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§ 12 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WPrüfG LSA
Referenz: 111.2
Abschnitt: Abschnitt 1 – Wahlprüfungsverfahren
 

§ 12 WPrüfG LSA – Zustellung

Die Entscheidung des Landtages ist den Beteiligten vom Präsidenten des Landtages mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.