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§ 103 WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 15 – Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

Titel: Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpHG
Gliederungs-Nr.: 4110-4
Normtyp: Gesetz

§ 103 WpHG – Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. 1.
    Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
  2. 2.
    Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen,
  3. 3.
    die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder
  4. 4.
    der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.

Zu § 103: Neugefasst durch G vom 28. 10. 2004 (BGBl I S. 2630), geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330).