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§ 8 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

II. – Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft

Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,HH
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 WahlprüfG

(1) Die Entscheidung der Bürgerschaft ist

  1. 1.
    den Entsprechenden, den Antragstellerinnen oder Antragstellern,
  2. 2.
    den Mitgliedern, deren Mitgliedschaft Gegenstand der Entscheidung ist, und
  3. 3.
    der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter innerhalb von zwei Wochen nach der

Beschlussfassung zuzustellen.

(2) Der Entscheidung ist der sie betreffende Bericht des für die Wahlprüfung zuständigen Ausschusses an die Bürgerschaft beizufügen.

(3) Der Entscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde gemäß § 14 Nummer 7 und §§ 47 bis 49 a des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 59), zuletzt geändert am 6. Juni 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 125), beizufügen.