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§ 14 WOSprAuG
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses → Zweiter Unterabschnitt – Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WOSprAuG
Gliederungs-Nr.: 801-11-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 WOSprAuG – Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

  1. 1.

    die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

  2. 2.

    die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;

  3. 3.

    die berechneten Höchstzahlen;

  4. 4.

    die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

  5. 5.

    die Zahl der ungültigen Stimmen;

  6. 6.

    die Namen der in den Sprecherausschuss gewählten Bewerber;

  7. 7.

    gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.