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§ 29 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Referenz: 201-2
Abschnitt: Abschnitt II – Verwaltungszwang → Unterabschnitt 2 – Anwendung unmittelbaren Zwanges
 

§ 29 VwVGBbg – Androhung unmittelbaren Zwanges (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann im Falle des sofortigen Vollzugs (§ 15 Abs. 2) abgesehen werden. Auch die wiederholte Anwendung unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen.

(2) Unmittelbarer Zwang ist schriftlich anzudrohen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.