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§ 38 WOSprAuG
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuss

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WOSprAuG
Gliederungs-Nr.: 801-11-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 WOSprAuG – Wechsel vom Unternehmenssprecherausschuss zu Sprecherausschüssen

Besteht ein Unternehmenssprecherausschuss und stellen ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch mindestens drei leitende Angestellte des Unternehmens einen Antrag auf Wahl von Sprecherausschüssen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes), hat der Unternehmenssprecherausschuss unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob Sprecherausschüsse gewählt werden sollen. Der Antrag muss spätestens ein Jahr vor Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) bei dem Unternehmenssprecherausschuss eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.