AG Charlottenburg weist Filesharing-Klage der KSM GmbH ab und bestätigt vorbeugende Unterlassungserklärungen, Urteil vom 02.02.2015 (Az.: 217 C 103/14

13.02.20151062 Mal gelesen

Wie in vielen anderen Klagen der KSM GmbH wurde auch in diesem Fall ein Betrag in Höhe von 955,60 EUR eingeklagt, wobei sich dieser Betrag aus 555,60 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) und einem Schadensersatzsatzbetrag in Höhe von pauschalen 400,00 EUR zusammensetze.

Wir konnten für unseren Mandanten die Vermutung der Täterschaft entkräften, so dass ein Schadensersatzanspruch, der eben nur gegen den Täter, nicht aber den sog. Störer besteht, nicht zugesprochen wurde. Der sog. sekundären Darlegungslast war durch unseren Vortrag genüge getan.

Wir haben in der Vergangenheit eine Vielzahl vollständige Klageabweisungen für unsere Mandanten erreichen können. Dieser Fall ist insofern erwähnenswert, als dass wir für unseren Mandanten außergerichtlich sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben hatten – zu einem Zeitpunkt, als so gut wie jeder Abmahner, aber auch viele Verteidiger der Ansicht waren, vorbeugende Unterlassungserklärungen seien unwirksam.

Die hohen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) entstehen im Wesentlichen durch das Geltendmachen eines Unterlassungsanspruches. So auch vorliegend. Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt setzen in den Klagen für die KSM GmbH einen Streitwert nur für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 8.000 EUR an. Daraus resultieren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der auch hier geltend gemachten Höhe von 555,60 EUR.

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied nun, dass die von unserer Kanzlei für den Mandanten im Vorfeld abgegebene Unterlassungserklärung zugunsten der KSM GmbH wirksam sei und insofern mit der später ausgesprochenen Abmahnung keine Unterlassung mehr hätte gefordert werden dürfen. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung mit der im Wesentlichen ein (eben bereits befriedigte) Unterlassungsanspruch gelten gemacht wird, bestehe daher nicht.

Die Entscheidung des AG Charlottenburg ist begrüßenswert und bestätig die bereits vom AG Hamburg erst kürzlich vertretene Rechtsauffassung zur Wirksamkeit von vorbeugenden Unterlassungserklärungen, vgl. AG Hamburg, Urteil vom 20.11.2014, Az.: 31 C 364/14.  

Hier können Sie das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.02.2015, Az.: 217 C 103/14 im VOLLTEXT lesen.

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