Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 WOSprAuG
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses → Dritter Unterabschnitt – Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WOSprAuG
Gliederungs-Nr.: 801-11-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 WOSprAuG – Ermittlung der Gewählten

Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.