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§ 8f WSG
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WSG
Gliederungs-Nr.: 53-1
Normtyp: Gesetz

§ 8f WSG – Auslandsverwendungszuschlag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).

1Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 2§ 2 Abs. 2 gilt nicht. 3§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

Zu § 8f: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160), 28. 4. 2011 (BGBl I S. 678) und 15. 3. 2012 (BGBl I S. 462).