Schwerpunkt: Türkisches Scheidungsrecht/ Familienrecht, Fachanwalt für Familienrecht Bonn/ Köln

05.07.2013686 Mal gelesen

immateriellen Schadensersatz. Einen dem Art. 174 tZGB gleichwertigen Paragraphen gibt es im deutschen Recht  nicht.

Es kann aus diesem und einer Reihe anderer Gründe (Zwangsvollstreckung, Güterrecht, pp.) taktisch sinnvoll sein, als erster der Beteiligten Anträge in der Türkei zu stellen. Umgekehrt kann es -je nach Fall- gerade Sinn machen ein deutsches Familiengericht zu bemühen. Beim Versorungsausgleich (VA)  macht es zB. einen entscheidenden Unterschied, wo ich den Scheidungsantrag, oder den entsprechend separaten Antrag auf den VA stelle.Das türkische Recht kennt diesen Anspruch nicht.

Es kann auch für die Witwenrente wichtig sein, ob in Deutschland die formale Anerkennung der in der Türkei vollzogenen Scheidung erfolgte, oder nicht. 

Unsere Kanzlei arbeitet seit vielen Jahren mit zuverlässigen Kooperationskanzleien (Avukat) in Istanbul, Mersin und (der Touristenhochburg) Kusadasi zusammen. Wir sind selbst durch viele Praxisfälle erfahren in diesen Konstellationen und weisen zum Abschluss gerne auf die neuen Möglichkeiten durch die sog. ROM III VO hin.

Bei Fragen stehen wir gerne unter 0228 - 9619720 (Sekretariat)  zur Verfügung.

Rechtsanwaelte Sagsöz & Euskirchen GbR

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