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Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: ZVV
Gliederungs-Nr.: 551-27
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung
(Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)

Vom 18. Mai 2010 (GVBl. II Nr. 29)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (GVBl. II Nr. 33) (1)

Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 310) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeines 
  
Umfang der zentralen Studienplatzvergabe1
Einbezogener Personenkreis2
  
Abschnitt 2 
Antragstellung 
  
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren3
Beteiligung am Verfahren4
Besonderer öffentlicher Bedarf5
  
Abschnitt 3 
Quotierung und Verfahrensablauf 
  
Quotierung6
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens7
Zulassungsbescheid8
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens9
Auswahlverfahren der Hochschulen10
  
Abschnitt 4 
Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens 
  
Auswahl in der Abiturbestenquote11
Landesquoten12
Zurechnung zu den Landesquoten13
Auswahl nach Wartezeit14
Auswahl nach Härtegesichtspunkten15
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung16
Auswahl für ein Zweitstudium17
Nachrangige Auswahlkriterien18
  
Abschnitt 5 
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früherer Zulassung 
  
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs19
  
Abschnitt 6 
Verteilung auf die Studienorte 
  
Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte20
Verteilung der nach § 7 Absatz 3 Ausgewählten auf die Studienorte21
  
Abschnitt 7 
Vergabe von Teilstudienplätzen 
  
Teilstudienplätze22
  
Abschnitt 8 
Schlussbestimmungen 
  
Inkrafttreten, Außerkrafttreten23
  
Anlagen 
  
In das zentrale Vergabeverfahren einbezogene StudiengängeAnlage 1
Ermittlung der DurchschnittsnoteAnlage 2
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein ZweitstudiumAnlage 3
Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den StudienortenAnlage 4
Ermittlung der Punktzahl der GesamtqualifikationAnlage 5
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 3. Mai 2018 (GVBl. II Nr. 33) gelten die Änderungen durch vorgenannte Verordnung erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2018/2019.