Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 ZPOAG
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Ausführung des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: ZPOAG,HB
Gliederungs-Nr.: 310-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ZPOAG

(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 3 und des § 156 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind die Abgaben und Leistungen, die auf einem Grundstück ruhen und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

(2) Zu den öffentlichen Lasten gehören insbesondere die Leistungen zur Erfüllung der Deichpflicht, die Reallasten, welche den Grundbesitzern als Mitgliedern politischer oder kirchlicher Gemeinden zu den gemeinschaftlichen Anstalten und Einrichtungen obliegen, sowie die Verbindlichkeiten in Beziehung auf Straßen, Wege, Leinpfade, Flüsse, Gräben, Fleete, Brücken, Siele, Kanalisationsanlagen und dergleichen, die nach Gesetz, Satzung oder Herkommen zu Gunsten des Staates oder einer Gemeinde auf einem Grundstück ruhen.