§ 103 WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Bundesrecht
Abschnitt 15 – Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
§ 103 WpHG – Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
- 2.Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen,
- 3.die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder
- 4.der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.
Zu § 103: Neugefasst durch G vom 28. 10. 2004 (BGBl I S. 2630), geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330).