Veröffentlichung von Beiträgen auf anwalt24

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

mit den nachfolgenden Hinweisen möchten wir Sie bei der Erstellung von Beiträgen auf anwalt24 mit Ratschlägen und Anregungen unterstützen. Fachartikel bieten Ihnen die Möglichkeit, Rechtssuchenden Informationen zu aktuellen oder grundsätzlich rechtlich relevanten Themen zur Verfügung zu stellen und damit auf Ihre Kompetenz und Ihre Tätigkeitsschwerpunkte aufmerksam zu machen. Um beim Leser das Interesse für den hinter dem Artikel stehenden Autor/Rechtsanwalt zu wecken und bei den Suchmaschinen (z.B. Google) gut zu ranken, sollte – und teilweise muss – der Artikel folgende Qualitätskriterien erfüllen.

1. Lesbarkeit im Internet

Das Surf- und Leseverhalten am Monitor, auf Tablets und auf Smartphones unterscheidet sich deutlich von der Lektüre gedruckter Beiträge. Findet ein Webseitenbesucher nach wenigen Sekunden nicht den gewünschten Inhalt, verlässt er die Seite umgehend.

Online-Nutzer „scannen“ die Bildschirmseite innerhalb weniger Sekunden und bleiben an Schlüsselwörtern hängen. Nur wenn der Leser sich auf einer Seite gut orientieren kann, beschäftigt er sich tiefer mit deren Inhalt. Das Lesen von Texten am Bildschirm ist zudem anstrengender als das Lesen von gedruckten Beiträgen – die Lesegeschwindigkeit ist geringer. Texte auf Internetseiten sollten daher grundsätzlich möglichst kurz gehalten und längere Texte durch Zwischenüberschriften gegliedert werden.

Deshalb sollten Sie die Beiträge auf das Wesentliche beschränken: Konzentrieren Sie sich auf zentrale Punkte und verzichten Sie auf lange Einleitungen! Sätze empfehlen wir kurz und einfach zu formulieren sowie juristische Terminologien in einfache Sprache zu übersetzen. Eine übersichtliche Struktur des Textes ist wünschenswert und bietet dem Rezipienten einen Mehrwert.

1.1. Die Überschrift (Headline)

Die Überschrift soll das Interesse des Lesers wecken und zum Klicken und Weiterlesen animieren. Sie kann ein abstraktes Fazit, einen Aspekt oder der Inhalt des Beitrags in sehr kurzer, gern „flotter“ und „peppiger“ Form sein. Bitte verwenden Sie, wenn möglich, keine Phrasen und Floskeln wie z.B. „Das Bauplanungsrecht und die Interessenabwägung – eine unendliche Geschichte“ oder „Bauplanungsrecht – quo vadis?“.

Beispiele:

Schlechte BeispieleGute Beispiele
Noch mehr „Nein heißt Nein“Sexuelle Belästigung: „Nein heißt nein“
Gehaltsverzicht für Pkw – Leasingraten nicht absetzbarEinkommensteuer: Leasingrate für Dienstfahrzeuge nicht absetzbar
Das MutterschutzgesetzMutterschutz beginnt mit der Schwangerschaft
ElterngeldElterngeld beantragen und mehr Zeit mit Ihrem Kind verbringen
Unfallflucht und VersichererVorsicht: Bei Fahrerflucht können Sie auf den Kosten sitzen bleiben

 

Die empfohlene Länge für eine Überschrift beträgt aktuell ca. 70 Zeichen inkl. Leerzeichen, da Google bei den Suchergebnissen nur die ersten 60 bis 70 Zeichen anzeigt. Bei unvermeidbar langen Überschriften empfehlen wir, die wesentliche Aussage und Schlüsselwörter vorne zu platzieren.

Keine Bestandteile einer Überschrift sind Verlinkungen, vorangestellte Kanzleinamen, Rechtsgebiete oder die Aufzählung von Fachanwaltschaften. Für eine bessere Platzierung bei den Suchmaschinen und höhere Klickraten behält sich anwalt24 das Recht vor, Überschriften anzupassen.

1.2. Einleitungstext (Teaser)

Der Einleitungstext (engl. Teaser, „to tease“ = reizen/necken), den der Leser auf der Startseite, der Fachartikelübersicht, dem Anwaltsprofil sowie in den Suchergebnissen bei Google unmittelbar sieht, entscheidet letztlich darüber, ob er den Link anklickt und Ihren Beitrag liest! Einleitungstexte sind Anreißer, die den Leser locken sollen, tiefer in ein Thema einzusteigen bzw. einen weiterführenden Link anzuklicken. Aus diesem Grund sollte die Einleitung in wenigen Worten die Fakten und den Kontext des Textes mitteilen sowie einen Leseanreiz schaffen.

Am Ende des Einleitungstextes sollte ein „Cliffhanger“ – möglichst spannend – in den Text überleiten. Wesentliche Schlüsselwörter des Fachartikels können im Einleitungstext genutzt werden, um die Relevanz des Inhalts anzuschneiden.

Beispiele:

  • Wurde der Führerschein wegen wiederholter Verkehrsverstöße oder einer Alkohol- oder Drogenfahrt in der Probezeit entzogen ist die größte Hürde für die Wiedererteilung sicherlich die MPU. Doch wer eine konsequente Vorbereitung beherzigt, kann sie gut überwinden. (35 Wörter, 261 Zeichen inkl. Leerzeichen)
  • Wenn der Mietvertrag eine – auch AGB-rechtlich – wirksame Schönheitsreparaturklausel enthält, muss der Mieter die von ihm gesetzten Dübellöcher wieder verschließen und, nicht nur bei farbig gestalteten Wänden, die betroffenen und die übrigen Wände des Raumes neu streichen. (36 Wörter, 275 Zeichen inkl. Leerzeichen)
  • Kfz-Stellplätze in Garagen und Tiefgaragen können Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer sein, Stellplätze im Freien bleiben dagegen gemeinschaftliches Eigentum. An ihnen kann ein Sondernutzungsrecht eingerichtet werden, aber nur durch Vereinbarung sämtlicher Eigentümer. (30 Wörter, 276 Zeichen inkl. Leerzeichen)
  • Gesetzlich Krankenversicherte haben bei Bedarf regelmäßig einen Rechtsanspruch auf orthopädische Maßschuhe. Da diese Schuhe in vielen Fällen über 1.000 Euro pro Paar kosten, sollten Betroffene vor ihrer Versorgung sich mit den Rechtsgrundlagen ihrer Ansprüche befassen. (35 Wörter, 269 Zeichen inkl. Leerzeichen)

Eine perfekte Einleitung besteht aus drei bis maximal vier Sätzen, maximal 280 Zeichen inkl. Leerzeichen und enthält so wenig Nominalstil wie möglich. Sie sollten auch eingeschobene Relativsätze vermeiden.

1.3. Definition von Schlüsselwörtern (Keywords)

Die Schlüsselwörter spielen für die Suchmaschinenoptimierung heutzutage keine Rolle mehr. Zwar können Sie nach wie vor Schlüsselwörter festlegen und an Google übermitteln, bei der Indexierung legt die Suchmaschine das relevante Keyword heute automatisch fest.

Beim Schreiben ist es hilfreich, ein fiktives Schlüsselwort wie z.B. „Düsseldorfer Tabelle“ festzulegen, um den Fokus nicht zu verlieren. Das Schlüsselwort werden Sie in der Regel auch in Ihrer Überschrift verwenden können, brauchen es aber nicht mehr wie früher empfohlen so häufig wie möglich im Text zu wiederholen. Halten Sie sich einfach an eine natürliche Schreibweise und nutzen Sie Keywords entsprechend, dann werden sich Leser und Suchmaschinen über Ihren Text freuen.

1.4. Aufbau des Artikels

Fachartikel müssen vollständig auf anwalt24 erscheinen. Es darf für den Leser nicht erforderlich sein, erst eine weitere Seite außerhalb von anwalt24 zu besuchen, um den vollen Informationsgehalt zu erhalten.

Fachartikel sollten das Interesse der Internetnutzer wecken. Besonders geeignet: News zu aktuellen Themen. Aber auch Dauerbrenner und Beiträge zu wiederkehrende Themen wie der Abgabetermin für die Steuererklärung oder die Düsseldorfer Tabellen garantieren Zugriffszahlen. Was immer funktioniert sind gute und informative Ratgeber.

Wer kommt bei alljährlichen wiederkehrenden Herbststürmen für PKW-Schäden durch umfallende Bäume auf?

Hinsichtlich der inhaltlichen Tiefe ist eine umfassende Darlegung vom Allgemeinen bis hin ins Detail, bei fallbezogenen Artikeln eine Darlegung vom Fall ins Allgemeine wünschenswert. Selbstverständlich muss für den Leser der Anreiz bleiben, den Verfasser zu kontaktieren, um mehr Details oder Informationen zur Anwendung auf den konkreten Einzelfall zu erfahren und vor allem um Lösungsmöglichkeiten für seinen eigenen ähnlichen Fall zu erhalten. Dabei soll der Leser schnell erkennen, ob ein Fachartikel für ihn relevant ist.

Veröffentlichen Sie keine Fachartikel, die in gleich welcher Weise mit Pornografie in Verbindung zu bringen sind. Zitieren Sie keine einschlägigen Filmtitel und verwenden Sie keine Begriffe wie „Porno“, „Erotikfilm“ oder „Pornofilm“, weil diese von Suchmaschinen als Spam empfunden und eingestuft werden können. Handelt Ihr Fachbeitrag allerdings von einer einschlägigen Online-Plattform, die bspw. illegal Pornofilme zum Download bereitstellt, sollten Sie entschärfte Begriffe zu dem Thema in Ihren Artikeln nutzen.

1.4.1. Der Anfang des Textes:

Anders als im klassischen juristischen Gutachtenstil gilt: Das Wichtigste zuerst. Der Leser soll die Kernaussage, das Fazit Ihres Textes am Anfang finden. So bleibt er am Ball und liest auch dann gerne weiter, wenn sich im mittleren Teil schwere Kost findet. Der Haupttext soll idealerweise einen Spannungsbogen aufbauen.

1.4.2. Der Schluss des Textes:

Der Schluss des Textes muss „rund“ sein! Der Text soll nicht in der Luft hängen bleiben! Geben Sie dem Leser einen Tipp nicht nur zum Kontext dessen, worüber Sie ihn informiert haben, sondern auch zu den Konsequenzen der erhaltenen Information. Sowohl einen informativen als auch einen unterhaltsamen Beitrag kann eine ironische oder gar amüsante Endung auch in seiner Nachwirkung noch einmal besonders wertvoll machen.

Überraschen Sie den Leser! Bringen Sie ihn zum Schmunzeln, zum Nachdenken oder sogar zum Handeln. Gerade zum Schluss des Beitrags haben Sie die Möglichkeit, sich selbst und das, was über die Vermittlung bloßer Information hinausgeht, darzustellen und dem Leser zu vermitteln.

1.5. Autornennung

Neben jedem veröffentlichten Fachartikel erscheint automatisch Ihr Rechtsanwalts-Kurzprofil mit Ihrem Namen, Ihrem Profilbild, Ihren Fachanwaltschaften, einer Verlinkung zu Ihren weiteren Fachartikeln sowie zu Ihrem persönlichen RSS-Feed sowie dem Hinweis „Veröffentlicht von“, was dem Leser direkt anzeigt, dass Sie der Autor des Beitrags sind. Mit einem Klick gelangt der Leser so auf Ihr vollständiges Anwaltsprofil. Ihr Kurzprofil läuft in der rechten Spalte beim „Scrolling“ automatisch mit, sodass die Leser Ihres Artikels Sie nie aus dem Blick verlieren werden.

Auf mobilen Endgeräten (Smartphones) sind Sie entsprechend am unteren Bildschirmrand permanent mit Ihrem Kurzprofil abgebildet. Darüber hinaus erscheint auch auf allen Übersichtsseiten (Startseite, Fachartikel-Übersicht, sonstige Rubrikseiten) zum Teaser (Anrisstext) Ihres Artikels immer eine Infobox mit Ihrem Namen, Ihrem Bild und dem Hinweis „Veröffentlicht von“.

Zu den unzulässigen Inhalten in Artikeln gehören deshalb die Angabe sowie Wiederholung der Kontaktdaten oder Kanzleiinfos innerhalb und am Ende des Fachartikels. Ebenso ist die Nennung solcher Informationen/Daten im Titel nicht erlaubt! anwalt24 behält sich vor, solche Inhalte zu entfernen, Beiträge zu deaktivieren und ggf. zu löschen. Die zusätzliche Nennung Ihrer Kontaktdaten und Kanzleiinfos direkt im Fachartikel können von Suchmaschinen als negativer „Duplicate Content“ gewertet werden, was zu einem schlechteren Ranking in den Suchergebnisseiten der einschlägigen Suchmaschinen führt.

1.6. Bilder

Bilder prägen entscheidend das Erscheinungsbild einer Webseite und eines Fachartikels. Es ist wichtig, mit guten Bildern zu arbeiten, die thematisch zum Fachartikel passen und die inhaltliche Aussage unterstreichen. Bilder sollten nicht nur zu „Dekorationszwecken“ auf die Seite gestellt werden, sondern die Aussage der Seite stützen und transportieren. Sie können für die Bebilderung Ihrer Artikel eigene Bilder hochladen. Alternativ steht Ihnen unsere Bilddatenbank kostenlos zur Verfügung.

1.6.1 Kostenlose Bilddatenbank

Die Ihnen zur Verfügung gestellten Bilder werden vom anwalt24-Kooperationspartner 123rf geliefert. Im Rahmen der Veröffentlichung auf anwalt24 können Sie diese zur Bebilderung Ihrer Fachartikel und der Profilbeschreibungstexte nutzen. Eine weitere Verbreitung, Übertragung oder Vervielfältigung außerhalb von anwalt24 ist untersagt! Haben Sie Ihrem Artikel ein Bild von 123rf hinzugefügt, haben Sie darauf zu achten, nicht gegen Rechte an geistigem Eigentum zu verstoßen oder diese missbräuchlich zu verwenden (z. B. Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte oder Warenzeichen).

Unser Partner 123rf bietet Bilder an, die ausschließlich für die redaktionelle Nutzung vorgesehen sind. Hier ist der Urheber des Bildes explizit zu erwähnen.

Ausnahmen bestehen u. a. für Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk in einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder für Bilder von Versammlungen (z.B. Demonstrationen, usw.) und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Aber auch dort gilt, dass ein berechtigtes Interesse der Abbildung im Wege stehen kann. Zur Sicherheit sollte daher auch in einem solchen Fall die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden.

Sie dürfen keine Copyright-Hinweise, Wasserzeichen, Anbieterzuschreibungen, rechtliche Hinweise, Eigentumsbezeichnungen oder andere Informationen zu geistigem Eigentum aus Inhalten entfernen. Des Weiteren dürfen Bilder mit dem Vermerk „Nur für redaktionelle Zwecke“ nicht für gewerbliche Zwecke/ oder zu Werbezwecken genutzt werden.

Ebenfalls ist es nicht erlaubt, die zur Verfügung gestellten Bilder in Ihr Kanzleilogo, Markenzeichen oder Dienstleistungszeichen zu verwenden oder zu integrieren. Sie dürfen Inhalte von der Bilddatenbank nicht verwenden, die in irgendeiner Art und Weise gegen Gesetze, Bestimmungen oder Rechtsvorschriften in den geltenden Gerichtsbarkeiten verstoßen.

Bei der Verwendung von eigenen Bildern auf anwalt24 ist die Eingabe des Copyrights zwingend notwendig!

1.7. Besondere Urheber- und Nutzungsrechte

Die Bebilderung Ihrer Fachartikel sind durch den Upload eigener Bilder zum Fachbeitrag möglich. Mit dem Hochladen der Bilder bestätigen Sie, dass Sie die Urheberrechte besitzen und anwalt24 unentgeltlich das einfache, übertragbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht auf anwalt24, Subdomains und Partnerseiten erhält und diese dort verwenden darf.

Des Weiteren werden die Bilder beim Teilen eines Fachartikels in Sozialen Netzwerken wie Facebook mittels Verlinkung in einen Beitrag automatisch übertragen („gezogen“). Auch hierfür gewähren Sie anwalt24 beim Hochladen von Bildern die Nutzungsrechte für die Verbreitung auf unseren Social Media-Kanälen.

Darüber hinaus werden die von Ihnen hochgeladenen Bilder im RSS-Feed mit übergeben. Mit dem Hochladen eigener Bilder stimmen Sie der Übertragung der Bilder via RSS-Feed automatisch zu.

Die Bebilderung von Fachartikeln mit Anwalts- oder Kanzleilogo ist ausdrücklich verboten, hat im schlimmsten Fall negative Auswirkung auf Ihr Ranking und wird von anwalt24 gelöscht. Um einen inhaltlich hochqualitativen Artikel zu generieren, ist es nötig, ein zum Thema passendes Bild hinzuzufügen. Zuwiderhandlungen führen zu einer Löschung der unpassenden Bilder durch anwalt24.

Die Veröffentlichung des Bildnisses von Personen im Internet bedarf wegen des Rechts am eigenen Bild grundsätzlich der Einwilligung der dargestellten Personen, sofern keine gesetzlich geregelte Ausnahme vorliegt (vgl. § 22 Kunsturhebergesetz). Dies ist nicht nur in Bezug auf einzelne Bilder oder Bilderkollagen zu beachten, sondern auch für Filme, Videos und Videoclips.

2. Sprachliches & Formalien

Die Zielgruppe von anwalt24 sind Rechtssuchende aus Deutschland, sodass Fachartikel und sonstige Inhalte in deutscher Sprache zu erstellen sind. Bei der Rechtschreibung bevorzugen wir die neue Rechtschreibung nach Duden-Richtlinien sowie die empfohlene (gelb unterlegte) Schreibweise im Duden. Gravierende Verstöße gegen diese Redaktionsrichtlinien können zur Löschung des in einer anderen Sprache erstellten Fachartikels führen!

Abkürzungen, Fachbegriffe und Fremdwörter sollten auf ihre Verständlichkeit für die Besucher der Webseite überprüft werden; diese richten sich nicht vorrangig an ein Fachpublikum, sondern sollen von allen Nutzern verstanden werden.

Auszeichnungen:
Im Text bitten wir mit Auszeichnungen (fett, kursiv, Kapitälchen usw.) sparsam zu sein, um den Lesefluss nicht zu erschweren!

Einzug:
Der Artikel ist linksbündig mit einfachem Zeilenabstand zu erstellen

Bilder:
Bei Verwendung von Bildern innerhalb des Textes ist ein Titel und ALT-Text gewünscht!

Zitierweisen:
Daten im laufenden Text z.B.: 1. Mai 2010
Daten in Entscheidungsbelegen z.B. Urt. v. 11.03.2010, Az. I ZR 123/08
z.B. Beschl. v. 23.02.2010, Az. 9 AZN 876/09

Vorschriften z.B. § 8 Abs. 2 S. 2 b EStG

Währungszeichen z.B. 3.000 Euro

Gesetze & Verordnungen:
In der Überschrift und im Teaser werden z.B. BGB
Gesetze und /Verordnungen nur genannt, wenn
ihre Nennung unvermeidbar ist. In diesen
(seltenen!) Fällen kann die Abkürzung
verwendet werden.

Bei der ersten Nennung im Text werden sie z.B. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
dann immer im vollen Wortlaut mit
der Abkürzung in einer Klammer dahinter
wiedergegeben.

Ab der zweiten Nennung z.B. BGB
wird nur noch die Abkürzung verwendet:

Gerichte, Behörden u.ä.:
Im Text werden sie bei der ersten Nennung z.B. Bundesgerichtshof (BGH)
immer im vollen Wortlaut mit der Abkürzung
in einer Klammer dahinter wiedergegeben.
Erst ab der zweiten Nennung wird dann wieder
nur noch die Abkürzung verwendet.

In der Überschrift sowie im Teaser werden z.B. BGH
Gerichte, Behörden und andere bekannte
Institutionen abgekürzt.

Abkürzungen:
Grundsatz: Abgekürzt wird nur, was als
Abkürzung ausgesprochen werden kann (z.B.
LKW)

Weitere empfohlene Abkürzungen:
beziehungsweise bzw.
circa ca.
et cetera etc.
im Sinne des i.S.d.
in Verbindung mit i.V.m.
und so weiter usw.

Markennamen
Für häufig in unseren Texten genannte Markennamen
gelten folgende Schreibweisen:
eBay
GEMA
YouTube

2.1. Änderungsrecht von anwalt24

anwalt24 behält sich das Recht vor, Inhalte, die gegen diese Redaktionsrichtlinien verstoßen, zu ändern oder zu löschen. Dazu zählen auch zu viel veröffentliche Beiträge, die entgegen der AGB von anwalt24 in den Rechtsgebieten „Abmahnung und Filesharing“ und „Aktien, Fonds und Anlegerschutz“ veröffentlicht wurden. Dort sind jeweils zwei Beiträge pro Kalenderwoche (montags, 0:00 Uhr, bis sonntags, 23:59 Uhr) erlaubt.

Wurden in diesen Rechtsgebieten von einem Autor über die erlaubte Anzahl von Fachartikeln weitere Beiträge veröffentlicht, darf anwalt24 diese löschen oder deaktivieren. Dabei werden jeweils die zuletzt eingestellten Artikel gelöscht bzw. deaktiviert, bis die zulässige Anzahl erreicht ist.

Beiträge, die einer falschen Rubrik zugeordnet sind, können von anwalt24 ohne Ankündigung in die richtige Rubrik verschoben werden.

Des Weiteren behält sich anwalt24 das Recht vor, einen Beitrag zu entfernen oder zu sperren (deaktivieren), wenn sie als Störer für eine (Schutz-) Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden oder ein Hinweis auf eine konkrete, in einem Fachartikel enthaltene (Schutz-) Rechtsverletzung vorliegt („Verdachtsmeldung“/“Hinweisschreiben“).

2.2. Vermeidung von Duplicate Content

Als Kunde haben Sie keinen Anspruch auf eine Top-Platzierung in den Suchergebnissen von Google und anderen Suchmaschinen. anwalt24 ist bemüht, die von Ihnen erstellten hochwertigen Artikel suchmaschinenfreundlich darzustellen, um eine bestmögliche Platzierung bei den Suchergebnissen zu ermöglichen. Neben einer guten und aussagekräftigen Bebilderung ist Duplicate Content zu vermeiden.

Das bedeutet: Verwenden Sie ausschließlich einzigartige und auf unsere Plattform zugeschnittene Inhalte, die auf keiner weiteren Webseite veröffentlicht werden. Ein bereits mehrfach veröffentlichter Beitrag wird von Google erkannt und entsprechend herabgestuft. Verwenden Sie wiederverwertete Inhalte, kann dies zu einer schlechteren Platzierung Ihres gesamten Profils und Ihrer Fachartikel führen!

2.3. Keine Wiederholung, Kontaktdaten in Artikeln, keine Kanzleiinformationen

Fachartikel sollen nicht nur eine Handlungsempfehlung enthalten, sondern auch eine Handlung auslösen, sofern sich dies thematisch anbietet. Fachartikel, die sich inhaltlich auf ein oder zwei Sätze wie „Kanzlei X mahnt gerade Werk Z ab. Kontaktieren Sie uns!“ reduzieren lassen, erfüllen nicht unseren Anspruch an einen Fachartikel.

Die permanente Angabe von Kontaktdaten, das häufige Verlinken auf Ihre Kanzleihomepage oder die wiederholte Aufzählung aller Rechtsgebiete Ihrer Kanzlei innerhalb eines Artikels ist nicht wünschenswert und für den Leser keineswegs nützlich. Der Artikel soll den Rechtssuchenden von Ihrer Kompetenz überzeugen und über diesen Weg auf Ihr Kanzleiprofil aufmerksam machen. Denn dort erwarten sie Kontaktdaten und Informationen über Ihre Kanzlei.

Häufige Wiederholungen von gleichen Inhalten auf Ihren Webseiten führen dazu, dass Suchmaschinen den Inhalt und den kompletten Artikel als Duplicated Content ansehen.

2.4. Verlinkungen

Mit dem Setzen von Links im Artikel können Sie dem Leser nützliche und weiterführende Informationen zugänglich machen. anwalt24 verlinkt Gerichtsurteile und Rechtsprechung automatisch, jedoch können Sie bei Bedarf auch eigenständig Links auf anwalt24-Seiten setzen. Aktive Hyperlinks zu externen Seiten sind nicht gewünscht und können von anwalt24 entfernt werden.

Gehen sie bei längeren Texten sparsam mit Links um, da sie sich in längeren Fließtexten störend auf den Lesefluss auswirken können. Bei Bedarf können themenspezifische Inhalte auf weiterführende Seiten innerhalb von anwalt24 verlinkt werden. Bitte achten Sie darauf, Ihre Kanzleihomepage nicht in Ihren Fachartikeln zu verlinken. Sie ist grundsätzlich in Ihrem aussagekräftigen Profil verlinkt! Damit Ihr Profil immer im Fokus des Lesers ist, wird Ihre Profilbox prominent bei den Fachartikel anzeigt.

Viel Erfolg beim Erstellen einzigartiger Fachartikel zu Themen aus Ihren Rechtsgebieten!

Herzlichste Grüße

Ihr anwalt24-Team