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§ 14 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Schutz des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 WaldG LSA – Besondere Bestimmungen zum Waldbrandschutz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltes für die Versicherung des Privatwaldes gegen Waldbrandgefahr eine Beihilfe bis zur Höhe von 50 v.H. sämtlicher Kosten eines angemessenen Versicherungsschutzes gewähren. Die Versicherungssumme darf den nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu ermittelnden Bestandeswert nicht übersteigen.

(2) Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbränden richten sich nach dem Brandschutzgesetz und den danach erlassenen Verordnungen.

(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen Einzelheiten zum Schutz des Waldes vor Bränden und der Überwachung des Waldes auf Waldbrandgefahr durch Verordnung zu regeln.