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§ 4 ZKBSV
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZKBSV
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ZKBSV – Beteiligung anderer Personen und Stellen

(1) Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesminister sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen der Kommission und der Arbeitskreise Vertreter zu entsenden.

(2) Auf Beschluss der Kommission werden der Antragsteller oder der Anmelder in dem Verfahren nach dem Gentechnikgesetz und von ihm beauftragte Sachverständige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zugelassen.