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§ 4 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Wahlprüfungsgesetz
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WahlprüfG
Gliederungs-Nr.: 111-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 WahlprüfG

Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.