§ 3 ZPOAG
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Ausführung der Zivilprozessordnung
§ 3 ZPOAG
Die Vorschriften des § 882a der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf die Zwangsvollstreckung gegen bremische Gemeinden entsprechend anzuwenden.