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§ 15 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Schutz des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 15 WaldG LSA – Maßnahmen zur Minderung der Einwirkungen von Schadstoffen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Schadstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Fremdstoffe anthropogenen Ursprungs, die in den Wald oder in den Waldboden durch die Luft, das Wasser oder direkt eingetragen werden und ihn schädigen können.

(2) Die Forstbehörden haben die Waldbesitzer über die Möglichkeiten zu beraten, die Auswirkungen schadstoffbedingter Waldschäden durch geeignete Maßnahmen, insbesondere waldbaulicher Art, zu mindern.

(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Art, Umfang und Methodik von periodischen Schadensanalysen und Standortuntersuchungen in den Wäldern aller Eigentumsarten durch Verordnung zu regeln. Die wesentlichen Daten sind in übersichtlicher Form in regionaler Einteilung regelmäßig zu veröffentlichen.