Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WPrüfG LSA
Referenz: 111.2
Abschnitt: Abschnitt 1 – Wahlprüfungsverfahren
 

§ 4 WPrüfG LSA – Wahlprüfungsausschuss

(1) Der Landtag bildet einen Wahlprüfungsausschuss als ständigen Ausschuss.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss bereitet die Entscheidungen des Landtages vor.

(3) Soweit der Abgeordnete dadurch aus dem Landtag ausscheidet, dass die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, des Landesverfassungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, kann die Vorbereitung unterbleiben. In diesen Fällen wird die Feststellung auf Antrag des Präsidenten des Landtages unmittelbar vom Landtag getroffen.

(4) Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitgliedes.