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§ 23 ZVV
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: ZVV
Gliederungs-Nr.: 551-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 ZVV – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zentrale Vergabeverordnung vom 22. März 2006 (GVBl. II S. 66), die zuletzt durch Verordnung vom 22. April 2009 (GVBl. II S. 266) geändert worden ist, außer Kraft.