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Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz (ZES-Verordnung - ZESV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz (ZES-Verordnung - ZESV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZESV
Gliederungs-Nr.: 2121-61-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz
(ZES-Verordnung - ZESV)

Vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2663)

Zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)

Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Zuständige Behörde1
Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung2
Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder3
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder4
Vorsitz und Stellvertretung5
Berichterstatter6
Sachverständige und andere Beteiligte7
Geschäftsstelle8
Sitzungen der Kommission9
Durchführung von Sitzungen10
Beschlussfassung11
Sitzungsprotokoll12
Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde13
Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit14
Geschäftsordnung15
In-Kraft-Treten16