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Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZSKG
Gliederungs-Nr.: 215-12
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
(Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)

Vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Aufgaben des Zivilschutzes1
Auftragsverwaltung2
Völkerrechtliche Stellung3
Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung4
  
Zweiter Abschnitt 
Selbstschutz 
  
Selbstschutz5
  
Dritter Abschnitt 
Warnung der Bevölkerung 
  
Warnung der Bevölkerung6
  
Vierter Abschnitt 
Schutzbau 
  
Öffentliche Schutzräume7
Hausschutzräume8
Baulicher Betriebsschutz9
  
Fünfter Abschnitt 
Aufenthaltsregelung 
  
Aufenthaltsregelung10
  
Sechster Abschnitt 
Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes 
  
Einbeziehung des Katastrophenschutzes11
Grundsatz der Katastrophenhilfe12
Ausstattung13
Aus- und Fortbildung14
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde15
Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement16
Datenerhebung und -verwendung17
Zusammenarbeit von Bund und Ländern18
Schutzkommission19
Unterstützung des Ehrenamtes20
  
Siebter Abschnitt 
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit 
  
Planung der gesundheitlichen Versorgung21
Erweiterung der Einsatzbereitschaft22
Sanitätsmaterialbevorratung23
Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften24
  
Achter Abschnitt 
Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut 
  
Kulturgutschutz25
  
Neunter Abschnitt 
Organisationen, Helferinnen und Helfer 
  
Mitwirkung der Organisationen26
Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer27
Persönliche Hilfeleistung28
  
Zehnter Abschnitt 
Kosten des Zivilschutzes 
  
Kosten29
  
Elfter Abschnitt 
Bußgeldvorschriften 
  
Bußgeldvorschriften30
  
Zwölfter Abschnitt 
Schlussbestimmungen 
  
Einschränkungen von Grundrechten31
Stadtstaatenklausel32
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726).