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§ 9 VwVfGBln
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VwVfGBln,BE
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 VwVfGBln – Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

(1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlicher Geldforderungen gelten entsprechend für die Vollstreckung von Forderungen, die aufgrund von § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Berlin übergegangen sind. An die Stelle des Leistungsbescheids tritt die Zahlungsaufforderung.

(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. 1.

    die Gläubigerin oder der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer oder seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat oder

  2. 2.

    die Gläubigerin oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.