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§ 9 ZKBSV
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZKBSV
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 ZKBSV – Sitzungen der Kommission

(1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßigen Abständen statt. Die Sitzungen der Kommission sind so häufig anzuberaumen, dass die Entscheidungen den zuständigen Behörden innerhalb der gesetzten Fristen mitgeteilt werden können.

(2) Der Vorsitzende beruft die Kommission ein und stellt für jede Sitzung auf Vorschlag der Geschäftsstelle eine Tagesordnung auf.

(3) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder einverstanden sind. Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien und die zuständigen obersten Landesbehörden erhalten die Einladung, die Tagesordnung und auf Anforderung die Sitzungsunterlagen nachrichtlich.

(4) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unterrichtet es unverzüglich seinen Stellvertreter und die Geschäftsstelle.

(5) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Kommission ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.