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§ 9 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 WaldG LSA – Erstaufforstung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Die Erstaufforstung bisher nicht mit Wald bestockter Flächen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Diese umfasst die nach Naturschutzrecht erforderlichen Genehmigungen. Naturschutz-, Landwirtschafts- und Regionalplanungsbehörden sind zu hören. Stellt die Erstaufforstung einen Eingriff im Sinne des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dar, bedarf die Genehmigung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde. (1)

(2) Für die Entscheidung über den Erstaufforstungsantrag gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 und 4 entsprechend. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn

  1. 1.
    Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der forstlichen Rahmenplanung dieser entgegenstehen,
  2. 2.
    erhebliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke zu erwarten sind.

(3) Wurde eine Erstaufforstung ungenehmigt durchgeführt oder begonnen, kann die Forstbehörde die unverzügliche Beseitigung anordnen. Auf Antrag eines Erwerbers hat die Forstbehörde ihm die Ordnungsmäßigkeit einer Aufforstung zu bescheinigen.

(1) Red. Anm.:

Nach § 38 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569) werden in § 9 Abs. 1 Satz 3 die Wörter "Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "§ 14 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt. Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 4 durchgeführt.