Abmahnung für den Tausch des Films „MELI frisch und unverbraucht“
Die Rechteinhaber warfen unserem Mandanten den Tausch des Filmwerkes „MELI frisch und unverbraucht“ in einer Filesharing-Börse vor. Sie verlangten die Zahlung von 535 Euro Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 215 Euro.
Frau und Sohn hatten Zugriff auf den Anschluss
Unser Mandant konnte jedoch nachweisen, dass zum Tatzeitpunkt seine Ehefrau und sein Sohn eigenständig Zugriff zum Internet-Anschluss hatten. Auf seinem Laptop und PC konnte keine Filesharing Software nachgewiesen werden. Der WLAN Anschluss der Familie war WPA2 verschlüsselt.
Gericht argumentiert mit der „Bearshare“ Entscheidung des BGH
Aufgrund dieser Angaben hat das Gericht den Anspruch auf Zahlung an die Rechteinhaberin abgelehnt. Die Richter folgten damit der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Bearshare Urt. v. 08.01.2014, IZR 169/12), wonach eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.
Da die Gegenseite nicht nachweisen konnte, dass der Anschlussinhaber persönlich die Rechtsverletzung begangen hat oder dass weitere Personen Zugriff zum Internetanschluss hatten, wurde eine Verantwortlichkeit unseres Mandanten für die geltend gemachte Rechtsverletzung verneint.
Störerhaftung ebenfalls verneint
Eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer schied hier nach Ansicht des Gerichts ebenfalls aus, weil die Ehefrau ebenfalls als Täterin in Frage kam und ihr gegenüber weder Belehrungspflichten noch Prüfpflichten bestanden. Das Gleiche gilt in Bezug auf den bereits volljährigen Sohn.
Hier das Urteil im Volltext:Urteil Amtsgericht Bielefeld
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