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§ 6 WSG
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WSG
Gliederungs-Nr.: 53-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 WSG – Heilfürsorge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).

1Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. 2§ 69a des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.

Zu § 6: Neugefasst durch G vom 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2163).