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§ 6 WOSprAuG
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses → Erster Unterabschnitt – Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WOSprAuG
Gliederungs-Nr.: 801-11-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 WOSprAuG – Prüfung der Vorschlagslisten

(1) Der Wahlvorstand hat dem Überbringer der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.