§ 94 WiPrO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verfahrensvorschriften → 2. – Das Verfahren im ersten Rechtszug
§ 94 WiPrO – Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
In der Hauptverhandlung tritt an die Stelle der Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Absatz 3 der Strafprozessordnung die Verlesung des Tenors der angefochtenen Entscheidung über die Verhängung der berufsaufsichtlichen Maßnahme.