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§ 8 WasSiG
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WasSiG
Gliederungs-Nr.: 753-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 WasSiG – Verwendung der Anlagen

Die auf Grund des Verpflichtungsbescheides gebauten Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken verwendet werden. Die Zustimmung nach Satz 1 darf nur versagt werden, soweit die Verwendung zu den in § 1 genannten Zwecken beeinträchtigt wird. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die wasserrechtlichen Vorschriften über die Erlaubnis und Bewilligung, bleiben unberührt.