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§ 3 ZPOAG
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Ausführung der Zivilprozessordnung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: ZPOAG,HB
Gliederungs-Nr.: 310-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ZPOAG

Die Vorschriften des § 882a der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf die Zwangsvollstreckung gegen bremische Gemeinden entsprechend anzuwenden.