§ 2 WaStrVermG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Bundesrecht
§ 2 WaStrVermG
Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.