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§ 13 ZKBSV
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZKBSV
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 ZKBSV – Arbeitskreise

(1) Die Kommission kann nach Bedarf unter Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 7 für bestimmte Aufgaben auf Zeit Arbeitskreise bilden. Zur Bildung von Arbeitskreisen ist in dringenden Fällen auch der Vorsitzende der Kommission im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern befugt. Er hat die Kommission darüber zu unterrichten.

(2) Die Kommission bestimmt für die Arbeitskreise jeweils einen Sprecher, der die Arbeitsergebnisse in der Kommission vertritt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird der Sprecher vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern bestimmt.

(3) Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse der Kommission über die Geschäftsstelle zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. § 4 Abs. 1, §§ 7 und 10 Abs. 1 und § 12 finden entsprechende Anwendung.