Gesetze

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§ 12 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: WPrüfG
Referenz: 111-1

§ 12 WPrüfG – Beschwerde

Für die Beschwerde an das Verfassungsgericht gelten die Vorschriften des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg.