanden hätten, ob die in dem Zuschlag erwähnten Bauzeiten zu einer Änderung der Ausschreibung hätten führen sollen. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass eine Bauzeitänderung nicht Gegenstand des Zuschlags sei, so dass Raum für eine Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bleibe, wenn in einer anderen als der ausgeschriebenen Bauzeit gearbeitet werden solle. Werde eine Bauzeitänderung jedoch zweifelsfrei Gegenstand eines modifizierten Zuschlags und werde dieses Angebot vom Auftragnehmer angenommen, so müsse dieser die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen. Der Vertrag könne nicht dahin verstanden werden, dass dem Auftragnehmer das Recht eingeräumt werde, wegen der Bauzeitveränderung etwa entstandene Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.



OLG Oldenburg: Untersagung des Sandabbaus aufgehobenDer 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Aurich geändert und dadurch einer Firma aus Moormerland wieder ermöglicht, aus einer ihrer Gruben Sand- und Kies zu fördern.

Der Streit entwickelte sich in einem Firmengeflecht aus Moormerland. Die klagende Firma ist mit der Alleingesellschafterin der Beklagten gemeinsam in einem Unternehmen verbunden. Im Jahr 2004 verspülte dieses Unternehmen rund 800.000 Kubikmeter Füll- und Kiessand in eine Grube des beklagten Sand- und Kiesunternehmens aus Moormerland. Man vereinbarte, dass der Sand dort zwischengelagert werden sollte. Im Jahr 2013 einigte sich das Unternehmen mit der Beklagten darauf, dass der Sand von der Beklagten entnommen werden dürfe und diese ihr dafür ein Entgelt zu zahlen hatte. Mit ihrer einstweiligen Verfügung versuchte die Klägerin nun, die Rückholung des Sandes zu verhindern. Während sie damit vor dem Landgericht Aurich Erfolg hatte, führte die Berufung zur Aufhebung der Untersagungsverfügung.

Der Senat sah bereits keinen Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Klägerin verfolge mit dem Verfahren nicht das Ziel, den Sand für sich selbst zu sichern. Sie möchte vielmehr eine angemessene Beteiligung ihres Tochterunternehmens am Erlös erwirken. Dazu müsse die Auskiesung aber nicht untersagt werden. Vielmehr könne, so die Richter, auch noch später über eine angemessene Bezahlung des Sandes verhandelt werden. Die beklagte Firma kann nunmehr den Sand weiter abbauen.



BGH: Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines VorkaufsrechtsDer Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter wegen der Vereitelung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts (§ 577 BGB) auch Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Gewinns verlangen kann.

Die Klägerin ist seit 1992 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Hamburg, die Beklagte ist durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag eingetreten. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob vor oder nach Mietbeginn an den sieben Wohnungen des Hauses Wohnungseigentum begründet worden ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.05.2011 veräußerte die Beklagte sämtliche Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von rund 1,3 Mio € an einen Dritten. Dieser wurde am 18.07.2011 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin wurde von der Beklagten weder vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen. Am 12.01.2012 bot der neue Eigentümer der Klägerin die von ihr bewohnte Wohnung zum Preis von 266.250 € zum Kauf an. Sie macht geltend, die Beklagte habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung von dem Verkauf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 € aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 € - auf ihre Wohnung entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis - erwerben und dadurch einen Gewinn von 79.428,75 € erzielen können.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags (nebst Zinsen) gerichtete Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schaden als nicht mehr vom Schutzzweck des § 577 BGB gedeckt angesehen. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis sei nur ersatzfähig, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht ausgeübt habe und der Vermieter anschließend den dadurch zustande gekommenen Kaufvertrag nicht erfülle, sondern die Wohnung an den Drittkäufer übereigne. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Mieter nicht nur in den vom Berufungsgericht angenommenen Fällen der Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis - abzüglich ersparter Kosten - als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1** BGB, § 577 Abs. 2 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht.

Die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls und die Belehrung über die Vorkaufsberechtigung sollen den Mieter in die Lage versetzen, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit einen Anspruch auf Übereignung der Wohnung zu begründen. Erhält der Mieter diese Informationen erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag mit dem Drittkäufer schon abgewickelt worden ist, steht zu vermuten, dass der Vermieter die nicht mehr in seinem Eigentum stehende Wohnung nicht an den Mieter übereignen kann. In einem solchen Fall ist vom Mieter nicht zu verlangen, dass er zunächst das Vorkaufsrecht ausübt, um hierdurch einen Kaufvertrag mit dem Vermieter zustande zu bringen, den dieser von vornherein nicht erfüllen kann. Vielmehr kann der Mieter dann unmittelbar Ersatz des Erfüllungsschadens - hier entgangener Gewinn - begehren, der ihm bei Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden wäre.

Der Erstattungsfähigkeit eines solchen Schadens steht - anders als vom Berufungsgericht angenommen - auch nicht ein eingeschränkter Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB entgegen. Denn der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Regelung nicht nur die Absicht, den Mieter vor einer Verdrängung durch Drittkäufer zu schützen, sondern wollte ihm auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit ist, und ihn damit an den von diesem ausgehandelten günstigen Konditionen teilhaben lassen.

Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dieses nicht alle für eine abschließende Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat.



KG Berlin: Scheinkauf für Drogenhändler in jeder Hinsicht nachteiligDas "Vertrauen" eines Beklagten darauf, dass sein Käufer kein Scheinkäufer, sondern Rauschgifthändler ist, ist nach einem Urteil des KG Berlin nicht schutzwürdig.

Nachdem ein Drogenhändler, der sich auf einen Verkauf von ca. 45 Kilogramm Cannabisharz für einen Kaufpreis von knapp 50.000,00 EUR an einen Scheinkäufer des Kriminalamts eingelassen hatte, deshalb strafrechtlich verurteilt worden war, hatte nun das Kammergericht über die zivilrechtlichen Folgen dieses "Deals" zu entscheiden. Das Land, vertreten durch den Präsidenten des Kriminalamtes, hatte in einer Klage vor dem Landgericht Berlin von dem Drogenhändler die Rückzahlung von 49.350,00 EUR verlangt. Dieses Geld hatte der Scheinkäufer dem Drogenhändler gegen Erhalt der Drogen übergeben. Die vom Kriminalamt mit diesem Scheinkauf beabsichtigte Aufdeckung von Hintermännern war erfolglos geblieben. Der Drogenhändler konnte nachfolgend zwar festgenommen werden; das Geld war allerdings nicht mehr auffindbar.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der 27. Zivilsenat des Kammergerichts änderte in der Berufungsinstanz das Urteil ab und verurteilte den verklagten Drogenhändler zur Rückzahlung der 49.300,00 EUR. Dieser hafte aus sogenannter ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 817 Satz 1 BGB. Das "Vertrauen" des Beklagten, dass sein Käufer kein Scheinkäufer, sondern Rauschgifthändler sei, sei nicht schutzwürdig gewesen. Jener könne auch nicht geltend machen, er habe lediglich als Bote für die Hintermänner gehandelt, selbst wenn er das Geld nur für kurze Zeit in seinem Besitz gehabt habe.

Schließlich stehe der Rückzahlung auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Danach sei zwar ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beiden Seiten ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten vorgeworfen werden könne. Der Scheinkäufer habe sich jedoch nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht, da er keinen Handel mit Rauschgift gewollt habe, sondern der Scheinkauf auch dem Zweck gedient habe, das Cannabis aus dem Verkehr zu ziehen wie nachfolgend geschehen. Ebenso wenig habe er den Drogenhändler zum Scheinkauf angestiftet; vielmehr habe dieser sich aus eigenem Entschluss nach einem Abnehmer des Rauschgifts umgehört. Auch sei das Handeln des Kriminalamts durch den beauftragten Scheinkäufer in sittlicher Hinsicht nicht zu beanstanden: Scheinkäufe seien ein legitimes Mittel der Prävention und Strafverfolgung.


BGH: Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Vorverlegung eines FlugesDie Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung (VO Nr. 261/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, eine Vorverlegung eines Fluges sei keine Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. l der Fluggastrechteverordnung. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Falle der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor.

In der Revisionsverhandlung hat der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat den Sachverhalt vorläufig wie folgt bewertet: Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine - mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene - Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Rs.: C-402/07; Urteil vom 13.10.2011, Rs.: C-83/10) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug - wie im Streitfall - um mehrere Stunden "vorverlegt" wird.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt. Auf Antrag der Kläger hat der Bundesgerichtshof die Beklagte danach im Wege des Anerkenntnisurteils zur Zahlung verurteilt.



BGH: Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von RücktrittspauschalenDer für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat sich in drei Verfahren mit der Wirksamkeit von Klauseln in Reisebedingungen zu Anzahlungen auf den Reisepreis, zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtpreises und zu Rücktrittspauschalen befasst.

In dem Verfahren X ZR 85/12 verlangt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. von der beklagten Reiseveranstalterin, die u.a. über das Internet im Rahmen eines die Bündelung von Reiseteil- und Einzelleistungen zu einem Leistungspaket ("Dynamic Packaging") anbietet, es zu unterlassen, beim Abschluss von Pauschalreisen Reisebedingungen zu verwenden, nach denen der Reisende u.a. innerhalb einer Woche nach Erhalt seiner Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 % vom Gesamtpreis und den Rest des Reisepreises bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt zu zahlen hat und nach denen bei Flugreisen bei einem Rücktritt des Reisenden gestaffelte Entschädigungspauschalen nach § 651i Abs. 3 BGB zu zahlen sind, die bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises betragen und die stufenweise auf bis zu 90 % ansteigen, die der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen beansprucht. Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln untersagt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die von der Beklagten bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Auch die Regelung in den AGB der Beklagten, nach der der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 320 BGB. Die Klauseln zu den Stornierungsgebühren bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen § 651i BGB ebenfalls unwirksam.

In dem Fall X ZR 13/14 verlangt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. von der beklagten Reiseveranstalterin, die Verwendung von Reisebedingungen zu unterlassen, nach denen der Reisende innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 25 %, bei Reisen aus "Last-Minute-Programmen" jedoch von 30% zu leisten hat, die Restzahlung jeweils 40 Tage vor Reiseantritt fällig wird und nach denen bei Flugreisen, "Last-Minuten-Reisen" und anderen Reisen jeweils unterschiedlich gestaffelte Rücktrittspauschalen zahlbar sein sollen, die bei Flugreisen mit 25 % des Reisepreises beginnen, die bei einem Rücktritt bis 42 Tage vor Reisebeginn verlangt werden, und bei "Last-Minute-Reisen" mit 40 % bei einem Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn. Die Instanzgerichte haben der Beklagten auch in diesem Fall die Verwendung der Klauseln untersagt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 2-24 O 196/12; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2014, Az.: 16 U 78/13)

In dem Verfahren X ZR 147/13 verlangt der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände von der beklagten Reiseveranstalterin, die Verwendung von Reisebedingungen zu unterlassen, nach denen bei Vertragsabschluss gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (die in der Regel 25% beträgt) bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen bestimmter Marken sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen mit dem Titel "Musicals & Shows" 40 % des Gesamtpreises betragen soll. Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel untersagt (LG Hannover, Urteil vom 30.10.2012, Az.: 18 O 129/12). Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (OLG Celle, Urteil vom 28.11.2013, Az.: 11 U 279/12). Die von der Beklagten unmittelbar bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises sei weitgehend intransparent, d. h. nicht klar und verständlich und benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat in den beiden ersten Fällen die Revision des Reiseveranstalters insgesamt und im dritten Fall teilweise zurückgewiesen Er hat auch in der Sache X ZR 85/12 die Beklagte als Reiseveranstalterin angesehen, da sie dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis zur Verfügung stellt.

Damit stellte sich in allen drei Fällen die Frage, ob der Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 % des Reisepreises verlangen kann, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Eine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht, wie sie die Verpflichtung des Reisenden zur Leistung einer Anzahlung darstellt, kann durch AGB begründet werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Für eine Anzahlung, die 20 % des Reisepreises nicht übersteigt, hat der Bundesgerichtshof genügen lassen, dass es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden handelt, der durch den zwingend zu übergebenden Sicherungsschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB ist nicht ausgeschlossen, setzt aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen. Dieser Darlegungspflicht haben die beklagten Reiseveranstalter in den beiden ersten Fällen nicht genügt. Im dritten Fall, in dem der Bundesgerichtshof anders als das Oberlandesgericht die Klausel nur teilweise als unklar angesehen hat, ist dies vom Berufungsgericht noch zu prüfen, an das die Sache hierzu zurückverwiesen worden ist.

Was die Fälligkeit des Gesamtpreises betrifft, hat der Bundesgerichtshof eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen erachtet. Die Reiseveranstalter haben nicht dargetan, dass dieser Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreicht, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können. Auch die Klauseln betreffend die Rücktrittspauschalen sind unwirksam, da die beklagten Reiseveranstalter nicht ausreichend dargelegt haben, dass gewöhnlich Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen.



BGH: Angabe der Flugzeiten in einer ReisebestätigungDer Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Reiseveranstalter in einer Reisebestätigung davon absehen darf, genaue Uhrzeiten für Hin- und Rückflug anzugeben.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass die beanstandeten Angaben nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verstoßen. Der Bundesgerichtshof hat schon im Dezember 2013 entschieden, dass diese Vorschrift keine inhaltlichen Anforderungen an Reiseverträge enthält, sondern lediglich festlegt, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss (BGH, Urteil vom 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13).

In einem Reisevertrag kann vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Angabe auch in Fällen verwendet hat, in denen der Reisevertrag weitergehende Festlegungen enthielt, lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.


BGH: Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und RadarausfallDer Bundesgerichtshof hatte erneut in zwei Fällen über Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 EUR wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 261/2004/EG (Fluggastrechteverordnung) zu entscheiden.

Die Kläger des ersten Falls (Az.: X ZR 104/13) buchten bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca). Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an. Die Verspätung des Hinflugs war auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen, von dem das eingesetzte Flugzeug beim vorherigen Umlauf betroffen war. Die Verspätung des Rückflugs beruhte auf einem Radarausfall, ebenfalls im griechischen Luftraum, der wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs in Mahón verzögert hatte.

Im zweiten Fall (Az.: X ZR 121/13) buchten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.

Die Erstgerichte haben die Klagen abgewiesen, die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben angenommen, die Verspätung der Flüge beruhe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen. Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen haben die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen. Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des beklagten Luftverkehrsunternehmens (hier bei den Balearenflügen) beruhen damit insgesamt auf außergewöhnlichen Umständen, auch soweit die unmittelbare Störung bei am selben Tag vorausgegangenen anderen Flügen des eingesetzten Flugzeugs (hier nach und aus Griechenland) aufgetreten ist. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was nicht zuletzt wegen des aufgrund des Streiks erhöhten Bedarfs an Ersatzflugzeugen nicht gelang. Sie hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Dass die Beklagte kein Ersatzflugzeug vorgehalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.



Mehr Rechte für Urlauber - Europäisches Parlament erneuert jahrzehntealte ReisevorschriftenUrlauber, die sich ihre Reise aus Internet- oder anderen Angeboten selber zusammenstellen, brauchen zusätzlichen Schutz, da sie weniger gut abgesichert sind als die Kunden herkömmlicher Reisebüros, so die Abgeordneten. Mit dem am 12.03.2013 verabschiedeten Gesetzentwurf soll vermieden werden, dass Reisende am Urlaubsort festsitzen, wenn eine Fluggesellschaft oder ein Reiseveranstalter in Konkurs gehen. Mit der Abstimmung ist die erste Lesung abgeschlossen, und das Parlament hat damit ein Mandat für Verhandlungen mit dem Rat, um eine Vereinbarung über den endgültigen Gesetzestext zu erreichen.

Die Urlauber sollen des Weiteren vor einem plötzlichen starken Preisanstieg oder Änderungen der Flugzeiten geschützt werden. Die neuen Vorschriften legen ebenfalls die Rechte der Reisenden in außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen fest.

Die aktuellen EU-Vorschriften für Pauschalreisen stammen aus dem Jahr 1990. Seitdem haben günstige Flüge und der Online-Verkauf die Gewohnheiten bei der Planung und der Buchung von Reisen grundlegend verändert. Jedoch fallen viele der im Internet gebuchten Reisen nicht unter die geltenden Regeln, und die Reisekunden riskieren, sich in einer rechtlichen Grauzone zu befinden, was sie teuer zu stehen kommen kann.

Die überarbeitete Richtlinie wird die Definition der Pauschalreisen um die meisten Arten der Reiseplanung erweitern, die aus verschiedenen Bausteinen (Flüge, Hotelbuchungen, Autovermietung) bestehen können, um die Urlauber im Problemfall besser zu schützen. Die Abgeordneten haben darauf bestanden, dass Reisende vor dem Abschluss eines Reisevertrags ausdrücklich darauf hingewiesen werden sollen, wenn ihr Reisearrangement keine Pauschalreise ist und deshalb auch nicht dasselbe Schutzniveau gewährleistet werden kann.

Die neuen Vorschriften wurden mit 610 Stimmen verabschiedet, bei 58 Gegenstimmen und 13 Enthaltungen. Sie sollen folgendes gewährleisten:

  • Reisenden müssen die Kosten für die Rückreise im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters während des Urlaubs erstattet werden. Wenn möglich, sollten sie auch ihren Urlaub fortsetzen können, bevor sie nach Hause reisen, fordern die Abgeordneten.

  • Der Kaufpreis darf nach Vertragsabschluss nur erhöht werden, wenn besondere Gründe geltend gemacht werden können, zum Beispiel ein Anstieg der Treibstoffpreise oder -steuern. Wenn der Preis um mehr als 8% steigt (10% nach dem Kommissionsvorschlag), sollte den Kunden eine andere Reise oder die Erstattung des Kaufpreises angeboten werden.

  • Die Veranstalter sollten die Flugzeiten nicht um mehr als drei Stunden verschieben dürfen, nachdem der Reisevertrag abgeschlossen wurde.

  • Ist eine pünktliche Heimreise wegen "unvermeidbarer, außergewöhnlicher" Umstände nicht möglich, muss der Reiseveranstalter die Kosten für den verlängerten Aufenthalt für höchstens fünf Nächte übernehmen und für eine Unterbringung sorgen, die der Kategorie des ursprünglich gebuchten Hotels entspricht, fordern die Abgeordneten. Nur wenn der Reiseveranstalter die Unterbringung ausdrücklich nicht vornehmen kann oder will, kann der Reisende selbst buchen und erhält vom Veranstalter einen Betrag von bis zu 125 Euro pro Nacht, so der Text der Gesetzesvorlage (die Kommission hatte 3 Nächte und 100 Euro vorgeschlagen).