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§ 37 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Kosten

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 VwVGBbg – Gebühren und Auslagen

(1) Für die Maßnahmen der Vollstreckung nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen vom Vollstreckungsschuldner erhoben. Die Gebühren dienen dem Zweck, die Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde zu decken und den Vollstreckungsschuldner zur rechtzeitigen Erfüllung der bestehenden Verpflichtung anzuhalten. Gläubigerin der Gebühren und Auslagen ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Organ die Vollstreckungsmaßnahme vornimmt oder bei der die Auslagen entstanden sind.

(2) Gebühren und Auslagen, die durch eine unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, werden nicht erhoben.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Festsetzung oder Erhebung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Gebühren und Auslagen für den Vollstreckungsschuldner eine unbillige Härte bedeuten oder nur neue nicht vertretbare Vollstreckungsgebühren und Auslagen verursachen würde.

(4) Die Vollstreckungsbehörde entnimmt bei der Beitreibung die Gebühren und Auslagen der Vollstreckung aus den beigetriebenen und eingezahlten Geldern. Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Vollstreckungsschuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung und Kosten nicht aus, sind zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken, soweit nicht für die Reihenfolge der Anrechnung anderweitige Bestimmungen maßgebend sind.