§ 1 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg
I. – Grundsatz
§ 1 WahlprüfG
(1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen.
(2) Die Bürgerschaft befindet darüber, ob
- 1.eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter (Mitglied) der Bürgerschaft oder eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter (Mitglied) einer Bezirksversammlung die Mitgliedschaft verloren hat oder
- 2.ein nachträglich berufenes Mitglied der Bürgerschaft oder ein nachträglich berufenes Mitglied einer Bezirksversammlung im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft wählbar war und die Voraussetzungen seiner Berufung gegeben waren.