Kosten in Höhe von 1.255,80 Euro
Die Rechteinhaberin verlangt vor Gericht die Zahlung von 1.255,80 Euro zzgl. Zinsen. Sie sieht ihre deutschlandweiten „Kinorechte“, „Videorechte“ und „Onlinerechte“ verletzt.
Der verklagte Anschlussinhaber bestreitet die Rechtsverletzung begangen zu haben und erklärt zudem, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ein Freund selbstständig Zugriff auf den Anschluss hatte.
Richter verneint sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung
Das Gericht zweifelte zwar nicht daran, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss unseres Mandanten begangen wurde, verneinte jedoch sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung mit der Begründung, dass hier keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht. Grund dafür ist, dass hier eine zweite Person als Täter in Frage kam. Damit folgt das Gericht der BearShare Rechtsprechung des BGH, die die tatsächliche Vermutung des Anschlussinhabers in den Fällen ausschließt, in denen ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte. Hier hatte der Freund des Anschlussinhabers regelmäßig Zugang zu seiner Wohnung und nutzte in diesem Zeitraum auch den Internetanschluss. Der Richter stellte zudem fest, dass es für das Verneinen des Bestehens einer tatsächlichen Vermutung unerheblich sei, dass der besagte Freund bestritt jemals eine Filesharing-Software genutzt zu haben.
Auch eine Störerhaftung schied nach Ansicht des Gerichts aus, da gegenüber einem Volljährigen keine anlasslosen Hinweis- oder Überwachungspflichten bestehen. Da der Freund des Anschlussinhabers zuvor noch nicht aufgrund einer Urheberrechtsverletzung auffällig wurde, bestand für den Anschlussinhaber keine Pflicht seinen Freund zu belehren.
Sasse will Berufung einlegen
Die Rechtsanwälte Sasse & Partner werten das Urteil als “offensichtlich unrichtig” und haben uns gegenüber angekündigt sofort Berufung einlegen zu wollen. Sie scheinen sich ihrer Sache so sicher, dass Sie davon ausgehen, dass wir von einer Veröffentlichung dieses offensichtlich unrichtigen Urteils absehen werden. Dieser Bitte sind wir offensichtlich nicht nachgekommen. Aus unserer Sicht hat das Amtsgericht Köln hier in korrekter Weise die aktuelle Rechtsprechung des BGH angewandt. Von einem “offensichtlich unrichtigen” Urteil kann hier keine Rede sein.
Hier das Urteil im Volltext: Urteil Amtsgericht Köln
Ähnliche Artikel:
- Volljähriger Sohn und seine Freunde haben Zugriff auf den Anschluss – Filesharing Klage abgewiesen
- Filesharing: Abgemahnte Eltern haben keine überstrenge Überwachungspflicht
- Rasch unterliegt im Filesharing-Verfahren - Anschlussinhaber wohnt im Mehrpersonenhaushalt
- Filesharing von Familienanschluss: AG Düsseldorf entlastet Vater
- Filesharing: Urteil des AG München geht an der Rechtsprechung des BGH vorbei
- Keine Störerhaftung, wenn Familienmitglied Zugang zum Anschluss hat
- Wichtige Entscheidung im Filesharing: LG Hannover verneint Störerhaftung bei offenem WLAN und konkretisiert die BearShare Entscheidung des BGH