Klage der MIG Film GmbH, vert. d. RAé Schulenberg & Schenk abgewiesen (AG Charlottenburg), Anspruch verjährt, Az.: 224 C 367/14

02.12.2014360 Mal gelesen

Unserer Mandantschaft wurde vorgeworfen, am 06.11.2009 das Filmwerk „Delta Farce“ in einer Internet-Tauschbörse Dritten zum kostenlosen Download angeboten zu haben. Die MIG Film GmbH, lies durch die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk, einen Anspruche auf Schadensersatz in Höhe von 157,80 € und einen Anspruch Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) in Höhe von 807,80 € geltend machen.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies sowohl den Schadensersatzanspruch, als auch den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zurück.

Es könne dahinstehen, ob der Film über den Internetanschluss der Beklagten überhaupt Dritten zum Download angeboten wurde, weil die Beklagte jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei und Beweise für die Täterschaft nicht vorgebracht wurden. Weil also die Täterschaft unserer Mandantin nicht nachgewiesen werden konnte, bestand auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 157,80 €, weil ein Schadensersatzanspruch immer nur gegen den Täter besteht.

Anders ist das bei den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 EUR. Hier haftet der  Anschlussinhaber nicht nur als Täter, sondern auch als sog. Störer. Das Amtsgericht ließ insofern aber auch die Störerhaftung dahinstehen, weil der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits um wenige Tage verjährt war.

Die Verjährung war im vorliegenden Fall zum 31.12.2013 eingetreten, obwohl noch am 04.09.2013 ein Mahnbescheid beantragt worden war, der grundsätzlich verjährungshemmende Wirkung hat. Das Amtsgericht Charlottenburg erkannte aber keine Hemmung durch den Mahnbescheid, weil dieser nicht hinreichend konkretisiert war. Zum einen bezog er sich auf einen falschen Tatzeitpunkt und zum anderen wurden die geforderten Beträge nicht einzeln aufgeschlüsselt, sondern pauschal mit 850,00 EUR angegeben, so dass der Antragsgegner nicht erkennen konnte, welcher Betrag auf den Schadenersatz und welche auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entfällt.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass es sich in Filesharingfällen lohnt, genau hinzusehen. Zwar seien Fälle wie dieser, in denen tatsächlich Verjährung eingetreten ist, selten, so das Gericht; Gleichwohl gibt es sie eben auch.

Sie könnten das Urteil des AG Charlottenburg vom 11.2014, Az. 24 C 175/14 hier im Volltext lesen.