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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)

Vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich des Gesetzes1
Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung2
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung3
Vollstreckungshilfe4
Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung5
Vollstreckungsschuldner6
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts7
Vollstreckungsdienstkraft8
Vollstreckungsausweis9
Befugnisse der Vollstreckungsdienstkraft10
Zuziehung von Zeuginnen oder Zeugen11
Zeit der Vollstreckung12
Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung13
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung14
Einwendungen gegen die Vollstreckung15
Aufhebung der aufschiebenden Wirkung16
  
Abschnitt 2 
Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen 
  
Vollstreckungsbehörden17
Aufsicht bei der Vollstreckung von Geldforderungen des Landes18
Besondere Voraussetzungen der Beitreibung19
Ausnahmen von der Schonfrist und der Mahnung20
Vermögensermittlung21
Verfahren der Beitreibung22
Angabe des Schuldgrundes23
Ermächtigung zur verbandsübergreifenden Forderungspfändung24
  
Abschnitt 3 
Vollstreckung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts 
  
Beitreibung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts25
  
Abschnitt 4 
Vollstreckung von sonstigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen 
  
Vollstreckungsbehörden26
Zwangsmittel27
Androhung des Zwangsmittels28
Anwendung der Zwangsmittel29
Zwangsgeld30
Ersatzzwangshaft31
Ersatzvornahme32
Fiktion der Abgabe einer Erklärung33
Unmittelbarer Zwang34
Zwangsräumung35
Wegnahme36
  
Abschnitt 5 
Kosten 
  
Gebühren und Auslagen37
Kosten der Vollstreckung fremder Forderungen38
Ermächtigung zur Kostenordnung39
  
Abschnitt 6 
Schlussvorschriften 
  
Einschränkung von Grundrechten40
Übergangsvorschrift41
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und abgabenrechtlicher Vorschriften vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18)