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§ 20 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Besonders geschützte Waldgebiete

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 20 WaldG LSA – Besondere Bewirtschaftung geschützter Waldgebiete (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

Zur Bewirtschaftung besonders geschützter Waldgebiete nach §§ 16 bis 18 können durch die oberste Forstbehörde mit den Waldbesitzern vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, soweit sie für die Erreichung des Schutzzwecks notwendig sind.