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§ 4 ZPOAG
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Ausführung derInsolvenzordnung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: ZPOAG,HB
Gliederungs-Nr.: 310-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ZPOAG

(1) Über das Vermögen einer unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ist das Insolvenzverfahren unzulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.