Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

II. – Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft

Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,HH
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 WahlprüfG

(1) Der Einspruch muss binnen zwei Monaten nach dem Wahltag bei der Bürgerschaft eingehen. Für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit ihrer bzw. seiner Wahl in das Präsidentenamt. Werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Einspruchsgrund im Sinne von § 5 darstellen könnten, kann sie bzw. er innerhalb eines Monats nach Bekannt werden dieser Umstände Einspruch einlegen.

(2) Die Einspruchsfrist wird auch dann gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb der Frist bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter eingeht.

(3) Der Einspruch gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Erwerbs der Mitgliedschaft eingelegt werden.

(4) Der Antrag auf Entscheidung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann jederzeit gestellt werden.