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§ 2 ZPOAG
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Ausführung der Zivilprozessordnung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: ZPOAG,HB
Gliederungs-Nr.: 310-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ZPOAG

Bei Aufgeboten nach den §§ 808 Absatz 2 und 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Aufgebotsfrist auf mindestens sechs Wochen herabgesetzt werden.