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§ 2 WahlO Post
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WahlO Post
Gliederungs-Nr.: 900-10-4-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 WahlO Post

Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.