§ 4 BORA, Fremdgelder und andere Vermögenswerte
...§ 4 BORA - Fremdgelder und andere Vermögenswerte Bibliographie Titel Berufsordnung Redaktionelle AbkürzungBORA Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Bund Gliederungs-Nr. Keine FN (1) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an die Berechtigten weiterzuleiten...
.......