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§ 24 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 24 WaldG LSA – Unterstützung privater Waldbesitzer durch Beratung und Betreuung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Beratung bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen. Beratung im Sinne dieses Gesetzes sind Rat und Anleitung zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Die Beratung umfasst keine Tätigkeiten, die den Charakter konkreter Planungen, Projektierungen oder des Betriebsvollzugs tragen. Die Beratung erfolgt unentgeltlich; der Waldbesitzer hat auf sie einen Anspruch. Die Beratung bei der Bewirtschaftung kann anderen Einrichtungen übertragen werden.

(2) Die Waldbesitzer können das Land mit Tätigkeiten der Betriebsleitung und der Revierleitung gegen Entgelt beauftragen (Betreuung).

(3) § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.