§ 29 WOSprAuG
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses → Zweiter Unterabschnitt – Abstimmung in einer Versammlung
§ 29 WOSprAuG – Abstimmungsvorgang
Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass der Abstimmende den Abstimmungszettel im Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.