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§ 133 WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht

Zehnter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPO
Gliederungs-Nr.: 702-1
Normtyp: Gesetz

§ 133 WPO – Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.