§ 1 WappenG
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
§ 1 WappenG
(1) Das kleine Wappen des Freistaates Sachsen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold geteiltem Schild einen schrägrechten grünen Rautenkranz.
(2) Ein großes Staatswappen des Freistaates Sachsen kann durch besonderes Gesetz bestimmt werden.